Warum eine Antidiskriminierungsstelle?
- Im Jahr 2002 wurde ein Aktionsprogramm, folgend aus der "Bestandsaufnahme" der Menschenrechtsstadt, entwickelt, welches in Punkt 3 die Schaffung einer Antidiskriminierungsstelle vorschlug: „Diese unabhängige und weisungsfreie Stelle soll sich um mögliche Fälle von Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Alter und körperlicher Integrität (Behinderung), aber auch aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit kümmern. Sie könnte eine Art Monitoringfunktion übernehmen bzw. bei Bedarf auf spezialisiertere relevante Stellen hinweisen, müsste aber auch mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden. Bezüglich der Zielgruppe der MigrantInnen könnte auf die bestehenden Erfahrungen der "Anti-Rassismus Hotline" zurückgegriffen werden. Die Schaffung einer derartigen Einrichtung ist zwischen ÖVP und Grünen geplant, das Integrationsreferat ist zur Erstellung des Konzeptes auf Basis des Konzeptes des Grazer Büros für Frieden und Entwicklung aus dem jahr 2003 beauftragt.” (Menschenrechtsbeiratsbericht der Stadt Graz 2007, S 80)
- Koalitionsvertrag zwischen der Grazer Volkspartei und den Grünen-alternative Liste für die Gemeinderatsperiode 2008 - 2013: Maßnahmen im Bereich Menschenrechtsstadt, mittelfristig: „Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle bzw. Anwaltschaft” (S. 20)
- Im Zuge des Beitritts zur Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus, 10 Punkte Programm zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung von Rassismus: „Unterstützung für die Opfer, damit sie sich künftig besser gegen Rassismus und Diskriminierung wehren können” (Punkt 3 des 10 Punkte Programmes)
- Empfehlung des Menschenrechtsbeirates der Stadt Graz: „Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt der Stadt Graz, den Rechtsschutz gegen Diskriminierung zu verbessern und auszuweiten - die Stadt Graz soll alle Fälle von Diskriminierung konsequent wahrnehmen, dokumentieren und rechtlich verfolgen, aber auch den Opferschutz für Diskriminierungsopfer konsequent weiterentwickeln” (Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2008, S 34)
- Die Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark definiert in Punkt 3.3, dass es eines der Ziele ist, Diskriminierung entschieden und sichtbar entgegen zu treten, insbesondere Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Religion, nationaler und sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung etc.
- ECRI (European Commission against Racism and Intolerance): ECRI-Bericht über Österreich 02.03.2010, Empfehlung 39: „Für ECRI ist in diesem Zusammenhang besonders auffällig, dass in Sachen Antidiskriminierungsgesetzgebung eine große Fragmentierung herrscht (über 20 Bundes- und Landesgesetze) und dass es so viele Institutionen und Verfahren gibt. Diese Tatsache führt zu einer Komplexität des von Österreich geschaffenen Systems, die mit der föderalistischen Struktur alleine nicht gerechtfertigt werden kann und nicht nur möglicherweise die Öffentlichkeit auf Distanz hält, sondern auch seine Effizienz beeinträchtigen kann. Es handelt sich dabei um eine Schwachstelle, auf die nicht nur Vertreter der Zivilgesellschaft, sondern auch mehrere internationale Einrichtungen hingewiesen haben.” (S. 25)
Kommentar:
In der jahrelangen Beratung bei der Anti-Rassismus Hotline zeigte sich sehr deutlich, wie wichtig eine Erstanlauf-, Clearing, Monitoring- und Beratungsstelle ist, um mittels systematischer Dokumentation von Diskriminierungsfällen, das noch in vielen Bereichen herrschende Schweigen bezüglich Rassismus und Diskriminierung mittels quantifizierter Benennung und Offenlegung brechen, Ursachen eruieren und somit Rückschlüsse für präventive Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierungen erlauben zu können.
Die Zahlen von Alltagsrassimus, zum Beispiel, der sich im öffentlichen Raum ereignet und eine wesentliche Rolle der Manifestierung von Diskriminierungen spielt, stiegen heuer um 5% zum Vorjahr, wobei die ursächlichen Faktoren unbekannt sind.
Für die Soziologen L. Berger und Thomas Luckmann ist der "Alltag" der prägendste Bereich, in dem Menschen ihre Erfahrungen machen. Entsprechend können z.B: die "kleinen" Formen von Rassismus besonders nachteilig wirken und werden sowohl von den Betroffenen als auch von den AkteurInnen und den "Unbeteiligten" verinnerlicht.
Die Innovation einer solchen Anti-Diskriminierungsstelle liegt in der Vielfalt der Diskriminierungsgründe Geschlecht, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alters oder sexuelle Ausrichtung (Grundrechtscharta der Europäischen Union).
Denn jede Diskriminierungserfahrung unabhängig von den Diskriminierungsgründen und gesetzlichen Rahmenbedingungen stellt eine Würdeverletzung für die Betroffenen dar, die Unterstützung erfahren sollten, gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Somit wird eine Hierachisierung von Diskriminierungsgründen wie sie momentan im Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, vermieden und schützt alle diskriminierten Gruppen gleichermaßen.
Die Zahlen von Alltagsrassimus, zum Beispiel, der sich im öffentlichen Raum ereignet und eine wesentliche Rolle der Manifestierung von Diskriminierungen spielt, stiegen heuer um 5% zum Vorjahr, wobei die ursächlichen Faktoren unbekannt sind.
Für die Soziologen L. Berger und Thomas Luckmann ist der "Alltag" der prägendste Bereich, in dem Menschen ihre Erfahrungen machen. Entsprechend können z.B: die "kleinen" Formen von Rassismus besonders nachteilig wirken und werden sowohl von den Betroffenen als auch von den AkteurInnen und den "Unbeteiligten" verinnerlicht.
Die Innovation einer solchen Anti-Diskriminierungsstelle liegt in der Vielfalt der Diskriminierungsgründe Geschlecht, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion, Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alters oder sexuelle Ausrichtung (Grundrechtscharta der Europäischen Union).
Denn jede Diskriminierungserfahrung unabhängig von den Diskriminierungsgründen und gesetzlichen Rahmenbedingungen stellt eine Würdeverletzung für die Betroffenen dar, die Unterstützung erfahren sollten, gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Somit wird eine Hierachisierung von Diskriminierungsgründen wie sie momentan im Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, vermieden und schützt alle diskriminierten Gruppen gleichermaßen.