Stellungnahme zum geplanten Islamgesetz
Nach den Reformwünschen vieler verschiedener Gruppen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft der Musliminnen und Muslime während der vergangenen Jahrzehnte wurde kürzlich das österreichische Islamgesetz neu entworfen. Wie schon zahlreiche andere Organisationen zuvor, wollen wir hiermit zu diesem Entwurf Stellung nehmen, da dieser Entwurf auch aus unserer Sicht die Basis dafür bietet, islamische Religionsgesellschaften gegenüber anderen Religionsgesellschaften zu benachteiligen. Antidiskriminierungsarbeit ist auch Präventionsarbeit, die sich über sachliche Argumentation im Interesse der Nichtdiskriminierung in Zusammenhang mit den Merkmalen Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung, Alter, sozialer Status und Krankheit äußert. Zentraler Punkt unserer Stellungnahme ist die Forderung nach der salienten Gleichbehandlung aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Österreich.
§ 2 Abs 2 des Entwurfs stellt fest, dass islamische Religionsgesellschaften denselben Schutz genießen, wie andere gesetzliche Religionsgesellschaften. Bezüglich der Lehren, der Einrichtungen und der Gebräuche islamischer Religionsgesellschaften wird dieser Schutz der Bedingung unterworfen, dass „sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen.“ Eine vergleichbare Einschränkung findet sich weder im Israelitengesetz noch im Protestantengesetz. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber gegenüber islamischen Religionsgesellschaften die Befürchtung hegt, dass deren Lehren, Einrichtungen und Gebräuche im Gegensatz zu den Lehren, Einrichtungen und Gebräuchen anderer Religionsgesellschaften stärker Gefahr laufen, mit gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu stehen. Dies ist eine unsachliche Ungleichbehandlung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
§ 3 Abs 2 des Entwurfs legt fest, dass Anträge zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit an den Bundeskanzler – auf einer noch einzurichtenden Homepage – zu veröffentlichen sind. Dies findet sich in keinem anderen Gesetz für anerkannte Religionen in Österreich. Ebenso muss gemäß § 5 Abs 3 des Entwurfs die Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit auf dieser Homepage veröffentlicht werden. Diese Regelungen erscheinen zum einen datenschutzrechtlich bedenklich, zum anderen stellt sich die Frage nach dem Hintergrund für diese Regelungen. Vermutlich geht es dem Gesetzgeber hier um eine möglichst breite Einbindung der Öffentlichkeit. Hier drängt sich der Eindruck auf, dass unterschiedliche Maßstäbe an die verschiedenen Religionsgemeinschaften gelegt werden. Denn gemäß § 6 Protestantengesetz muss die Rechtspersönlichkeit von evangelischen Einrichtungen nur vom Ministerium für Bildung und Frauen per Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.
§ 4 Abs 1 des Entwurfs verlangt einen gesicherten dauerhaften Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Religionsgesellschaft. Eine vergleichbare Regelung fehlt im Protestanten-gesetz völlig, im Israelitengesetz finden sich zwar diese Kriterien auch, dort fehlt jedoch die für islamische Glaubensgemeinschaften geplante Mindestanzahl der Angehörigen und der Nachweis gemäß der letzten Volkszählung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum islamische Glaubensgemeinschaften als einzige Glaubensgemeinschaft einen dauerhaften Mitgliederbestand nachweisen müssen. Generell sehen wir die Forderung nach derartigen Zukunftsprognosen kritisch (siehe dazu auch § 8 Islamgesetz-Entwurf).
§ 4 Abs 3 und 4 des Entwurfs besagen, dass eine islamische Religionsgemeinschaft eine „positive Grund-einstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“ haben müsse und das Verhältnis zu anderen Religions-gemeinschaften nicht stören dürfe. Diese Verpflichtungen sind nach geltendem Recht selbstverständlich, weswegen sie wohl auch weder im Protestantengesetz noch im Israelitengesetz genannt werden. Ihre explizierte Erwähnung im Entwurf lässt ein weiteres Mal darauf schließen, der Gesetzgeber hege einen bestimmten Verdacht, der dazu berechtige, die muslimische Glaubensgemeinschaft in besonderer Weise auf ihre Pflichten dem österreichischen Staat und anderen Religionsgemeinschaften gegenüber hinzuweisen. Auch dies ist eine offensichtliche unsachliche Ungleichbehandlung der islamischen Religionsgemeinschaft gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften.
Des Weiteren verlangt § 6 Abs 1 Z 5 des Entwurfs, dass die zu erstellende Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft einen Text über die Lehre der Religionsgemeinschaft in deutscher Sprache enthält. Auch zu diesem Punkt weisen wir darauf hin, dass dies ausschließlich von islamischen Religionsgesellschaften gefordert wird und somit eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung islamischer Religionsgesellschaften darstellt. Zudem schließen wir uns der Position des Klagsverbandes an, wenn dieser meint, dass diese Regelung einer Weiterentwicklung der zeitgemäßen Interpretation der islamischen Lehren im Wege stehen würde und dies also einen Eingriff in die Glaubens- und Religionsfreiheit gemäß EMRK darstelle.
Laut § 6 Abs 2 des Entwurfes müssen die Mittel für die Glaubensgesellschaft ausschließlich im Inland aufgebracht werden. Unsere Kritik nimmt wieder Bezug auf den Vergleich mit der finanziellen Situation anderer Religionsgemeinschaften. So erhält die Evangelische Kirche gemäß § 20 Protestantengesetz vom Bund alljährlich einen Betrag von € 1.111.300,--. Die evangelische Kirche darf gemäß § 21 Protestanten-gesetz überdies Geld sammeln und dies auch außerhalb ihrer Gebäude und mit persönlicher Aufforderung auf Menschen zugehend. Gemäß § 14 Israelitengesetz werden der jüdischen Religionsgemeinschaft jährlich € 308.000,-- garantiert. Für Katholikinnen und Katholiken besteht die Kirchenbeitragspflicht, was ein jährliches Fixum für die katholische Religionsgemeinschaft bedeutet. Die muslimische Glaubensgemeinschaft findet sich im Vergleich dazu vor ungleich schwierigeren inländischen finanziellen Rahmenbedingungen.
In § 8 Abs 3 und 4 des Entwurfes wird normiert, dass für eine Neugründung einer Kultusgemeinde zumindest 300 Mitglieder oder 100 volljährige Mitglieder sowie eine positive Prognose über die zukünftige Entwicklung erforderlich sind. Dies ist abermals eine unsachliche Ungleichbehandlung im Vergleich mit § 4 des Protestantengesetzes und § 5 des Israelitengesetzes, wo jeweils lediglich der Bestand und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kultusgemeinde als Voraussetzung für eine Neugründung genannt werden.
§ 15 des Entwurfes bezieht sich auf die Verpflichtung des Bundes, eine theologisch-islamische Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten, wofür bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorgesehen sind. Im entsprechenden Paragraphen des Protestantengesetzes wird festgehalten, dass die Lehrkräfte evangelisch sein müssen. Die muslimische Religionszugehörigkeit ist nach den Bestimmungen des Entwurfs zum Islamgesetz dagegen keine relevante Bedingung für die Lehrkräfte der theologisch-islamischen Ausbildung an der Universität Wien. Auch hier stellt sich die Frage, was der Hintergrund für die unterschiedliche Bewertung der religiösen Hintergründe der Lehrenden ist. Zweifellos macht es Sinn, dass Lehrende von religionsbezogenen Studien der jeweiligen Religion angehören, warum der Gesetzgeber dies nicht für Lehrende von islamischen Studien verlangt, bleibt offen. Außerdem wird in § 16 Protestantengesetz und § 9 Israelitengesetz der religiöse Unterricht auch in privaten Schulen geregelt, ein Punkt, der keine Erwähnung im Islamgesetz-Entwurf findet.
Nach § 17 Abs 1 des Entwurfs bedürfen Änderungen in der Verfassung, den Statuten, den Wahlordnungen u.a. zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Im Protestantengesetz ist gemäß § 4 das Bundesministerium für Unterricht dafür vorgesehen. Im § 15 Israelitengesetz ist auch das Bundesministerium und nicht der Bundeskanzler zuständig.
§ 18 des Islamgesetzes und § 17 des Israelitengesetzes beziehen sich gleichlautend auf die gegenseitige Informationspflicht zwischen der Republik und den israelitischen bzw. islamischen Glaubensgemeinschaften Im Protestantengesetz existiert keine solche Regelung. Die Informationspflicht betrifft im Wesentlichen die Verständigung über strafbar gewordene Mitglieder der jeweiligen Glaubensgesellschaften. Dies stellt wiederum eine Diskriminierung gegenüber christlichen Religionen in Österreich dar.
§ 23 Abs 3 des Entwurfes besagt, dass Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer islamischen Religionsgesellschaft besteht, mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen sind. In keinem anderen religionsbezogenen Gesetz findet sich eine vergleichbare Regelung. Die Aussage ist zudem v. a. im Hinblick auf die Gründe und den Zeitpunkt der Auflösung unklar.
In den §§ 9 und 10 des Protestantengesetzes finden sich Regelungen zum Schutz der kirchlichen Amtsträger und zum Schutz vor Herabwürdigung der Insignien. Derartiges finden wir im Islamgesetz-Entwurf nicht, obwohl in den vergangenen Jahren weltweit Musliminnen und Muslime oft karikiert wurden. Ebenso findet sich keine amtliche Verschwiegenheit für islamische Seelsorgerinnen und Seelsorger wie in § 11 des Protestantengesetzes oder § 16 des Israelitengesetzes.
§ 22 Protestantengesetz bestimmt für das Referat für Angelegenheiten der Evangelischen Kirche, dass es mit Angehörigen dieser Kirche zu besetzen sei. Für die anderen Religionen – und dementsprechend auch nicht im hier zur Diskussion stehenden Entwurf – wird derartiges nicht geregelt.
§ 2 Abs 2 des Entwurfs stellt fest, dass islamische Religionsgesellschaften denselben Schutz genießen, wie andere gesetzliche Religionsgesellschaften. Bezüglich der Lehren, der Einrichtungen und der Gebräuche islamischer Religionsgesellschaften wird dieser Schutz der Bedingung unterworfen, dass „sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen.“ Eine vergleichbare Einschränkung findet sich weder im Israelitengesetz noch im Protestantengesetz. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber gegenüber islamischen Religionsgesellschaften die Befürchtung hegt, dass deren Lehren, Einrichtungen und Gebräuche im Gegensatz zu den Lehren, Einrichtungen und Gebräuchen anderer Religionsgesellschaften stärker Gefahr laufen, mit gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu stehen. Dies ist eine unsachliche Ungleichbehandlung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
§ 3 Abs 2 des Entwurfs legt fest, dass Anträge zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit an den Bundeskanzler – auf einer noch einzurichtenden Homepage – zu veröffentlichen sind. Dies findet sich in keinem anderen Gesetz für anerkannte Religionen in Österreich. Ebenso muss gemäß § 5 Abs 3 des Entwurfs die Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit auf dieser Homepage veröffentlicht werden. Diese Regelungen erscheinen zum einen datenschutzrechtlich bedenklich, zum anderen stellt sich die Frage nach dem Hintergrund für diese Regelungen. Vermutlich geht es dem Gesetzgeber hier um eine möglichst breite Einbindung der Öffentlichkeit. Hier drängt sich der Eindruck auf, dass unterschiedliche Maßstäbe an die verschiedenen Religionsgemeinschaften gelegt werden. Denn gemäß § 6 Protestantengesetz muss die Rechtspersönlichkeit von evangelischen Einrichtungen nur vom Ministerium für Bildung und Frauen per Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.
§ 4 Abs 1 des Entwurfs verlangt einen gesicherten dauerhaften Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Religionsgesellschaft. Eine vergleichbare Regelung fehlt im Protestanten-gesetz völlig, im Israelitengesetz finden sich zwar diese Kriterien auch, dort fehlt jedoch die für islamische Glaubensgemeinschaften geplante Mindestanzahl der Angehörigen und der Nachweis gemäß der letzten Volkszählung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum islamische Glaubensgemeinschaften als einzige Glaubensgemeinschaft einen dauerhaften Mitgliederbestand nachweisen müssen. Generell sehen wir die Forderung nach derartigen Zukunftsprognosen kritisch (siehe dazu auch § 8 Islamgesetz-Entwurf).
§ 4 Abs 3 und 4 des Entwurfs besagen, dass eine islamische Religionsgemeinschaft eine „positive Grund-einstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“ haben müsse und das Verhältnis zu anderen Religions-gemeinschaften nicht stören dürfe. Diese Verpflichtungen sind nach geltendem Recht selbstverständlich, weswegen sie wohl auch weder im Protestantengesetz noch im Israelitengesetz genannt werden. Ihre explizierte Erwähnung im Entwurf lässt ein weiteres Mal darauf schließen, der Gesetzgeber hege einen bestimmten Verdacht, der dazu berechtige, die muslimische Glaubensgemeinschaft in besonderer Weise auf ihre Pflichten dem österreichischen Staat und anderen Religionsgemeinschaften gegenüber hinzuweisen. Auch dies ist eine offensichtliche unsachliche Ungleichbehandlung der islamischen Religionsgemeinschaft gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften.
Des Weiteren verlangt § 6 Abs 1 Z 5 des Entwurfs, dass die zu erstellende Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft einen Text über die Lehre der Religionsgemeinschaft in deutscher Sprache enthält. Auch zu diesem Punkt weisen wir darauf hin, dass dies ausschließlich von islamischen Religionsgesellschaften gefordert wird und somit eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung islamischer Religionsgesellschaften darstellt. Zudem schließen wir uns der Position des Klagsverbandes an, wenn dieser meint, dass diese Regelung einer Weiterentwicklung der zeitgemäßen Interpretation der islamischen Lehren im Wege stehen würde und dies also einen Eingriff in die Glaubens- und Religionsfreiheit gemäß EMRK darstelle.
Laut § 6 Abs 2 des Entwurfes müssen die Mittel für die Glaubensgesellschaft ausschließlich im Inland aufgebracht werden. Unsere Kritik nimmt wieder Bezug auf den Vergleich mit der finanziellen Situation anderer Religionsgemeinschaften. So erhält die Evangelische Kirche gemäß § 20 Protestantengesetz vom Bund alljährlich einen Betrag von € 1.111.300,--. Die evangelische Kirche darf gemäß § 21 Protestanten-gesetz überdies Geld sammeln und dies auch außerhalb ihrer Gebäude und mit persönlicher Aufforderung auf Menschen zugehend. Gemäß § 14 Israelitengesetz werden der jüdischen Religionsgemeinschaft jährlich € 308.000,-- garantiert. Für Katholikinnen und Katholiken besteht die Kirchenbeitragspflicht, was ein jährliches Fixum für die katholische Religionsgemeinschaft bedeutet. Die muslimische Glaubensgemeinschaft findet sich im Vergleich dazu vor ungleich schwierigeren inländischen finanziellen Rahmenbedingungen.
In § 8 Abs 3 und 4 des Entwurfes wird normiert, dass für eine Neugründung einer Kultusgemeinde zumindest 300 Mitglieder oder 100 volljährige Mitglieder sowie eine positive Prognose über die zukünftige Entwicklung erforderlich sind. Dies ist abermals eine unsachliche Ungleichbehandlung im Vergleich mit § 4 des Protestantengesetzes und § 5 des Israelitengesetzes, wo jeweils lediglich der Bestand und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kultusgemeinde als Voraussetzung für eine Neugründung genannt werden.
§ 15 des Entwurfes bezieht sich auf die Verpflichtung des Bundes, eine theologisch-islamische Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten, wofür bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorgesehen sind. Im entsprechenden Paragraphen des Protestantengesetzes wird festgehalten, dass die Lehrkräfte evangelisch sein müssen. Die muslimische Religionszugehörigkeit ist nach den Bestimmungen des Entwurfs zum Islamgesetz dagegen keine relevante Bedingung für die Lehrkräfte der theologisch-islamischen Ausbildung an der Universität Wien. Auch hier stellt sich die Frage, was der Hintergrund für die unterschiedliche Bewertung der religiösen Hintergründe der Lehrenden ist. Zweifellos macht es Sinn, dass Lehrende von religionsbezogenen Studien der jeweiligen Religion angehören, warum der Gesetzgeber dies nicht für Lehrende von islamischen Studien verlangt, bleibt offen. Außerdem wird in § 16 Protestantengesetz und § 9 Israelitengesetz der religiöse Unterricht auch in privaten Schulen geregelt, ein Punkt, der keine Erwähnung im Islamgesetz-Entwurf findet.
Nach § 17 Abs 1 des Entwurfs bedürfen Änderungen in der Verfassung, den Statuten, den Wahlordnungen u.a. zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers. Im Protestantengesetz ist gemäß § 4 das Bundesministerium für Unterricht dafür vorgesehen. Im § 15 Israelitengesetz ist auch das Bundesministerium und nicht der Bundeskanzler zuständig.
§ 18 des Islamgesetzes und § 17 des Israelitengesetzes beziehen sich gleichlautend auf die gegenseitige Informationspflicht zwischen der Republik und den israelitischen bzw. islamischen Glaubensgemeinschaften Im Protestantengesetz existiert keine solche Regelung. Die Informationspflicht betrifft im Wesentlichen die Verständigung über strafbar gewordene Mitglieder der jeweiligen Glaubensgesellschaften. Dies stellt wiederum eine Diskriminierung gegenüber christlichen Religionen in Österreich dar.
§ 23 Abs 3 des Entwurfes besagt, dass Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer islamischen Religionsgesellschaft besteht, mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen sind. In keinem anderen religionsbezogenen Gesetz findet sich eine vergleichbare Regelung. Die Aussage ist zudem v. a. im Hinblick auf die Gründe und den Zeitpunkt der Auflösung unklar.
In den §§ 9 und 10 des Protestantengesetzes finden sich Regelungen zum Schutz der kirchlichen Amtsträger und zum Schutz vor Herabwürdigung der Insignien. Derartiges finden wir im Islamgesetz-Entwurf nicht, obwohl in den vergangenen Jahren weltweit Musliminnen und Muslime oft karikiert wurden. Ebenso findet sich keine amtliche Verschwiegenheit für islamische Seelsorgerinnen und Seelsorger wie in § 11 des Protestantengesetzes oder § 16 des Israelitengesetzes.
§ 22 Protestantengesetz bestimmt für das Referat für Angelegenheiten der Evangelischen Kirche, dass es mit Angehörigen dieser Kirche zu besetzen sei. Für die anderen Religionen – und dementsprechend auch nicht im hier zur Diskussion stehenden Entwurf – wird derartiges nicht geregelt.