Sexualstrafrecht muss verschärft werden
Eine Ungleichheit im neuen Sexualstrafrecht sieht Daniela Grabovac, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark. „Po-Grapschen“, also die Berührung am Gesäß, sollte zukünftig ebenso strafrechtliche Auswirkungen haben wie sexuelle Belästigung durch Berührungen an der Brust oder im Intimbereich.
GRAZ. In die aktuelle Diskussion rund um das neue Sexualstrafrecht schaltet sich nun auch die Antidiskriminierungsstelle Steiermark ein. Und zwar mit einer klaren Forderung an den Gesetzgeber: „Po-Grapschen“, also die unerwünschte Berührung am Gesäß, sollte ebenso strafrechtlich verfolgt werden wie sexuelle Belästigung durch Berührungen an der Brust oder im Intimbereich.
Daniela Grabovac, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, erklärt: „Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind Berührungen am Gesäß nicht strafrechtlich zu verfolgen, da das Gesäß nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen zählt. Diese Einschränkung ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die weibliche Brust und der Intimbereich laut Gesetzgeber zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gezählt werden, der Gesäßbereich jedoch nicht.“ Grabovac empfiehlt dahingehend eine Novellierung des Straftatbestandes der „sexuellen Belästigung“.
Um gegen sexuelle Belästigungen in der Öffentlichkeit vorzugehen, wenn die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung der Tat nicht erfüllt sind, besteht neben dem Zivilrechtsweg die Möglichkeit einer Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz (StLSG). Gemäß § 2 Abs 2 StLSG begeht eine Anstandsverletzung und damit eine Verwaltungsübertretung, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Dies kann zu einer Geldstrafe von bis zu 2000 Euro führen (§ 4 Abs 1 StLSG).
Laut einer Studie aus dem Jahr 2010 wurden 74,2 Prozent der Frauen und 27,2 Prozent der Männer im Erwachsenenalter schon einmal sexuell belästigt. Grabovac: „Wir können nur dann ein klares Zeichen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt setzen, wenn die bestehende unsachliche Differenzierung zwischen Berührungen am Gesäß und an der Brust bzw. im Intimbereich beseitigt wird.“
Daniela Grabovac, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, erklärt: „Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind Berührungen am Gesäß nicht strafrechtlich zu verfolgen, da das Gesäß nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen zählt. Diese Einschränkung ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die weibliche Brust und der Intimbereich laut Gesetzgeber zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gezählt werden, der Gesäßbereich jedoch nicht.“ Grabovac empfiehlt dahingehend eine Novellierung des Straftatbestandes der „sexuellen Belästigung“.
Um gegen sexuelle Belästigungen in der Öffentlichkeit vorzugehen, wenn die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung der Tat nicht erfüllt sind, besteht neben dem Zivilrechtsweg die Möglichkeit einer Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz (StLSG). Gemäß § 2 Abs 2 StLSG begeht eine Anstandsverletzung und damit eine Verwaltungsübertretung, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Dies kann zu einer Geldstrafe von bis zu 2000 Euro führen (§ 4 Abs 1 StLSG).
Laut einer Studie aus dem Jahr 2010 wurden 74,2 Prozent der Frauen und 27,2 Prozent der Männer im Erwachsenenalter schon einmal sexuell belästigt. Grabovac: „Wir können nur dann ein klares Zeichen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt setzen, wenn die bestehende unsachliche Differenzierung zwischen Berührungen am Gesäß und an der Brust bzw. im Intimbereich beseitigt wird.“