Schlichtungsstellen im MRG
Die Mietervereinigung Steiermark ist mit der Antidiskriminierungsstelle Steiermark in Kontakt getreten, da sie keine sachliche Rechtfertigung im Umstand erkennen kann, dass in Hinsicht auf Mietrechtsangelegenheiten keine bezirksübergreifende Schlichtungsstellen in Funktion sind, was auf eine strukturelle Diskriminierung in salienter Weise hinweisen würde.
Der Hintergrund zu dieser - aus unserer Meinung legitimen Sicht – besteht darin wie folgt:
Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann für eine Gemeinde, die über eine fachlich geschulte Beamtin/einen fachlich geschulten Beamten oder Angestellte/n verfügt, sowie die Anzahl der anfallenden Verfahren dies rechtfertigt, zum Zweck der Entlastung des Gerichtes, ein Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht werden. Dem Gesetzeswortlaut nach steht die Entlastung des Gerichtes im Vordergrund, wobei das Verfahren vor der Schlichtungsstelle zu führen ist. Dieses Schlichtungsverfahren kann von Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinde in Anspruch genommen werden. Dieses Recht kann jedoch von Bürgerinnen und Bürger anderer Gemeinden nicht in Anspruch genommen werden, womit Bürgerinnen und Bürger anderer Gemeinden beim erleichterten Zugang zum Recht benachteiligt sind, und folglich den Gerichtsweg zu beschreiten haben. Insbesondere wird die Schlichtungsstelle bei Mietzinskostenstreitigkeiten, Heizkosten- und Betriebskosten-überprüfungen, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Ablöseansprüchen uvm. angerufen, und eine dazu sich ergebende Beratung ist für den bzw. die Ratsuchende(n) kostenlos.
Gemäß § 39 Abs. 2 MRG stellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest, welche Gemeinden die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Derzeit sind dies Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Mürzzuschlag, Neunkirchen, Salzburg, Stockerau, St. Pölten, Wien. 1979 (sic!) wurden diese Gemeinden verlautbart und seitdem ihr Kreis nicht mehr ausgeweitet. Nachdem mit Errichtung der Schlichtungsstellen 1955 ein erleichterter Zugang zum Recht historisch im Vordergrund stand, sollten auch die Bürgerinnen und Bürger in den nicht kundgemachten Gemeinden und Bezirken heutzutage die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens erhalten,
indem bezirksübergreifende Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
Zum einen käme es der Strukturreform im Gerichtswesen zugute - um die Gerichte zu entlasten - und zum anderen würden keine Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem gleichberechtigten Zugang zum Recht von Bewohnerinnen und Bewohner nicht kundgemachter Gemeinden entstehen.
Der Hintergrund zu dieser - aus unserer Meinung legitimen Sicht – besteht darin wie folgt:
Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann für eine Gemeinde, die über eine fachlich geschulte Beamtin/einen fachlich geschulten Beamten oder Angestellte/n verfügt, sowie die Anzahl der anfallenden Verfahren dies rechtfertigt, zum Zweck der Entlastung des Gerichtes, ein Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht werden. Dem Gesetzeswortlaut nach steht die Entlastung des Gerichtes im Vordergrund, wobei das Verfahren vor der Schlichtungsstelle zu führen ist. Dieses Schlichtungsverfahren kann von Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinde in Anspruch genommen werden. Dieses Recht kann jedoch von Bürgerinnen und Bürger anderer Gemeinden nicht in Anspruch genommen werden, womit Bürgerinnen und Bürger anderer Gemeinden beim erleichterten Zugang zum Recht benachteiligt sind, und folglich den Gerichtsweg zu beschreiten haben. Insbesondere wird die Schlichtungsstelle bei Mietzinskostenstreitigkeiten, Heizkosten- und Betriebskosten-überprüfungen, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Ablöseansprüchen uvm. angerufen, und eine dazu sich ergebende Beratung ist für den bzw. die Ratsuchende(n) kostenlos.
Gemäß § 39 Abs. 2 MRG stellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest, welche Gemeinden die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Derzeit sind dies Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Mürzzuschlag, Neunkirchen, Salzburg, Stockerau, St. Pölten, Wien. 1979 (sic!) wurden diese Gemeinden verlautbart und seitdem ihr Kreis nicht mehr ausgeweitet. Nachdem mit Errichtung der Schlichtungsstellen 1955 ein erleichterter Zugang zum Recht historisch im Vordergrund stand, sollten auch die Bürgerinnen und Bürger in den nicht kundgemachten Gemeinden und Bezirken heutzutage die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens erhalten,
indem bezirksübergreifende Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
Zum einen käme es der Strukturreform im Gerichtswesen zugute - um die Gerichte zu entlasten - und zum anderen würden keine Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem gleichberechtigten Zugang zum Recht von Bewohnerinnen und Bewohner nicht kundgemachter Gemeinden entstehen.