Recht auf eigene Parabolantenne?
Grundsätzlich ist die Anbringung einer Parabolantenne am Dach, Fenster oder an der Außenfassade eine Veränderung des Mietgegenstands, die dem Vermieter/der Vermieterin anzuzeigen ist. Dieser/diese kann jedoch seine/ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn es verkehrsüblich ist und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters/der Hauptmieterin dient, was laut § 9 Abs. 2 Z 5 MRG (Mietrechtsgesetz) gegeben ist für „die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Vermieter/die Vermieterin hat somit die Anbringung zu dulden, wenn seinerseits/ihrerseits keine schützenswerten Interessen entgegenstehen, wie Schädigungen am (denkmalgeschützten) Haus oder die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung. Es handelt sich somit um eine Interessenabwägung im Einzelfall wie immer wenn zwei Grundrechte aufeinandertreffen.
In diesem Fall ist das Grundrecht des Vermieters/der Vermieterin auf Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK verletzt, da er/sie effektiv vom Empfang bestimmter, nur über Satellit verbreiteter Informationen ausgeschlossen wird. Dabei betont der EGMR vor allem die Bedeutung von „kulturellen Ausdrücken und einfacher Unterhaltung in der jeweiligen Muttersprache“ die für die Eingliederung einer Einwanderungsfamilie nicht zu unterschätzen sind und deshalb ein besonderes Interesse begründen. Ein solches Interesse erkennt der OGH auch an, wenn beispielsweise ein Kunsthändler/eine Kunsthändlerin oder ein Journalist/eine Journalistin ein gerechtfertigtes berufliches Interesse an der Nutzung regionaler Sender aus dem internationalen Bereich hat[…] (5 Ob 1401/00z)
Durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27.06.2001 über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 28 und 49 des EG-Vertrages – auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen wurde – ua. mit Hinweis auf Art 10 EMRK – „ein individuelles Recht auf Antenne“ postuliert. Es wurde klar gestellt, dass der Empfang von Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe – wie beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art – und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen gewährleistet werden muss. Jedwede Beschränkung kann nur dann unter Umständen zulässig sein, wenn sie nicht diskriminierend wirkt und legitime Interessen rechtfertigt. (Vgl. 5 Ob 199/03f)
Für die Lösung nach möglichen Alternativen, führt der OGH in der Entscheidung 5 Ob 204/10a aus, dass dem Mieter/der Mieterin die Errichtung einer solchen Anlage nicht alleine mit dem Argument verwehrt werden kann, ihm/ihr stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an einer im Haus bereits vorhandenen Gemeinschaftsanlage offen. (Es ist einem türkischen Mieter somit nicht zumutbar, anstelle der Sat-Schüssel, über die er zehn türkische Kanäle empfangen kann, auf den Kabelanschluss verwiesen zu werden, der nur ein türkisches Programm anbietet)
Betroffene Mieter/Mieterinnen würden somit gegenüber anderen Mietern/Mieterinnen diskriminiert werden, da sie über die Gemeinschaftsanlage keine muttersprachlichen Sender empfangen können.
Ein Verbot zur Errichtung einer Anlage ist demnach nur nach vorheriger konkreter Interessenabwägung im Einzelfall möglich.
In diesem Fall ist das Grundrecht des Vermieters/der Vermieterin auf Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK verletzt, da er/sie effektiv vom Empfang bestimmter, nur über Satellit verbreiteter Informationen ausgeschlossen wird. Dabei betont der EGMR vor allem die Bedeutung von „kulturellen Ausdrücken und einfacher Unterhaltung in der jeweiligen Muttersprache“ die für die Eingliederung einer Einwanderungsfamilie nicht zu unterschätzen sind und deshalb ein besonderes Interesse begründen. Ein solches Interesse erkennt der OGH auch an, wenn beispielsweise ein Kunsthändler/eine Kunsthändlerin oder ein Journalist/eine Journalistin ein gerechtfertigtes berufliches Interesse an der Nutzung regionaler Sender aus dem internationalen Bereich hat[…] (5 Ob 1401/00z)
Durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27.06.2001 über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 28 und 49 des EG-Vertrages – auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen wurde – ua. mit Hinweis auf Art 10 EMRK – „ein individuelles Recht auf Antenne“ postuliert. Es wurde klar gestellt, dass der Empfang von Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe – wie beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art – und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen gewährleistet werden muss. Jedwede Beschränkung kann nur dann unter Umständen zulässig sein, wenn sie nicht diskriminierend wirkt und legitime Interessen rechtfertigt. (Vgl. 5 Ob 199/03f)
Für die Lösung nach möglichen Alternativen, führt der OGH in der Entscheidung 5 Ob 204/10a aus, dass dem Mieter/der Mieterin die Errichtung einer solchen Anlage nicht alleine mit dem Argument verwehrt werden kann, ihm/ihr stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an einer im Haus bereits vorhandenen Gemeinschaftsanlage offen. (Es ist einem türkischen Mieter somit nicht zumutbar, anstelle der Sat-Schüssel, über die er zehn türkische Kanäle empfangen kann, auf den Kabelanschluss verwiesen zu werden, der nur ein türkisches Programm anbietet)
Betroffene Mieter/Mieterinnen würden somit gegenüber anderen Mietern/Mieterinnen diskriminiert werden, da sie über die Gemeinschaftsanlage keine muttersprachlichen Sender empfangen können.
Ein Verbot zur Errichtung einer Anlage ist demnach nur nach vorheriger konkreter Interessenabwägung im Einzelfall möglich.