Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle Steiermark zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden, folgende Stellungnahme abzugeben.
Allgemeines bezugnehmend auf Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 50/ME XXXVII.GP:
Finanzielle Auswirkungen und personeller Mehraufwand:
Hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen durch die Änderungen des Strafgesetzbuches wird im Vorblatt zum Ministerialentwurf 50/ME XXXVII.GP angeführt, dass weder finanzielle Auswirkungen noch der Bedarf an größeren personellen Ressourcen zu erwarten seien.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte und wohl auch Ermittlungsbehörden aufgrund der vorzunehmenden (Ermittlungs-)Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Phänomen „Hass im Netz" bereits derzeit überlastet scheinen und somit notwendige Ermittlungen, Recherchen oder Auswertungen zu getätigten Anzeigen möglicherweise nicht unverzüglich vorgenommen werden können.1 Gerade im Internet können Inhalte und Profile so rasch wie sie entstehen auch wieder gelöscht werden und damit könnte durch eine verspätete Ermittlungsaufnahme oder sonstige Maßnahme die rechtmäßige Verfolgung von potenziellen Straftäterinnen und Straftätern aus Ressourcenmangel nicht mehr rechtzeitig - nämlich vor Sicherung entsprechender Beweise - erfolgen.
Hierbei wird angemerkt, dass das Heranziehen von Verurteilungszahlen zu den vergangenen Jahren einer entsprechenden Abschätzung von Kosten und Personalressourcen nicht dienlich scheint; gilt es doch zu beachten, dass auch für den Fall, dass Verfahren nicht zu Verurteilungen führen (Diversion, Einstellungen, Absehen von der Einleitung von Ermittlungsverfahren, Rechtshilfeersuchen etc.) entsprechende (Ermittlungs-)Tätigkeiten durch Behörden vorgenommen werden müssen.
Insbesondere in Hinblick auf die im Jahr 2017 angekündigten Sonderstaatsanwälte und -anwältinnen gegen Hass im Netz, deren schwerpunktmäßige Arbeit die Bekämpfung von Hasskriminalität und damit auch Hate Speech hätte sein sollen, scheint diese Folgeabschätzung fehlzulaufen.
Interne Evaluierung:
Hinsichtlich des geplanten Evaluierungszeitpunktes und der angekündigten Zuhilfenahme der Auswertung von Daten aus der VJ bzw. den Prozessbegleitungseinrichtungen erlauben wir uns folgende Anmerkung zu machen:
Auch wenn für die Evaluierung der geplanten Maßnahmen primär Daten aus der VJ und den entsprechenden Prozessbegleitungseinrichtungen notwendig erachtet werden, scheint ebenso die Berücksichtigung von entsprechendem Datenmaterial österreichischer Organisation empfehlenswert. Neben Daten zu angezeigten Sachverhalten, geführten Verfahren usw. könnte dabei ein umfassendes Bild zu betroffenen Zielgruppen und Hate Speech in Österreich gezeichnet werden.
An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass die Antidiskriminierungsstelle Steiermark im Jahr 2017 die erste mobile Applikation zum Melden von Hasspostings entwickelt und diese im Jahr 2020 auch um die Möglichkeit der Meldung von Hate Crimes erweitert hat („BanHate" - https://www.banhate.com/). Seit ihrer Entwicklung sind österreichweit über 6500 Meldungen über die App eingegangen. Hasspostings aus ganz Österreich und dem deutschsprachigen Raum (wie auch Hate Crimes aus dem realen Leben) können anonym und unkompliziert gemeldet werden, um anschließend von Mitarbeiterinnen der Antidiskriminierungsstelle Steiermark auf strafrechtliche Relevanz geprüft zu werden. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark verfügt damit wohl über das umfassendste Datenmaterial zu Hass im Netz in ganz Österreich.
A. Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 1
1. § 107c - Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Nach derzeitiger Rechtslage wird hinsichtlich dessen, was unter dem Passus „längere Zeit hindurch fortgesetzt" zu verstehen ist, jeweils auf den Einzelfall bezogen beurteilt. So wurde bereits nach bestehender Rechtslage eine einmalige Belästigung in manchen Fällen als zur Tatbestandserfüllung ausreichend erachtet. Medial wurde berichtet, dass nunmehr aber auch das einmalige Hochladen von Bildern strafbar werden soll.2
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt, dass durch die Änderung des Gesetzestextes von „fortgesetzt" auf „fortdauernd" wohl endlich Klarheit darüber herrscht, dass auch einmalige Belästigungen als „Cybermobbing" klassifiziert werden können.
2. §§ 111, 115 StGB - Üble Nachrede und Beleidigung
Auch wenn etwaige Änderungen dieser Tatbestände durch den Ministerialentwurf nicht beabsichtigt sind, erlaubt sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark auf das Überdenken des Publizitätserfordernisses der §§ 111, 115 StGB hinzuweisen. So hat beispielsweise auch der Fall betreffend Sigrid Maurer gezeigt, dass Beleidigungen über private Messenger aufgrund der fehlenden Publizität im Sinne des Strafgesetzbuches nicht verfolgt werden können. Warum es auch bei ausreichender Möglichkeit des Nachweises darüber, dass man von einer Urheberin oder einem Urheber eines Kommentars im Internet beleidigt wurde, in Zukunft an strafrechtlichen Handlungsmöglichkeiten fehlen soll, kann keineswegs nachvollzogen werden.
Da nach derzeitiger Rechtslage bei mangelnder Publizität die Tatbestände nicht als verwirklicht angesehen werden können, würden auch neu geschaffene Instrumente, wie die Möglichkeit eine Ermittlungspflicht zu beantragen, in einem solchen Fall nicht wahrgenommen werden können.
Besonders gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Publizitätserfordernis wohl auch hinsichtlich der erforderlichen Beweisbarkeit einer strafbaren Handlung gegen die Ehre in dieser Weise besteht. Da die Existenz einer strafrechtlich relevanten Äußerung im Internet, z.B. in einem privaten Messenger, jedoch mittels Screenshots bewiesen werden kann, sollte das Publizitätserfordernis zumindest für Tathandlungen, die auf Kommunikationsplattformen erfolgen, überdacht werden.
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark hat bereits 2019 zum „Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert werden sollte" Stellung bezogen.
Das Vorhaben, eine erleichterte Ausforschung der Täterinnen und Täter von Ehrenkränkungen, die derzeit als Privatanklagedelikte kategorisiert werden, zu ermöglichen, kann im Sinne der damals ergangenen Stellungnahme nur befürwortet werden.
Es darf hierbei jedoch keineswegs außer Acht gelassen werden, dass durch die Einrichtung von Ermittlungsverfahren bei Privatanklagedelikten nach §§ 111, 115 StGB auch ein Anstieg von Privatanklagen zu erwarten ist, wodurch auch mehr Ressourcen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren benötigt werden. Dringend erforderlich erscheint aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark ein Ausbau der Justiz und die Schaffung entsprechender Sonderstellen bei den Staatsanwaltschaften in allen Bundesländern (vgl. dazu Finanzielle Auswirkungen und personeller Mehraufwand).3
3. § 120a StGB - Unbefugte Bildaufnahmen
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt die Einführung des Tatbestands gem. § 120a StGB.
Hinsichtlich des in den Erläuterungen angeführten Inhalts gilt es anzumerken, dass statt dem Passus „Wer absichtlich Bildaufnahmen der...herstellt" auch das Einfügen des Begriffs „Videoaufnahmen" wünschenswert wäre. Wenngleich in den Erläuterungen ausgeführt wird, dass der Begriff „Bildaufnahme" ebenso Videoaufnahmen umfasst, wäre das Anführen beider Begriffe im Sinne des Zugänglichmachens der Rechtsvorschrift für Laien und des Verständnisses für Betroffene wünschenswert.
Ebenso wird auch hinsichtlich der in den Erläuterungen angeführten Nichtanwendung der Bestimmung bei Fotografieren von „Leggins" darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu problematischen Interpretationsfragen (Strümpfe, Strumpfhosen durchsichtig/blickdicht, Fragen zu Zwecken der Kleidung) kommen könnte.
4. § 283 Abs 1 Z2 StGB - Verhetzung
Bereits in der Vergangenheit bestand bei der Antidiskriminierungsstelle Steiermark großes Unverständnis dafür, dass zwar nicht zu Gewalt oder Hass gegen einzelne Menschen aufgrund eines geschützten Merkmals aufgerufen werden darf, diese aber in besonders verletzender Weise beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht werden dürfen, ohne dass § 283 Abs 1 Z2 StGB Anwendung findet.
Über die BanHate-App werden oftmals Hasspostings gemeldet, die grundsätzlich die Elemente des Verhetzungstatbestands verwirklichen würden, bei denen jedoch Einzelpersonen als Angehörige geschützter gesellschaftlicher Gruppen in einer die Menschenwürde beeinträchtigenden Weise beschimpft werden; gegen diese Beschimpfungen vorzugehen ist nach derzeitiger Rechtslage aber nur im Wege einer kostenintensiven Privatanklage möglich.
Da die Melderinnen und Melder der Postings im Rahmen der BanHate-App anonym sind, wurde zwar stets eine vollinhaltliche Aufklärung über rechtliche Möglichkeiten für die meldende und möglicherweise selbst betroffene Person vorgenommen, eine Privatanklage unterblieb wohl aber in den meisten Fällen. Insbesondere wenn im Rahmen einer polarisierenden Diskussion strafrechtlich relevante Inhalte gegen eine einzelne Person, die einer geschützten Gruppe angehört, gepostet werden, kann in den meisten Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass das Opfer der die Menschenwürde beeinträchtigenden Beschimpfung überhaupt Kenntnis davon erlangt - was den geposteten Inhalt natürlich nicht weniger problematisch und menschenverachtend macht.
Daher wurden im Sinne der Rechtsfortbildung teilweise auch jene Sachverhalte beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung angezeigt, bei welchen ein Posting zwar auf den ersten Blick als hetzerische Beschimpfung gegen eine Einzelperson wahrgenommen werden konnte, auf den zweiten Blick aber ebenso auch als Hassposting, das sich gegen eine ganze Bevölkerungsgruppe richtet, kategorisiert werden hätte können. Ob einer solchen Rechtansicht in weiterer Folge auch von den zuständigen Behörden gefolgt wurde, bleibt zu hoffen.
Derartige (juristische) Argumentationen und Interpretationen werden in Zukunft somit wohl nicht mehr notwendig sein müssen. Die Novellierung des § 283 Abs 1 Z2 StGB und die stärkere Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes für Einzelpersonen als Angehörige besonders vulnerabler und diskriminierter Gruppen, die von Hass und Hetze betroffen sind, begrüßt die Antidiskriminierungsstelle Steiermark daher ausdrücklich.
Auch wenn § 283 Abs 1 Z1 StGB nicht Gegenstand der beabsichtigten Novellierung ist, erlaubt sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Merkmals „Weltanschauung" eine Konkretisierung in den Erläuterungen wünschenswert wäre. So bestehen besonders in Hinblick auf die Frage, ob die „politische Weltanschauung" auch vom Weltanschauungsbegriff erfasst ist, unterschiedliche Rechtsmeinungen bei den Strafverfolgungsbehörden und wohl auch Gerichten und beispielsweise beim Bundesministerium für Justiz (vgl. Erlass vom 8. November 2019 zum Leitfaden zum Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB), 2. Auflage, BMVRDJ-S215.001/0004-IV 1/2019).
5. Einführung eines Tatbestands zur Bekämpfung von Fake-News
Im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz fand oftmals auch die Wichtigkeit der Verhinderung der Verbreitung von Falschinformationen Erwähnung. Die derzeit bestehenden Straftatbestimmungen ermöglichen jedoch zumeist keine Verfolgung von „Fake News". Falschinformationen haben aber äußerst besorgniserregende Konsequenzen auf das Klima der Gesellschaft und stellen eine Bedrohung für den Prozess der freien Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft dar. Anstatt selbstständig nach mehreren Informationsquellen zu suchen, wählen eine Vielzahl der Userinnen und User den Weg des geringsten Aufwandes und duplizieren Nachrichten, die fernab von einer wissenschaftlichen Grundlage und sachlichen Berichterstattung gepostet werden. Nicht zuletzt tragen auch der bekanntlich von sozialen Netzwerken generierte Algorithmus und die dadurch entstehenden Echokammern und Filterblasen zu diesem Phänomen bei. Öffentliche Diskussionen auf einer sachlichen Ebene und die Glaubwürdigkeit von öffentlichen Stellen und (politischen) Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträgern scheinen durch die Verbreitung von „Fake News" deshalb besonders gefährdet zu werden.
Mit 2015 ist der damals geltende § 276 StGB (Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte) außer Kraft getreten. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt eine Wiedereinführung bzw. Neuausgestaltung eines entsprechenden Tatbestands, um die absichtliche Verbreitung von „Fake News" (selbstverständlich unter der Vornahme entsprechender Abwägungen) unter Strafe zu stellen.
6. Abschließende Anmerkungen
Dass der gegenständliche Gesetzesentwurf nicht auch eine Strafbarkeit für die von der Empfängerin oder dem Empfänger nicht gewollten Übermittlung von sogenannten „Dick Pics" vorsieht und warum nicht weitere Konkretisierungen geschaffen werden, um gegen „Vergewaltigungswünsche" vorgehen zu können, bleibt abschließend kritisierend anzumerken.
In der Beratung der Antidiskriminierungsstelle Steiermark (auch über die „BanHate"-App) werden oftmals geschlechterspezifische Äußerungen, Beleidigungen oder Belästigungen gemeldet oder wünschen sich Betroffene Unterstützung bei der Vorgehensweise gegen Vergewaltigungswünsche und sexualisierte Drohungen oder eben die Übermittlung von „Dick Pics".
Da „Vergewaltigungswünsche" mangels geschlechtlicher Handlung oder einem tatsächlichen körperlichen Übergriff nicht als sexuelle Belästigung iSd. § 218 StGB subsumiert werden können, für die Verwirklichung des § 107 StGB (gefährliche Drohung) zur behördlichen Verfolgung eine konkrete Tatbegehungsgefahr vorliegen muss und die Beharrliche Verfolgung gem. § 107a StGB nur bei einer über eine längere Zeit hindurch fortgesetzten Tathandlung greifen würde, können oftmals keine entsprechenden strafrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Gegen sexualisierte Äußerungen und Gewalt stehen also derzeit wenig (tatsächliche) strafrechtliche Mittel zur Verfügung, was Betroffene in eine ohnmächtige Situation bringen kann.
Abschließend wird seitens der Antidiskriminierungsstelle Steiermark angemerkt, dass auch eine Erweiterung im Gleichbehandlungsgesetz sowie teilweise eine Delegierung der Zuständigkeit für Internetsachverhalte auf einen eigens einzurichtenden Senat der Gleichbehandlungskommission oder eine eigens einzurichtende Kommission denkbar wäre, um die Transparenz bei der rechtlichen Verfolgung der Hassposterinnen und Hassposter zu verbessern.4
B. Änderung des Mediengesetzes Artikel 2
1. §§ 6 bis 8a MedienG
Die Aufnahme elektronischer Medien mit der Zahl der Endnutzerinnen und Endnutzer zur Bemessung des Entschädigungsbetrages, die Anhebung der allgemeinen Entschädigungshöhe sowie die Aufnahme einer erhöhten Entschädigung bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und die Ausdehnung des Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern sind ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung von Hass im Netz.
Die dringend notwendige Ausdehnung der Setzung einer Leistungsfrist auch auf im Strafverfahren beanspruchte Entschädigung sowie die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches für durch die Ereignisse traumatisierte Personen auf ein Jahr sind bedeutende Schritte der Durchsetzbarkeit.
2. § 32 MedienG
Die in den vergangenen Jahren von der Antidiskriminierungsstelle Steiermark immer wieder geforderte Anpassung der Bestimmung über die Verjährung von Medieninhaltsdelikten findet sich in den nun beabsichtigten Maßnahmen wieder.
Dies ist besonders zu begrüßen, da in der Vergangenheit bereits mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf der (zumeist) einjährigen Verjährungsfrist des § 32 MedienG Verfasserinnen und Verfasser von Hasspostings nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnten, obwohl Hasspostings nach wie vor abrufbar gehalten wurden.
In diesem Zusammenhang gilt es jedoch, Bedenken hinsichtlich bereits in der Vergangenheit veröffentlichter, aber immer noch abrufbarer Hasskommentare zu äußern.
Über die BanHate-App werden immer wieder Hasspostings gemeldet, deren Veröffentlichungszeitpunkt bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit zurückliegt. So gibt es ambitionierte Melderinnen und Melder, die einen Beitrag im Kampf gegen Hass im Netz leisten wollen und Foren oder Gruppen zu durchforsten scheinen und verhetzende Inhalte aus Zeiträumen, die über ein Jahr zurückliegen, melden.
Derartige Beiträge können bei Plattformen nur zu Löschungszwecken gemeldet werden, da zumeist Inhalte aufgrund der geltenden Regelung über die Verjährung nicht mehr strafrechtlich geahndet werden können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass viele gemeldete Inhalte laut den Einschätzungen von Facebook nicht gegen dessen Gemeinschaftsstandards verstoßen, nach nationalem Recht aber durchaus eine strafrechtliche Relevanz in Frage käme, würde nicht die Verjährung der strafbaren Handlung im Wege stehen.
Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots ist wohl eine Verfolgung ausgeschlossen; denkbar wäre aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark aber das Einführen einer Löschungsverpflichtung von strafrechtlich relevanten, aber verjährten Inhalten.
Hinsichtlich der in den Erläuterungen vorgeschlagenen Varianten muss folgende Kommentierung vorgenommen werden:
Die Beibehaltung der kurzen Verjährungsfrist kann nicht begrüßt werden - so scheint diese für Medieninhaltsdelikte, vor allem im Zusammenhang mit „abrufbaren periodischen elektronischen Medien" nicht befriedigend zu sein.
Daher schlägt die Antidiskriminierungsstelle Steiermark vor, von dieser kurzen Verjährungsfrist Abstand zu nehmen.
Zu ausgewählten einzelnen Vorschlägen der Erläuterungen:
- Wird die gesamte Bestimmung des § 32 MedienG für Websites unanwendbar gemacht, müsste es eine Konkretisierung dafür geben, dass eine mit Strafe bedrohte Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs 2 StGB bei periodischen elektronischen Medien erst abgeschlossen gilt, wenn die ein Medieninhaltsdelikt darstellende Mitteilung oder Darbietung gelöscht wird. Die Verjährungsfristen des § 57 StGB würden damit erst mit Löschung zu laufen beginnen und etwaige Fristen sich nach dem Strafrahmen richten.
- Wird die kurze Verjährungsfrist (Satz 2) als auf Websites unanwendbar erklärt, müsste es einen konkreten Hinweis darauf geben, dass bei abrufbaren periodischen elektronischen Medien die Fristen gem. § 57 Abs 3 StGB zur Anwendung gelangen. Ebenso müsste es einen Hinweis geben, dass eine mit Strafe bedrohte Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs 2 StGB bei periodischen elektronischen Medien erst als abgeschlossen gilt, wenn die ein Medieninhaltsdelikt darstellende Mitteilung oder Darbietung gelöscht wird.
- Wird die Bestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist (Satz 1) als auf Websites unanwendbar erklärt, würde dies zwar bedeuten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei periodischen elektronischen Medien erst mit abgeschlossener Tätigkeit und damit Löschung der Mitteilung oder Darbietung beginnt, aber die kurze Verjährungsfrist dennoch zur Anwendung gelangt.
- Zu einem ähnlichen Ergebnis würde auch der Vorschlag führen, wonach jener Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist beginnt, für Websites anders als für die übrigen Medien festgelegt werden würde. Hierbei könnte die Verjährungsfrist damit für periodische elektronische Medien erst mit abgeschlossener Tätigkeit und damit Löschung der Mitteilung oder Darbietung beginnen, die kurze Verjährungsfrist würde aber wiederum zur Anwendung gelangen.
Präferiert wird von der Antidiskriminierungsstelle Steiermark damit die Ausgestaltung der Regelung der Verjährungsfrist für Medieninhaltsdelikte auf periodischen elektronischen Medien in folgender Weise:
§ 32 Mediengesetz:
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt mit der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird, bei periodischen elektronischen Medien jedoch mit dem Ende der Abrufbarkeit. Mit Ausnahme für periodische elektronische Medien, für welche die Fristen gem. § 57 Abs 3 zur Anwendung gelangen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs 3 StGB.
In diesem Zusammenhang müssen jedoch Bedenken geäußert werden, inwiefern der Zeitpunkt der Löschung festgestellt und damit bestimmt werden kann.
Abschließend wird hinsichtlich dessen was in den Erläuterungen zu den Hauptinteressen der Betroffenen ausgeführt wird, angemerkt, dass es gerade bei verhetzenden Inhalten im Sinne des § 283 StGB oftmals zwar an einer individuell angesprochenen Person fehlt, negative Folgen für die Gesellschaft als solche aber verheerend sein können. Stets liegt selbstverständlich das Interesse der Gesellschaft auch darin, dass verhetzende und diskriminierende Inhalte aus dem Netz entfernt werden. Ebenso wichtig wird aber aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark die zukünftige Vermeidung des Umstands erachtet, dass Inhalte, die aufgrund bereits eingetretener Verjährung in Folge der kurzen Verjährungsfrist trotz strafrechtlicher Relevanz nicht mehr strafrechtlich geahndet werden können, aber nach wie vor abrufbar gehalten werden. Nach geltender Rechtslage oder möglicherweise auch bei zukünftiger Beibehaltung der kurzen Verjährungsfrist können somit Inhalte, die für ein Jahr unentdeckt bleiben, strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Weiterhin können diese Inhalte aber äußerst problematische und für den Zusammenhalt der Gesellschaft bedrohliche Auswirkungen mit sich bringen.
Nicht geklärt scheint die Frage, wo (Inland oder weltweit) das Ende der Abrufbarkeit eintreten soll. Damit ein Geoblocking umgangen werden kann, müsste hier auf „weltweit" abgestellt werden.
3. § 33 MedienG
Die oben angeführten Bedenken vermag die beabsichtigte Novellierung des § 33 Abs 2 MedienG und damit das Einfügen des Passus „insbesondere die Tat verjährt ist" teilweise zu beseitigen.
Konkretisiert und betont wird, dass die Einziehung (Löschung von Inhalten einer Website) auch durch öffentliche Ankläger (wie die Staatsanwaltschaft) im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens für den Fall, dass die Tat verjährt ist, möglich ist. Damit wird wohl der Rechtsprechung des OGH gefolgt, der die Einziehung im selbstständigen Verfahren trotz allfälliger Verjährung der Tat für zulässig erachtet.5
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob „bereits verjährte Kommentare" nicht ohnehin in der Praxis von Beginn an unberücksichtigt bleiben und die Möglichkeit der Einziehung hierbei zumeist außer Acht gelassen wird. Eine statistische Auswertung zu gestellten Anträgen iSd. § 33 MedienG würde die Antidiskriminierungsstelle Steiermark, insbesondere aufgrund der praktischen Relevanz von verjährten, aber immer noch abrufbar gehaltenen strafrechtlich relevanten Postings, als sehr wünschenswert erachten.
Abschließend gilt zu sagen, dass der beabsichtigten möglichst raschen Entfernung von Inhalten aus dem Netz nicht durch die verkürzte Verjährungsfrist begegnet werden kann. Weswegen die Verjährungsfristen des StGB nicht für Äußerungen in periodischen elektronischen Medien zur Anwendung kommen sollten, kann nicht nachvollzogen werden.
4. §§ 36b und 56 MedienG
Die in den Erläuterungen geäußerte Befürchtung, dass als letztes Mittel einem Zugangsdiensteanbieter aufgetragen werden müsste, den Zugang zu der betreffenden Website als Ganzes zu sperren, würde nur in wenigen Ausnahmefällen schlagend sein. Es könnte zuvor die betreffende Webseite in einem „inner Frame" eingebettet werden und somit mit einer Erklärung (bspw. einem Urteil) versehen werden. Die wenigen übrigbleibenden Fälle würden dann den offenen Zugang zum Internet keineswegs gefährden. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark regt an, die Möglichkeit der „Inner-Frame"-Variante in die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aufzunehmen. Zudem wird angemerkt, dass in den Erläuterungen zur allgemeinen Verständlichkeit deutlicher darauf hingewiesen werden müsste, dass es sich hier nicht um ein ganzes Portal, sondern bloß um eine einzelne konkrete Website handelt.
C. Änderung der Strafprozessordnung Artikel 3
1. § 66b StPO (Prozessbegleitung)
Zu begrüßen bleibt die Tatsache, dass nun auch der Personenkreis, dem psychosoziale und juristische Prozessbegleitung gewährt werden kann, konkretisiert und erweitert werden soll. Dass nun die Gewährung der Prozessbegleitung konkret auf Opfer von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) im Sinne der vorgeschlagenen Fassung des Gesetzes ausgedehnt werden soll, trägt insbesondere der beabsichtigten Stärkung des Opferschutzes Rechnung.
Nicht nachvollziehbar scheint jedoch, inwiefern es legitime Gründe dafür geben mag, Opfern von Upskirting den Zugang zu psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung nicht zu gewähren.
Auch wenn die Kreditschädigung im sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthalten ist und damit ein Delikt gegen fremdes Vermögen darstellt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass kreditschädigende Äußerungen, die beispielsweise zum Verlust des Jobs führen, äußerst traumatisierend und für die Psyche beeinträchtigend und herausfordernd sein können.
2 § 71 StPO (Privatankläger und Subsidiarankläger) sowie § 41 Abs 5 MedienG
Ein Ermittlungsverfahren bei Privatanklagedelikten zu schaffen, ist eine langjährige Forderung der Antidiskriminierungsstelle Steiermark.6 Insofern bleibt an dieser Stelle nur zu äußern, dass dieses Vorhaben ausdrücklich begrüßt wird.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Antrags im Sinne des § 55 StPO durch das Opfer wird der Wunsch formuliert, dass - in Hinblick auf einen niederschwelligen Zugang - Vorlagen (besonders für Sachverhalte, die Hasspostings betreffen) für entsprechende Anträge auf den Websites der Gerichte abrufbar gehalten werden.
In Hinblick auf das oben Gesagte im Zusammenhang mit der Kreditschädigung sollte die Antragsmöglichkeit auf Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen auch für Opfer von Kreditschädigung gelten.
3. §§ 381, 390, 390a, 393 StPO (Kosten des Strafverfahrens)
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt die beabsichtigten Änderungen, die Kostenpflicht des Privatanklägers in Strafverfahren wegen §§ 111, 115 StGB in Zukunft entfallen zu lassen.
Da die Delikte der Beleidigung (§ 115 StGB) und der üblen Nachrede (§ 111 StGB) weiter als Privatanklagedelikte klassifiziert werden sollen, liegt gegenüber Opfern von Offizialdelikten, wie z.B. der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§107c StGB) oder der Verhetzung (§ 283 StGB), eine Schlechterstellung vor. Insbesondere scheint die Argumentation, dass das Kostenrisiko des Privatanklägers zur Gänze fällt, nicht der Realität zu entsprechen, wie auch in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf später ausgeführt wird. Die Kostenbefreiung soll sich auf die Verfahrenskosten beziehen, wodurch vom Privatankläger weiterhin Gerichtskosten zu entrichten wären. Hierbei stellt sich die Frage, ob Gerichtskosten für den Fall eines Schuldspruchs der angeklagten Person nicht auf diese übertragen werden können.
Auch scheint für Privatankläger bei Einreichen der Privatanklage weiterhin die Verpflichtung der Einhaltung entsprechender Formvorschriften (gem. § 211 StPO) zu bestehen, die der Wahrnehmung der Rechte entgegenstehen könnten. Auch in diesem Zusammenhang wären Vorlagen auf den Websites der Gerichte wünschenswert.
4. § 514 Abs 46 StPO (Schlussbestimmungen)
Grundsätzlich sind Evaluierungen zu begrüßen. Jedoch sollte es sich hierbei nicht nur um einen 3-jährigen Modellversuch handeln, dessen Überführung in den permanenten Rechtsbestand vielleicht gar nicht beabsichtigt wird.
5. Schlussfolgerungen
Insgesamt beurteilt die Antidiskriminierungsstelle Steiermark die vom Gesetzgeber angestrebten Maßnahmen als zielführend, um Hass im Netz effektiv entgegenzutreten.
Beim Versuch den zwischenmenschlichen Umgang zu regulieren, darf aber nicht nur eine Symptombekämpfung erfolgen, sondern sollte auch bei den Ursachen für Hass im Netz - der Gedankenlosigkeit und schwindenden Empathie im Rahmen einer digitalen Kommunikation - angesetzt werden. Umso wichtiger erachten wir es, dass bereits in der Schule angesetzt wird und schon Kinder und Jugendliche, die sich tagtäglich mit digitalen Medien auseinandersetzen, für Hate Speech und dessen Folgen sensibilisiert werden. Ethische Grundsätze und ein sensibler Umgang mit Sprache sollten jedoch von allen gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren berücksichtigt werden und nicht nur für den Austausch im echten Leben, sondern auch für jenen über digitale Netzwerke gelten. Wie auch im „echten" Leben sollten Äußerungen von einem moralischen Kompass geleitet sein. Es ist jedoch nicht zielführend, dass diese ethischen und moralischen Grundsätze ausschließlich von großen Plattformen bestimmt werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die bestehenden Herausforderungen, die mit der digitalen Kommunikation einhergehen, auf gesetzlicher und gesellschaftlicher Ebene anerkannt werden.
Offensichtlich wird die Notwendigkeit der Verbesserung von Verfolgungsmöglichkeiten von Hasspostings nun endlich erkannt.
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark hofft auf die Berücksichtigung ihrer Ausführungen und Bedenken.
Anmerkung: Diese Stellungnahme wird ebenso dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Die App „BanHate“ steht kostenlos in den App Stores (iOS-Store, Google-Play Store) zum Download zur Verfügung.
1 DerStandard - APA, Richter fordern 50 zusätzliche Stellen für Hass im Netz, https://www.derstandard.at/story/2000120612741/richter-fordern-50-zusaetzliche-stellen-fuer-hass-im-netz (abgerufen am 13.10.2020); Vgl. auch weitere Stellungnahmen zum Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz (z.B. Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres).
2 DerStandard - APA, Hass im Netz: Regierung kündigt Maßnahmen an, verzichtet auf Klarnamenpflicht, https://www.derstandard.at/story/2000118608980/hass-im-netz-regierung-kuendigt-massnahmen-an-keine-klarnamenpflicht (abgerufen am 02.10.2020).
3 Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird vom 23.05.2019, https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/12735274/151704537 (abgerufen am 30.09.2020).
4 Vgl. Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Jahresbericht 2017, 78 (https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/dokumente/12701973_148362697/51e9b35b/jb2017.pdf).
5 Vgl. OGH | 15 Os 159/18y | 27.02.2019
6 Vgl. auch Presseaussendung Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Aktuelle Statistik: Online Hass in Österreich richtet sich zum Großteil gegen „fremde" Menschen vom 14.01.2020, https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/12764712/155697755 (abgerufen am 01.10.2020).