Ahndungen bei „Integrationsunwilligkeit“?
Die Hauptthemen dieser Integrationsdebatte sind einmal mehr die Unterstellungen, bestimmte Gruppen von Migrantinnen und Migranten seien nicht ausreichend bereit, sich in das Wertesystem der österreichischen Gesellschaft zu integrieren, und muslimische Jugendliche seien radikalisiert und stellten daher eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Damit verknüpft wird die Forderung nach rechtlichen Handhaben, um bestimmte Verhaltensweisen von Menschen aus diesen Gruppen ahnden zu können.
Keines der drei genannten Themen – Werteakzeptanz, Sicherheitsgefährdung und Ahndung von Integrationsunwilligkeit – ist neu. Ganz im Gegenteil: Sie sind seit jeher Hauptbestandteil des österreichischen Integrationsdiskurses. Daher haben die verschiedenen Gesetzgeber auch seit jeher immer wieder und in unterschiedlicher Form entsprechende Bestimmungen in die verschiedenen „Spezialgesetze“ eingebaut, denen diejenigen Menschen unterworfen waren und sind, über die im Integrationsdiskurs gesprochen wird: Zuwanderinnen und Zuwanderer, Migrantinnen und Migranten, Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, „Fremde“, „Ausländerinnen“ und „Ausländer“ usw. Bei den „Spezialgesetzen“ handelt es sich im Wesentlichen um das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz. „Speziell“ sind sie deshalb, weil sie ausschließlich dem „nicht-österreichischen“ Teil der österreichischen Gesellschaft Pflichten abverlangen – im Gegensatz zu Gesetzen wie StGB, ABGB und vielen anderen, die für alle Menschen der österreichischen Gesellschaft gelten. „Es ist klar, dass auch Einwanderinnen und Einwanderern jene Rechte und Pflichten abverlangt werden müssen, die Österreicherinnen und Österreichern abverlangt werden, um die Werte unserer Gesellschaft aufrecht erhalten zu können.“ Dieses Zitat aus dem Entschließungsantrag des Landtags vom Jänner 2015, XVI. Gesetzgebungsperiode, zeigt vor allem klar, dass dieses zweifache Abverlangen von Pflichten gegenüber Migrantinnen und Migranten ignoriert wird.
Seit jeher haben große Teile der sogenannten österreichischen Mehrheitsgesellschaft und in der Folge auch deren Regierungen das Phänomen der Zuwanderung als „Problem“ und als „Bedrohung“ betrachtet und damit als Materie, der bestenfalls mit möglichst restriktiven Regelungen begegnet werden sollte.
Nach dem „Anti-Ausländer-Volksbegehren“ der FPÖ im Jahr 1993 beschloss die damalige Regierung das Fremdengesetz und das Aufenthaltsgesetz. Damit wurden erstmals Bedingungen für die Niederlassung in Österreich formuliert: Jede Person, die sich in Österreich niederlassen wollte, musste eine ortsübliche Unterkunft und ausreichenden Unterhalt nachweisen. Gleichzeitig wurden verschiedene Quoten für verschiedene Aufenthaltszwecke eingeführt. Konkret bedeutete dies, dass eine höchstzulässige Anzahl an Menschen bestimmt wurde, die zu einem bestimmten Zweck (Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung usw.) nach Österreich einwandern durften. Die Verknüpfung der Niederlassung mit dem Nachweis von ausreichendem Einkommen wurde erst mit dem Fremdengesetz 1997 gelockert: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde die Aufenthaltsverfestigung eingeführt, die bedeutete, dass in Österreich niedergelassene Nicht-EU-BürgerInnen nach 8 Jahren der Niederlassung keinen Nachweis über ausreichende Unterhaltsmittel erbringen mussten. Heute sind es 5 Jahre. Das Fremdengesetz 1997 brachte auf der anderen Seite eine Reduktion der Quoten für ArbeitsmigrantInnen, die letzten Endes dazu führte, dass ein Neuzuzug aus Drittstaaten zum Zweck der Erberbstätigkeit unmöglich wurde.¹
Die Novelle des Fremdengesetzes im Jahr 2003 bescherte vielen der bereits in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen und (nahezu) allen neu zuwandernden Menschen aus Nicht-EU-Ländern die sogenannte „Integrationsvereinbarung“, die de facto eine Zwangsmaßnahme zum Nachweis von Deutschkenntnissen war und ist. Die Unterstellung war und ist, dass Menschen, die sich in Österreich niederlassen, die deutsche Sprache freiwillig nicht erlernen wollten und sie daher per Gesetz dazu verpflichtet werden müssten. Zur Veranschaulichung wurde von Menschen erzählt, die seit vielen Jahren in Österreich lebten und noch immer nicht Deutsch sprächen. Diese Unterstellung widersprach damals den Tatsachen und tut es auch heute: Menschen, die sich in Österreich niederlassen, hatten und haben grundsätzlich Interesse daran, die deutsche Sprache zu erlernen und tun es auch. Sie tun es entsprechend den Möglichkeiten, die ihnen für die Anwendung der Sprache seitens der Mehrheitsbevölkerung zugestanden werden. Dies gilt übrigens auch für Menschen mit Deutsch als Erstsprache: Niemand kommt auf die Idee, sich beispielsweise die Regeln der gesprochenen und geschriebenen deutschen Wissenschaftssprache oder einer anderen Fachsprache anzueignen, wenn sie oder er nicht eine Chance erhält, die erworbenen Kenntnisse auch tatsächlich im Wissenschaftsbereich oder dem jeweilig anderen Fachbereich anzuwenden. Das Hauptproblem ist, dass die jeweiligen Lernerfolge der Menschen, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, seitens der Mehrheitsbevölkerung meist als nicht ausreichend bewertet werden und gleichzeitig dieses vermeintliche Defizit als Beweis für „Integrationsunwilligkeit“ dient. Die Erzählung von den Menschen, die seit vielen Jahren in Österreich leben und noch immer nicht Deutsch sprächen, gibt es übrigens nach wie vor.
Zur derzeit im Raum stehenden Forderung, Möglichkeiten zu finden, „Integrationsunwilligkeit“ zu ahnden, werden im Folgenden rechtliche Handhaben beschrieben, die bereits heute gemäß der aktuellen Gesetzeslage darauf abzielen, diese sogenannte „Integrationsunwilligkeit“ von in Österreich niedergelassenen Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, aber auch von österreichischen StaatsbürgerInnen, zu bestrafen:
Ahndungen bei Verstößen gegen das Gebot der sprachlichen Integration
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz enthält – wie gesagt – nach wie vor die bereits genannte „Integrationsvereinbarung“, welche die diesem Gesetz Unterworfenen dazu verpflichtet, sich sprachlich zu integrieren. Dementsprechend müssen Menschen aus Nicht-EU-Ländern, die sich in Österreich niederlassen wollen, gemäß § 21a NAG bereits vor der Niederlassung Deutschkenntnisse im Niveau A1 nachweisen, gemäß § 14a NAG nach Erhalt der Erstniederlassung innerhalb von zwei Jahren Deutschkenntnisse im Niveau A2 und schließlich gemäß § 14b NAG für die unbefristete Niederlassung (Daueraufenthalt) Deutschkenntnisse im Niveau B1. Erfüllen die Rechtsunterworfenen diese Vorgaben nicht, ahndet der Gesetzgeber dieses Zuwiderhandeln mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: Werden vor der Erstniederlassung keine Deutschkenntnisse im Niveau A1 vorgelegt, wird der Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung zurückgewiesen. Werden nach der Niederlassung nicht innerhalb der ersten zwei Jahre Deutschkenntnisse im Niveau A2 nachgewiesen wird der/die Betroffene mit einer Verwaltungsstrafe bis € 250,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Letzten Endes führt ein solcher Verstoß sogar zur Nicht-Verlängerung der laufenden Niederlassungsbewilligung und damit zur Aufenthaltsbeendigung.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz knüpft die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter anderem auch an den Nachweis „fortgeschrittener“ sprachlicher Integration, indem es gemäß § 10a StBG einen Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau B1 von den Staatsbürgerschaftsbewerberinnen und -bewerbern verlangt. Die Rechtsfolge bei „Zuwiderhandeln“ ist die Nicht-Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Ahndungen bei Verstößen gegen das Gebot der sozialen und kulturellen Integration
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz schreibt den diesem Gesetz Unterworfenen gemäß § 31 NAG vor, ihr Verhalten am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren. Eine Rechtsfolge bei „Zuwiderhandeln“ enthält das Gesetz nicht.
Menschen, die sich um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewerben, wird diese gemäß § 10 Abs. 2, Z. 2 StBG versagt, wenn sie „mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt [z.B. Alkohol am Steuer, Fahrerflucht, Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung] oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden [sind]. Dies bedeutet, dass das Fehlverhalten der Staatsbürgerschaftsbewerberinnen und -bewerber doppelt geahndet wird: Einmal durch das jeweilige Verwaltungsgesetz, das zweite Mal durch das Staatsbürgerschaftsgesetz.
Darüber hinaus wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs. 1, Z. 1 und 2 StBG versagt, wenn der/die StaatsbürgerschaftsbewerberIn nicht die erforderlichen Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachweist.
Schließlich muss gemäß § 21 Abs 2 StBG jeder und jede StaatsbürgerschaftsbewerberIn nach Vorlage aller Nachweise bei der Verleihung geloben, dass er und sie „der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger [sic!] angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und [sich] zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft [bekenne]“.
Ahndungen bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit:
Auch die Verknüpfung des Themas Niederlassung/Zuwanderung mit dem Thema (öffentliche) Sicherheit ist nicht neu, sondern zieht sich durch alle Versionen der für die Niederlassung von Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreichern und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreicher zuständigen Gesetze der letzten Jahrzehnte. Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Diskussionen um die Gefahr, die für Österreich von Menschen ausgehe, die sich als sogenannte „Dschihad-Touristen“ irakisch-syrischen Terrorgruppen anschließen, und die rechtlichen Handhaben, dieser Gefahr zu begegnen, nur ein weiterer Baustein dieses Diskurses.²
Das aktuelle Staatsbürgerschaftsgesetz sieht gemäß § 10 Abs. 2, Z. 7 StBG vor – und dies nicht erst seit IS und Charlie Hebdo –, Menschen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu versagen, wenn sie „ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung [haben] und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können“.
Auch gegenüber österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern behält sich der Gesetzgeber gemäß § 32 und 33 Abs 2 StBG das Recht vor, denjenigen die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, die sich in den Militärdienst eines fremden Staates begeben oder freiwillig aktiv an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe teilnehmen.
Einer/einem Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 28 NAG der österreichische Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn ein anderer EU-Staat gegen diese Person ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, das mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Person wegen einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang sah ein Erkennntnis des Verwaltungsgerichts vom 22.02.1996, Zl. 96/19/00117 die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (Fremdengesetz) gefährdet, da der damalige Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand begangen hatte, und somit diese Verwaltungsübertretung ein schwerwiegender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstellte, sodass die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG (Aufenthaltsgesetz) nicht erteilt wurde und ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorlag.
Bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist es gemäß § 66 FPG sogar möglich EWRBürgerInnen, Schweizer BürgerInnen und deren Familienangehörige aus Drittstaaten auszuweisen.
Resümee
Zusammenfassend halten wir fest: Die aktuelle Integrationsdebatte in der Steiermark ist einerseits geprägt von Überlegungen, mittels einer neu eingerichteten Kommission Integrationsunwilligkeit bei Menschen festzustellen und entsprechende Ahndungen „auszuarbeiten“, andererseits von der Idee, mittels eines Integrationspasses, in dem bestimmte Integrationsleistungen (Deutschkenntnisse, Kenntnisse über gesellschaftliche Spielregeln) vermerkt werden, Integration nachweisbar zu machen. Die Inanspruchnahme bestimmter städtischer Sozialleistungen wie eine Gemeindewohnung oder die Sozial-Card soll an die Erfüllung dieser Integrationsleistungen geknüpft werden – was auf den ersten Blick jedenfalls gegen aktuelle Antidiskriminierungsbestimmungen verstoßen würde, wie z.B. § 32 Abs. 2 Z 3 L-GBG (LandesGleichbehandlungsgesetz) und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Auch wenn die Kommission und der Integrationspass neue Instrumente sind, ist das dahinterliegende Integrationsverständnis alt: Menschen nicht österreichischer Herkunft seien dann willkommen, wenn Sie sich anpassen. Anpassung bedeute, die deutsche Sprache zu beherrschen, österreichische Werte zu übernehmen und die österreichischen Gesetze einzuhalten. Da diese Anpassung nicht freiwillig geschehe, sei es notwendig Zwangsmaßnahmen zu setzen.
Während sich das Integrationsverständnis der Mehrheit der sogenannten österreichischen Mehrheitsgesellschaft über die Jahrzehnte hinweg offensichtlich kaum verändert hat, hat die Diversitätsund Inklusionsforschung im selben Zeitraum viele Erkenntnisse und gesichertes Wissen über die Dynamiken einer diversen Gesellschaft hervorgebracht.³ Eine der wesentlichen Erkenntnisse besteht darin, anzuerkennen, dass die Dominanzgruppen einer Gesellschaft („Inländerinnen“ und „Inländer“, Menschen ohne Behinderung, weiße Menschen, Heterosexuelle u.a.) – so sie es ernst meinen mit (Diversitäts-)Gerechtigkeit und Inklusion – gut beraten sind, einen Perspektivenwechsel zu vollziehen, der dazu führt, weniger genau auf die unerwünschten Verhaltensweisen von Menschen bestimmter Gruppen zu schauen (Wer gibt wem die Hand? Wer spricht wie gut Deutsch?), dafür aber den Blick für die Haltungen und (Rahmen-)Bedingungen der Mehrheitsgesellschaft zu schärfen, die den Zugang der minorisierten Gruppen („Ausländerinnen“ und „Ausländer“, Menschen mit Behinderung, Schwarze Menschen, Homosexuelle u.a.) zu Rechten und Ressourcen der Gesellschaft steuern.
Keines der drei genannten Themen – Werteakzeptanz, Sicherheitsgefährdung und Ahndung von Integrationsunwilligkeit – ist neu. Ganz im Gegenteil: Sie sind seit jeher Hauptbestandteil des österreichischen Integrationsdiskurses. Daher haben die verschiedenen Gesetzgeber auch seit jeher immer wieder und in unterschiedlicher Form entsprechende Bestimmungen in die verschiedenen „Spezialgesetze“ eingebaut, denen diejenigen Menschen unterworfen waren und sind, über die im Integrationsdiskurs gesprochen wird: Zuwanderinnen und Zuwanderer, Migrantinnen und Migranten, Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, „Fremde“, „Ausländerinnen“ und „Ausländer“ usw. Bei den „Spezialgesetzen“ handelt es sich im Wesentlichen um das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz. „Speziell“ sind sie deshalb, weil sie ausschließlich dem „nicht-österreichischen“ Teil der österreichischen Gesellschaft Pflichten abverlangen – im Gegensatz zu Gesetzen wie StGB, ABGB und vielen anderen, die für alle Menschen der österreichischen Gesellschaft gelten. „Es ist klar, dass auch Einwanderinnen und Einwanderern jene Rechte und Pflichten abverlangt werden müssen, die Österreicherinnen und Österreichern abverlangt werden, um die Werte unserer Gesellschaft aufrecht erhalten zu können.“ Dieses Zitat aus dem Entschließungsantrag des Landtags vom Jänner 2015, XVI. Gesetzgebungsperiode, zeigt vor allem klar, dass dieses zweifache Abverlangen von Pflichten gegenüber Migrantinnen und Migranten ignoriert wird.
Seit jeher haben große Teile der sogenannten österreichischen Mehrheitsgesellschaft und in der Folge auch deren Regierungen das Phänomen der Zuwanderung als „Problem“ und als „Bedrohung“ betrachtet und damit als Materie, der bestenfalls mit möglichst restriktiven Regelungen begegnet werden sollte.
Nach dem „Anti-Ausländer-Volksbegehren“ der FPÖ im Jahr 1993 beschloss die damalige Regierung das Fremdengesetz und das Aufenthaltsgesetz. Damit wurden erstmals Bedingungen für die Niederlassung in Österreich formuliert: Jede Person, die sich in Österreich niederlassen wollte, musste eine ortsübliche Unterkunft und ausreichenden Unterhalt nachweisen. Gleichzeitig wurden verschiedene Quoten für verschiedene Aufenthaltszwecke eingeführt. Konkret bedeutete dies, dass eine höchstzulässige Anzahl an Menschen bestimmt wurde, die zu einem bestimmten Zweck (Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung usw.) nach Österreich einwandern durften. Die Verknüpfung der Niederlassung mit dem Nachweis von ausreichendem Einkommen wurde erst mit dem Fremdengesetz 1997 gelockert: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde die Aufenthaltsverfestigung eingeführt, die bedeutete, dass in Österreich niedergelassene Nicht-EU-BürgerInnen nach 8 Jahren der Niederlassung keinen Nachweis über ausreichende Unterhaltsmittel erbringen mussten. Heute sind es 5 Jahre. Das Fremdengesetz 1997 brachte auf der anderen Seite eine Reduktion der Quoten für ArbeitsmigrantInnen, die letzten Endes dazu führte, dass ein Neuzuzug aus Drittstaaten zum Zweck der Erberbstätigkeit unmöglich wurde.¹
Die Novelle des Fremdengesetzes im Jahr 2003 bescherte vielen der bereits in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen und (nahezu) allen neu zuwandernden Menschen aus Nicht-EU-Ländern die sogenannte „Integrationsvereinbarung“, die de facto eine Zwangsmaßnahme zum Nachweis von Deutschkenntnissen war und ist. Die Unterstellung war und ist, dass Menschen, die sich in Österreich niederlassen, die deutsche Sprache freiwillig nicht erlernen wollten und sie daher per Gesetz dazu verpflichtet werden müssten. Zur Veranschaulichung wurde von Menschen erzählt, die seit vielen Jahren in Österreich lebten und noch immer nicht Deutsch sprächen. Diese Unterstellung widersprach damals den Tatsachen und tut es auch heute: Menschen, die sich in Österreich niederlassen, hatten und haben grundsätzlich Interesse daran, die deutsche Sprache zu erlernen und tun es auch. Sie tun es entsprechend den Möglichkeiten, die ihnen für die Anwendung der Sprache seitens der Mehrheitsbevölkerung zugestanden werden. Dies gilt übrigens auch für Menschen mit Deutsch als Erstsprache: Niemand kommt auf die Idee, sich beispielsweise die Regeln der gesprochenen und geschriebenen deutschen Wissenschaftssprache oder einer anderen Fachsprache anzueignen, wenn sie oder er nicht eine Chance erhält, die erworbenen Kenntnisse auch tatsächlich im Wissenschaftsbereich oder dem jeweilig anderen Fachbereich anzuwenden. Das Hauptproblem ist, dass die jeweiligen Lernerfolge der Menschen, die Deutsch als Zweitsprache erlernen, seitens der Mehrheitsbevölkerung meist als nicht ausreichend bewertet werden und gleichzeitig dieses vermeintliche Defizit als Beweis für „Integrationsunwilligkeit“ dient. Die Erzählung von den Menschen, die seit vielen Jahren in Österreich leben und noch immer nicht Deutsch sprächen, gibt es übrigens nach wie vor.
Zur derzeit im Raum stehenden Forderung, Möglichkeiten zu finden, „Integrationsunwilligkeit“ zu ahnden, werden im Folgenden rechtliche Handhaben beschrieben, die bereits heute gemäß der aktuellen Gesetzeslage darauf abzielen, diese sogenannte „Integrationsunwilligkeit“ von in Österreich niedergelassenen Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, aber auch von österreichischen StaatsbürgerInnen, zu bestrafen:
Ahndungen bei Verstößen gegen das Gebot der sprachlichen Integration
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz enthält – wie gesagt – nach wie vor die bereits genannte „Integrationsvereinbarung“, welche die diesem Gesetz Unterworfenen dazu verpflichtet, sich sprachlich zu integrieren. Dementsprechend müssen Menschen aus Nicht-EU-Ländern, die sich in Österreich niederlassen wollen, gemäß § 21a NAG bereits vor der Niederlassung Deutschkenntnisse im Niveau A1 nachweisen, gemäß § 14a NAG nach Erhalt der Erstniederlassung innerhalb von zwei Jahren Deutschkenntnisse im Niveau A2 und schließlich gemäß § 14b NAG für die unbefristete Niederlassung (Daueraufenthalt) Deutschkenntnisse im Niveau B1. Erfüllen die Rechtsunterworfenen diese Vorgaben nicht, ahndet der Gesetzgeber dieses Zuwiderhandeln mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: Werden vor der Erstniederlassung keine Deutschkenntnisse im Niveau A1 vorgelegt, wird der Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung zurückgewiesen. Werden nach der Niederlassung nicht innerhalb der ersten zwei Jahre Deutschkenntnisse im Niveau A2 nachgewiesen wird der/die Betroffene mit einer Verwaltungsstrafe bis € 250,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Letzten Endes führt ein solcher Verstoß sogar zur Nicht-Verlängerung der laufenden Niederlassungsbewilligung und damit zur Aufenthaltsbeendigung.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz knüpft die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter anderem auch an den Nachweis „fortgeschrittener“ sprachlicher Integration, indem es gemäß § 10a StBG einen Nachweis über Deutschkenntnisse im Niveau B1 von den Staatsbürgerschaftsbewerberinnen und -bewerbern verlangt. Die Rechtsfolge bei „Zuwiderhandeln“ ist die Nicht-Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Ahndungen bei Verstößen gegen das Gebot der sozialen und kulturellen Integration
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz schreibt den diesem Gesetz Unterworfenen gemäß § 31 NAG vor, ihr Verhalten am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren. Eine Rechtsfolge bei „Zuwiderhandeln“ enthält das Gesetz nicht.
Menschen, die sich um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewerben, wird diese gemäß § 10 Abs. 2, Z. 2 StBG versagt, wenn sie „mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt [z.B. Alkohol am Steuer, Fahrerflucht, Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung] oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden [sind]. Dies bedeutet, dass das Fehlverhalten der Staatsbürgerschaftsbewerberinnen und -bewerber doppelt geahndet wird: Einmal durch das jeweilige Verwaltungsgesetz, das zweite Mal durch das Staatsbürgerschaftsgesetz.
Darüber hinaus wird die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs. 1, Z. 1 und 2 StBG versagt, wenn der/die StaatsbürgerschaftsbewerberIn nicht die erforderlichen Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachweist.
Schließlich muss gemäß § 21 Abs 2 StBG jeder und jede StaatsbürgerschaftsbewerberIn nach Vorlage aller Nachweise bei der Verleihung geloben, dass er und sie „der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger [sic!] angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und [sich] zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft [bekenne]“.
Ahndungen bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit:
Auch die Verknüpfung des Themas Niederlassung/Zuwanderung mit dem Thema (öffentliche) Sicherheit ist nicht neu, sondern zieht sich durch alle Versionen der für die Niederlassung von Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreichern und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreicher zuständigen Gesetze der letzten Jahrzehnte. Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Diskussionen um die Gefahr, die für Österreich von Menschen ausgehe, die sich als sogenannte „Dschihad-Touristen“ irakisch-syrischen Terrorgruppen anschließen, und die rechtlichen Handhaben, dieser Gefahr zu begegnen, nur ein weiterer Baustein dieses Diskurses.²
Das aktuelle Staatsbürgerschaftsgesetz sieht gemäß § 10 Abs. 2, Z. 7 StBG vor – und dies nicht erst seit IS und Charlie Hebdo –, Menschen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu versagen, wenn sie „ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung [haben] und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können“.
Auch gegenüber österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern behält sich der Gesetzgeber gemäß § 32 und 33 Abs 2 StBG das Recht vor, denjenigen die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, die sich in den Militärdienst eines fremden Staates begeben oder freiwillig aktiv an Kampfhandlungen im Ausland für eine organisierte bewaffnete Gruppe teilnehmen.
Einer/einem Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 28 NAG der österreichische Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn ein anderer EU-Staat gegen diese Person ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, das mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Person wegen einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang sah ein Erkennntnis des Verwaltungsgerichts vom 22.02.1996, Zl. 96/19/00117 die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (Fremdengesetz) gefährdet, da der damalige Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand begangen hatte, und somit diese Verwaltungsübertretung ein schwerwiegender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstellte, sodass die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG (Aufenthaltsgesetz) nicht erteilt wurde und ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorlag.
Bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist es gemäß § 66 FPG sogar möglich EWRBürgerInnen, Schweizer BürgerInnen und deren Familienangehörige aus Drittstaaten auszuweisen.
Resümee
Zusammenfassend halten wir fest: Die aktuelle Integrationsdebatte in der Steiermark ist einerseits geprägt von Überlegungen, mittels einer neu eingerichteten Kommission Integrationsunwilligkeit bei Menschen festzustellen und entsprechende Ahndungen „auszuarbeiten“, andererseits von der Idee, mittels eines Integrationspasses, in dem bestimmte Integrationsleistungen (Deutschkenntnisse, Kenntnisse über gesellschaftliche Spielregeln) vermerkt werden, Integration nachweisbar zu machen. Die Inanspruchnahme bestimmter städtischer Sozialleistungen wie eine Gemeindewohnung oder die Sozial-Card soll an die Erfüllung dieser Integrationsleistungen geknüpft werden – was auf den ersten Blick jedenfalls gegen aktuelle Antidiskriminierungsbestimmungen verstoßen würde, wie z.B. § 32 Abs. 2 Z 3 L-GBG (LandesGleichbehandlungsgesetz) und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Auch wenn die Kommission und der Integrationspass neue Instrumente sind, ist das dahinterliegende Integrationsverständnis alt: Menschen nicht österreichischer Herkunft seien dann willkommen, wenn Sie sich anpassen. Anpassung bedeute, die deutsche Sprache zu beherrschen, österreichische Werte zu übernehmen und die österreichischen Gesetze einzuhalten. Da diese Anpassung nicht freiwillig geschehe, sei es notwendig Zwangsmaßnahmen zu setzen.
Während sich das Integrationsverständnis der Mehrheit der sogenannten österreichischen Mehrheitsgesellschaft über die Jahrzehnte hinweg offensichtlich kaum verändert hat, hat die Diversitätsund Inklusionsforschung im selben Zeitraum viele Erkenntnisse und gesichertes Wissen über die Dynamiken einer diversen Gesellschaft hervorgebracht.³ Eine der wesentlichen Erkenntnisse besteht darin, anzuerkennen, dass die Dominanzgruppen einer Gesellschaft („Inländerinnen“ und „Inländer“, Menschen ohne Behinderung, weiße Menschen, Heterosexuelle u.a.) – so sie es ernst meinen mit (Diversitäts-)Gerechtigkeit und Inklusion – gut beraten sind, einen Perspektivenwechsel zu vollziehen, der dazu führt, weniger genau auf die unerwünschten Verhaltensweisen von Menschen bestimmter Gruppen zu schauen (Wer gibt wem die Hand? Wer spricht wie gut Deutsch?), dafür aber den Blick für die Haltungen und (Rahmen-)Bedingungen der Mehrheitsgesellschaft zu schärfen, die den Zugang der minorisierten Gruppen („Ausländerinnen“ und „Ausländer“, Menschen mit Behinderung, Schwarze Menschen, Homosexuelle u.a.) zu Rechten und Ressourcen der Gesellschaft steuern.
„Diversity is not about the others, it‘s about you!“
¹ Für einen Überblick über die Chronologie der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Zuwanderung nach Österreich vgl.: Gudrun Biffl (MIG), Julia Bock-Schappelwein (WIFO): Zur Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern in Österreich. Donau-Universität Krems, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, September 2013. Online: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/statistiken/
² Vgl. z.B.: „Bis zu 100.000 Dschihad-Touristen aus der EU.“ In: http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussen politik/4657544/Spaniens-Polizei-alarmiert_Bis-zu-100000-DschihadTouristen-aus-der-EU-?from=suche.intern. portal oder „Europol kennt Identität von 3000 Dschihadisten.“ In: http://www.krone.at/Welt/Europol_kennt _Identitaet_von_3.000_Dschihadisten-Extrem_radikalisiert-Story-440614.
³ Mark Terkessidis: Interkultur. Berlin 2010. (= edition suhrkamp. 2589.) Mariá do Mar Castro Varela, Nikita Dhawan (Hg.): Soziale (Un)Gerechtigkeit. Kritische Perspektiven auf Diversity, Intersektionalität und Antidiskriminierung. Berlin 2011.
² Vgl. z.B.: „Bis zu 100.000 Dschihad-Touristen aus der EU.“ In: http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussen politik/4657544/Spaniens-Polizei-alarmiert_Bis-zu-100000-DschihadTouristen-aus-der-EU-?from=suche.intern. portal oder „Europol kennt Identität von 3000 Dschihadisten.“ In: http://www.krone.at/Welt/Europol_kennt _Identitaet_von_3.000_Dschihadisten-Extrem_radikalisiert-Story-440614.
³ Mark Terkessidis: Interkultur. Berlin 2010. (= edition suhrkamp. 2589.) Mariá do Mar Castro Varela, Nikita Dhawan (Hg.): Soziale (Un)Gerechtigkeit. Kritische Perspektiven auf Diversity, Intersektionalität und Antidiskriminierung. Berlin 2011.