Stellungnahme zur geplanten EU-Führerscheinrichtlinie betreffend die Überprüfung der Fahrtauglichkeit ab 70 alle 5 Jahre
Aufgrund der Debatte über den Vorschlag der EU-Kommission, die Fahrtauglichkeit ab dem 70. Lebensjahr alle 5 Jahre zu überprüfen, möchte die Antidiskriminierungsstelle Steiermark zur Thematik Stellung nehmen:
Der Vorschlag der EU-Kommission, der nun vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten wird, sieht vor, dass Personen über 70 alle 5 Jahre entweder eine Selbsteinschätzung zur Fahrtauglichkeit absolvieren oder eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen müssen. Die Kommission gibt an, dass es den Mitgliedstaaten selbst überlassen sei, ob ein Selbsttest reicht oder ob eine ärztliche Untersuchung notwendig ist.¹
Die aktuelle gesetzliche Situation in Österreich
In Österreich gibt es keine spezielle Regelung für einen Führerschein für Personen, die das Pensionsalter erreicht haben. Das heißt, dass diese weiterhin ihren Führerschein behalten dürfen und die gleichen Rechte und Pflichten im Straßenverkehr haben wie andere Fahrer*innen. Es gibt deshalb keine Altersgrenze, die eine Einschränkung oder den Entzug des Führerscheins vorsieht, solange die Person die erforderlichen medizinischen Anforderungen erfüllt.
Die Diskussion über die Fahrtüchtigkeit älterer Menschen ist im Sinne einer möglichen Benachteiligung und Einschränkung der Mobilität zu prüfen.
Die Meinungen dazu gehen weit auseinander. Auf der einen Seite wird argumentiert, dass ältere Fahrer*innen aufgrund „natürlicher altersbedingter Einschränkungen" wie nachlassender Sehkraft, verlangsamten Reaktionszeiten oder eingeschränkter körperlicher Beweglichkeit möglicherweise ein höheres Risiko im Straßenverkehr darstellen könnten.
Das bloße Alter darf jedoch nicht gleichgesetzt werden, mit einer Gefährdung. So mögen manche ältere Autolenker*innen Situationen besser einschätzen können, als manche junge Autolenker*innen. Nichtsdestotrotz zielt eine Überprüfung der Tauglichkeit nicht auf einen Führerscheinentzug der breiten Maße ab, sondern auf den jeweiligen Einzelfall, der eine Gefahrenquelle auf der Straße darstellt. Sofern die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach wie vor gegeben ist, wird sich dies auch in der Prüfung der Lenktauglichkeit widerspiegeln.
Die Fahrtüchtigkeit lässt sich nicht per se aufgrund des Geburtsjahres eruieren
Laut Stellungnahme und Ansicht des ARBÖ wäre eine verpflichtende Überprüfung der Fahrtauglichkeit diskriminierend. Nach ihrer Ansicht, sind ältere Autolenker*innen, umsichtiger und erfahrener im Straßenverkehr. Dabei ist die Empfehlung des ARBÖ auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit abzuzielen und freiwillige Tests in Anspruch zu nehmen.²
Zudem bestätigte auch der ÖAMTC, dass verpflichtende Untersuchungen ab 70 nicht zielführend sind. Dabei führt der ÖAMTC als Beispiel die Schweiz an, die über ein solches System verfügt, jedoch mehr Unfallzahlen mit Personen über 65 Jahre als Österreich hat. Andere Länder, darunter Dänemark und Neuseeland, hätten diese Form der Untersuchung wieder abgeschafft, da der erwünschte Erfolg ausgeblieben ist. Freiwillige Feedback-Tests würden positiv angenommen und verschaffen einen Überblick über die Fahrtüchtigkeit ohne eine Drucksituation.³
Zu bedenken ist, dass jeder Mensch individuell altert, und nicht alle älteren Fahrer*innen haben zwangsläufig Einschränkungen, die ihre Fähigkeit zum sicheren Fahren beeinträchtigen.
Die Wirksamkeit von ärztlichen Untersuchungen der Fahrtüchtigkeit älterer Menschen ist jedoch umstritten. Studien zeigen, dass in Ländern, in denen solche Tests obligatorisch sind, die Unfallstatistiken für ältere Menschen dennoch ähnlich sind. Anstelle verpflichtender Tests wird oft an die Eigenverantwortung appelliert, sodass ältere Fahrer*innen ihre Fahrtüchtigkeit selbst kritisch hinterfragen und bei Bedenken ärztliche Untersuchungen durchführen sollten.⁴
Klar ist, dass ein abnehmender Gesundheitszustand sich gleichzeitig auch negativ auf die Fahrtauglichkeit auswirkt. Wichtig ist jedoch, die einzelnen Faktoren deutlich voneinander abzugrenzen. Ein zunehmendes Alter bedeutet nicht gleichzeitig, dass die Fahrtauglichkeit abnimmt oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert.
Dies erkannte der EUGH auch in seiner Entscheidung C-236/09 - Association Belge des Consommateurs Test-Achats u.a. Im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Art. 5 (2) der Richtlinie 2004/113 EG nicht mit Art. 6 (2) EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz vereinbar ist, Art. 5 (2) ließ zu, dass bei Differenzierungen hinsichtlich Prämien und Leistung auf den Faktor Geschlecht abgestellt werden darf, sofern dieser Faktor bei einer versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhender Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Diese Bestimmung hob der EUGH mit der Begründung auf, dass dieser dem Ziel der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zuwiderläuft.
Analog könnte dies bedeuten, dass allgemeine Faktoren, wie Alter oder Geschlecht, selbst bei hinreichenden Daten nicht als bestimmender Faktor für eine Differenzierung verwendet werden dürfen.⁵
Würde man Fahrtauglichkeitstests ab einem bestimmten Alter einführen, dann werden diese an einen allgemeinen Faktor geknüpft, der statistisch zwar hinsichtlich der Risikobewertung bestimmend sein mag, aber nicht für eine Differenzierung ausreicht. Fahrtauglichkeitstests sollten daher nicht an das bloße Alter geknüpft werden, sondern an den dezidierten, individuellen Gesundheitszustand unabhängig vom Alter.
Fußnoten
1 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-will-verkehrsvorschriften-modernisieren-digitaler-fuhrerschein-eu-weites-fahrverbot-2023-03-01_de (abgerufen am 25.07.2023).
2 ARBÖ: Verpflichtung zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Älteren ist diskriminierend https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230512_OTS0063/arboe-verpflichtung-zur-ueberpruefung-der-fahrtauglichkeit-von-aelteren-ist-diskriminierend (abgerufen am 17.07.2023).
3 Seniorinnen und Senioren im Straßenverkehr https://www.oeamtc.at/thema/seniorinnen-am-steuer/seniorinnen-und-senioren-im-strassenverkehr-59532272 (abgerufen am 17.07.2023)
4 https://www.udv.de/resource/blob/79736/ff280d6f4ecfd45e0bd1752fc11cc8ff/25-fahreignung-aelterer-im-internationalen-vergleich-data.pdf (abgerufen am 05.09.2023).
5 Urteil ECLI:EU:C:2011:100 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=3DDD23EA9B6BB7AF9FC77D7323855C48?text=&docid=80019&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2834754 (abgerufen am 20.07.2023).