Stellungnahme zum Artikel „Unisex“ tritt in Kraft
Freitag, 7. Dezember 2012
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass im Artikel „Unisex“ tritt in Kraft vom 28.11.2012 in der Woche Graz der Eindruck erweckt wird, dass der Europäische Gerichtshof die Differenzierung zwischen Männern und Frauen in Versicherungs¬verträgen zum Nachteil der Männer verboten hat. So bestätigt in diesem Artikel Helmut Hofbauer, unabhängiger Versicherungsberater: „Bisher wurden höhere Prämien in den privaten Sonderklasse-Versicherungen unter anderem mit den Entbindungskosten argumentiert. […] Das heißt, Männer zahlen demnach ab 2013 in der Krankenversicherung auch für Entbindung.“
Gemäß dem EUGH-Urteil vom 01.03.2011 zur Gender-Richtlinie 2004/113/EG sollte vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathemati-scher Faktoren nicht zu Unterschieden in den Prämien und Leistungen führen – so sei vor allem die Lebenserwartung von Versicherten stark von wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Einzelnen beeinflusst, wie Ernährungsgewohnheiten, sportlichen Betätigungen, familiärem und sozialem Umfeld etc.
Demnach ist es aus unserer Sicht wie auch aus EUGH-Sicht diskriminierend, bei der Berechnung der Versicherungsprämie auf die Möglichkeit einer Entbindung oder eine geschlechtsspezifische längere Lebenserwartung abzustellen, da der/die Einzelne nach seinen/ihren Lebensumständen etc. betrachtet werden sollte und nicht nach geschlechtsspezifischen Kategorien.
Dass die Angleichung der Prämien jeweils durch die Erhöhung der ursprünglich niedrigeren Prämie passiert und so die ursprünglich „begünstigte“ Gruppe nach Anwendung des EUGH-Urteils höhere Prämien bezahlen muss, hängt nicht unmittelbar mit dem EUGH-Urteil zusammen: Das EUGH-Urteil stellte lediglich fest, dass geschlechtsspezifische Unterschiede in der Berechnung von Versicherungsprämien nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entspricht und somit diskriminierend ist. Die Entscheidung, ungleiche Prämien durch Erhöhung aneinander anzugleichen, ist die Strategie der Versicherungen.
Gemäß dem EUGH-Urteil vom 01.03.2011 zur Gender-Richtlinie 2004/113/EG sollte vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathemati-scher Faktoren nicht zu Unterschieden in den Prämien und Leistungen führen – so sei vor allem die Lebenserwartung von Versicherten stark von wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Einzelnen beeinflusst, wie Ernährungsgewohnheiten, sportlichen Betätigungen, familiärem und sozialem Umfeld etc.
Demnach ist es aus unserer Sicht wie auch aus EUGH-Sicht diskriminierend, bei der Berechnung der Versicherungsprämie auf die Möglichkeit einer Entbindung oder eine geschlechtsspezifische längere Lebenserwartung abzustellen, da der/die Einzelne nach seinen/ihren Lebensumständen etc. betrachtet werden sollte und nicht nach geschlechtsspezifischen Kategorien.
Dass die Angleichung der Prämien jeweils durch die Erhöhung der ursprünglich niedrigeren Prämie passiert und so die ursprünglich „begünstigte“ Gruppe nach Anwendung des EUGH-Urteils höhere Prämien bezahlen muss, hängt nicht unmittelbar mit dem EUGH-Urteil zusammen: Das EUGH-Urteil stellte lediglich fest, dass geschlechtsspezifische Unterschiede in der Berechnung von Versicherungsprämien nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entspricht und somit diskriminierend ist. Die Entscheidung, ungleiche Prämien durch Erhöhung aneinander anzugleichen, ist die Strategie der Versicherungen.