Platzverbot am Grazer Freiheitsplatz
Die Landespolizeidirektion Steiermark hat gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (BGBl Nr. 191/566) folgendes Platzverbot für die Parteienveranstaltung ausgesprochen:
„Anlässlich der Wahlveranstaltung der FPÖ am 23. November 2012, wird ab 13:00 Uhr im Stadtgebiet von Graz für folgende Bereiche ein Platzverbot verordnet:
Der gesamte Freiheitsplatz, im Westen begrenzt bis zur Höhe des Hauses Nr. 1, der angrenzende Bereich der Hartiggasse bis zur Einmündung in den Karmeliterplatz und der Ballhausgasse bis zur Einmündung in die Sporgasse.
Aufgrund bestimmter Tatsachen ist anzunehmen, dass an der vorhin beschriebenen Örtlichkeiten eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit mehrerer Menschen entstehen wird, sodass von der Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz das Betreten des Gefahrenbereiches und der Aufenthalt in ihm verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt wird.
Im Gefahrenbereich dürfen sich nur folgende Personen aufhalten:Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Personen, die sich trotz eines Platzverbotes im Sicherheitsbereich bei dieser Veranstaltung aufhalten, begehen eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500 im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bestraft werden.
- Angehörige der Rettung
- Angehörige der Feuerwehr
- Personen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landespolizeidirektion Steiermark
Die Verordnung wird aufgehoben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist.
Drei Monate nach ihrem Wirksamwerden tritt sie jedenfalls außer Kraft.“1
Zu dieser Verordnung sind mehrere Punkte anzumerken:
Um nicht gegen den Gleichheitssatz (Artikel 7 Abs. 1, 1. Satz B-VG) zu verstoßen, muss eine Verordnung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.2
Selbst wenn von den Demonstrantinnen und Demonstranten am Freiheitsplatz Störaktionen zu erwarten waren, kann die Verhängung eines Platzverbotes als überschießende Maßnahme gesehen werden. Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, einzelne Personen die stören vom Gelände zu verweisen, ohne jedoch von vornherein ganzen Personengruppen, nach für Außenstehende undurchschaubaren Kriterien, den Zutritt zu einer öffentlichen Veranstaltung zu verweigern. Außerdem mangelt es an der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Verordnung, da im Text (s.o.) nur pauschal auf "bestimmte Tatsachen" hingewiesen wird, aufgrund derer eine Gefahr anzunehmen sei, ohne dies näher zu begründen oder die Gefahrenquellen zu nennen.
Des Weiteren darf ein Platzverbot gemäß § 36 Abs. 1 SPG nur verhängt werden, wenn eine "allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß" droht. Dass durch die Demonstrantinnen und Demonstranten für die BesucherInnen der Wahlkampfveranstaltung bzw. die Parteimitglieder selbst eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestand, ist zu bezweifeln, zumal in den - auch in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage erwähnten - Aufrufen zum Protest ("Mit Pauken und Trompeten gegen die FPÖ"3) in keiner Weise von geplanten gewalttätigen Aktionen die Rede war. Die Praxis auch in der Vergangenheit, bei Wahlveranstaltungen der FPÖ Platzverbote zu verhängen, beispielsweise im Juni 2011 in St. Pölten sowie 2010 in St. Pölten und Eisenstadt4, ist in demokratiepolitischer Hinsicht sehr kritisch zu bewerten, da dieses Instrument nach dem Zweck der Bestimmung nicht für derartige Fälle vorgesehen5 ist und gerade im Zusammenhang mit Wahlveranstaltungen besonders zurückhaltend angewendet werden sollte.
Aufgrund der Ausführungen der Parlamentarischen Anfrage sowie aufgrund vorliegender Zeuginnen- und Zeugenberichte scheint ein bewusster Ausschluss von Personen stattgefunden zu haben, der lediglich auf dem Aussehen und Erscheinungsbild begründet war und der sich daraus ergebenden Zuschreibung einer (nicht dem Veranstalter nahen) politischen Gesinnung. Laut § 5 der Richtlinien-Verordnung gilt für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch folgende Bestimmung:
§ 5 RLV: (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Aus den Ausführungen der Parlamentarischen Anfrage geht des Weiteren hervor, dass der Abgeordneten z. LT Reimon, obwohl er seinen Dienstausweis als Abgeordneter vorgezeigt und deklariert hat, dass er seiner politischen Arbeit nachgehe, am Betreten des Veranstaltungsgeländes handgreiflich gehindert wurde, was auf eine Diskriminierung auf Grund politischer Auffassung schließen lässt. Selbst wenn die Notwendigkeit eines Platzverbotes (laut Beantwortung durch Frau Mag.a Johanna Mikl-Leitner) mit bereits vorangegangenen Vorfällen bei ähnlichen Veranstaltungen begründet wurde, kann dies nicht automatisch auf jede Person, ohne entsprechende Verdachtsmomente einzeln angewandt werden.
Letztlich bleibt ein weiterer Aspekt fraglich: Laut der Beantwortung von Frau Bundesministerin Mag.a Johanna Mikl-Leitner nahmen an der Veranstaltung insgesamt 250 Personen, sowie 150 Demonstrantinnen und Demonstranten teil. Um die Sicherheit der TeilnehmerInnen der FPÖ-Veranstaltung zu garantieren wurden den 150 Personen insgesamt 174 Beamte und Beamtinnen gegenübergestellt. Es erscheint fragwürdig, ob ein derartiges Aufgebot an Sicherheitskräften tatsächlich notwendig war.
Insgesamt erscheint die Verhängung eines Platzverbotes in diesem Zusammenhang als eher überzogen. Selbst wenn ein Platzverbot jedoch von den Verantwortlichen als notwendige Präventivmaßnahme gesehen wurde, ist jedoch fraglich, weshalb es zu einer selektiven, für Außenstehende undurchschaubaren, Auswahl an Personen kam, die das Gelände betreten durften bzw. daran gehindert wurden. Aufgrund der vorliegenden Parlamentarischen Anfrage und einiger Aussagen von Personen, die selbst vor Ort waren, hat sich das Bild ergeben, dass es hier zu einem diskriminierenden Verhalten gegenüber einiger Menschen kam, welches lediglich auf deren Aussehen und der vermuteten politischen Gesinnung basierte.
1 http://www.graz.at/cms/beitrag/10203042/3109144/, Stand: 21. Februar 2013
2 Öhlinger (2009): Verfassungsrecht 8. Auflage, S. 341, Wien: facultas Verlag
3 Siehe: http://maydaygraz.wordpress.com/termine-2/20121123-mit-pauken-und-trompeten-gegen-die-fpo/ Stand: 21. Februar 2013
4 Siehe: http://neuwal.com/index.php/2011/06/29/erfahrungsbericht-vom-platzverbot-in-st-polten-wir-habennachgefragt/), Stand: 21. Februar 2013
5 Vgl. Pürstl, Gerhard/Zirnsack, Manfred (2011): SPG Kommentar 2. Auflage. S.171 Erläuterung 1. Wien: Manz Verlag.