Stellungnahme zu einem Kopftuchverbot für Lehrerinnen
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich zur aktuellen Debatte um ein Verbot des religiös motivierten Kopftuches für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen Stellung zu nehmen.
Die im aktuellen Regierungsprogramm der türkis-grünen Koalition vorgesehene „Ausweitung des bestehenden Kopftuchverbotes auf Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Erreichen der Religionsmündigkeit)"1 führte auch zu einer Diskussion über ein mögliches Kopftuchverbot für Lehrerinnen. Für die Frauen- und Integrationsministerin Susanne Raab ist eine Ausweitung des Kopftuchverbotes auf Lehrerinnen an öffentlichen Schulen nicht ausgeschlossen, sondern könnte ein „möglicher nächster Schritt" sein.2 Laut Bundeskanzler Sebastian Kurz sei es „ihr gutes Recht als Ministerin das so zu sehen", er teile ihre Einschätzung. Für Vizekanzler Werner Kogler sei dies nicht vorstellbar.3
Über die Einführung eines Kopftuchverbotes im öffentlichen Dienst wurde bereits 2017 debattiert.4 Sebastian Kurz, damals noch Außen- und Integrationsminister, konnte es sich vor allem für den Schulbereich vorstellen und begründete dies mitunter damit, dass „Österreich zwar ein religionsfreundlicher, aber auch ein säkularer Staat" sei und Lehrerinnen und Lehrern eine Vorbildwirkung zukomme, da sie auf junge Menschen Einfluss nehmen.5
Österreich ist ein säkularer Staat, wenngleich der Säkularismus, im Gegensatz zu Frankreich, der Schweiz und der Türkei, kein verfassungsrechtliches Prinzip darstellt.6 Man geht in Österreich vom Prinzip der Neutralität gegenüber Fragen der Religion aus. Der Staat Österreich verhält sich nicht nur gegenüber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften neutral, er wendet diese Neutralität auch gegenüber den einzelnen Religionen an, im Sinne einer weltanschaulichen Neutralität.7
Auch in Deutschland kam es erst kürzlich zu einer Entscheidung bezüglich des Kopftuchverbotes: Laut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verboten werden, bei bestimmten Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen. Dies stellt zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und auch in weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar, jedoch ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten. Die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter kommen als rechtfertigende Verfassungsgüter in Betracht.8
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit – Rechtslage in Österreich
Hindert man Angehörige einer bestimmten Religion daran, ihren Glauben offen auszuleben, wird damit auch immer die Diskussion über das Grundrecht auf Religionsfreiheit entfacht.
Das Grundrecht auf Religionsfreiheit ist in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach verankert. Die freie Wahl und die freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses ohne staatlichen Zwang wird durch die gewährleistete Glaubensfreiheit in Art 14 Staatsgrundgesetz (StGG)9 und in Art 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)10 geschützt. Die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art 9 Abs 1 EMRK darf nur dann eingeschränkt werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt und die Einschränkungen notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.11 Die verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten der EMRK gelten als unmittelbar anwendbare, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Darüber hinaus gewährt Art 63 Abs 2 des Staatsvertrages von St. Germain12 jeder Person das Recht jede Art von Glauben privat oder öffentlich auszuüben.13
Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird das Gleichbehandlungsgebot in § 13 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG)14 festgehalten. Es darf niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert werden.15
Unmittelbare Diskriminierung
Im Jahr 2016 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Bedeutung des religiös motivierten Kopftuches im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Konkret ging es um eine Notariatsangestellte, der aufgrund des Tragens des islamischen Kopftuches und der Abaya (islamisches Übergewand) Tätigkeiten entzogen wurden. Zudem wurde sie gekündigt als sie die Absicht äußerte, in Zukunft den islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Der OGH stellte fest, dass Benachteiligungen wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke als unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion anzusehen sind. Jedoch brachte das Höchstgericht in Bezug auf die Kündigung den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG)16 zur Anwendung. Das Verbot des Tragens eines Gesichtsschleiers sei keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, da das unverhüllte Gesicht, besonders im Berufsfeld des Notariats, eine essentielle Voraussetzung für die zwischenmenschliche Kommunikation ist.17
Positive vs. negative Religionsfreiheit
Die positive Religionsfreiheit impliziert ein aktives Tun, das heißt es geht darum, die eigene Überzeugung nicht nur zu haben, sondern sie auch ausüben zu dürfen.18 Umfasst werden beispielsweise religiöse Feierlichkeiten, die Teilnahme an religiösen Gottesdiensten oder die Vermittlung religiöser Glaubensinhalte in Form von Missionierungsmaßnahmen oder im Religionsunterricht. 19
Die negative Religionsfreiheit ist gleichrangig mit der positiven, aber nicht immer trennbar. Grundsätzlich wird von der negativen Religionsfreiheit das Recht, etwas nicht zu tun bzw. nicht tun zu wollen umfasst. Von der negativen Komponente wird auch das Recht geschützt keiner bestimmten Religion angehören zu müssen oder nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen.20 Konfrontationen mit religiösen Lehren, die von Nicht- oder Andersgläubigen als besonders indoktrinierend und aufdringlich wahrgenommen werden, sind ein unzulässiger Eingriff in die negative Religionsfreiheit und sind nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.21
Die Kopftuchentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Deutschland
In Deutschland musste sich der zweite Senat des BVerfG bereits im Jahr 2003 mit der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes für Lehrkräfte auseinandersetzen. Einer Muslimin wurde die Aufnahme in den Schuldienst mit der Begründung abgewiesen, sie erfülle aufgrund der Absicht, auch während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, die erforderliche persönliche Eignung nach § 11 Abs 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg nicht. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhob die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG und machte eine Verletzung des Rechtes auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und der Religionsfreiheit geltend.22 Der zweite Senat des BVerfG erkannte eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin und sah die Verfassungsbeschwerde als begründet an. Bei der Gestaltung des Schulwesens komme den Ländern zwar ein umfassender Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die weltanschauliche-religiöse Ausprägung zu, jedoch sei § 11 Abs 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg keine ausreichend rechtliche Grundlage, um ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen zur Abwehr abstrakter Gefahren zu begründen.23
Diese Entscheidung wurde in zahlreichen Bundesländern zum Anlass genommen, um generelle Verbotsnormen für die Zurschaustellung religiöser Symbole durch Lehrpersonal zu erlassen. Aufgrund der in Nordrhein-Westfalen neu erlassenen Norm zum Neutralitätsgebot an Schulen24 wurde das BVerfG 2015 erneut mit der Frage der Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes konfrontiert. Die Beschwerdeführerinnen (Bf.) wurden mit Verweis auf § 57 Abs 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) aufgefordert ihr Kopftuch abzulegen. Während eine Bf. sich weigerte das Kopftuch abzulegen, ersetzte die zweite Bf. das Kopftuch durch eine Baskenmütze. Daraufhin wurden beide Lehrerinnen gekündigt und erhoben nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.25 Das BVerfG erkannte den Zweck der Verbotsnorm, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren, zwar als geeignet und legitim an, jedoch sei die Norm in der gegenwärtigen Auslegung unverhältnismäßig.26 Das alleinige Tragen eines Kopftuches ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände könne nicht pauschal den Eindruck hervorrufen, die Trägerin lehne die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab.27 Demzufolge sei der Eingriff in die Religionsfreiheit nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus betonte das BVerfG, dass ein generelles Verbot alle Glaubens- und Weltanschauungen gleichermaßen betreffen müsse.28
EGMR Entscheidung Dahlab/Schweiz²⁹
Nachdem eine Lehrerin an einer Genfer Primarschule über mehrere Jahre während dem Unterricht ein Kopftuch getragen hatte, wurde ihr dies plötzlich verboten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß Art 6 des Genfer Gesetzes über das staatliche Unterrichtswesen jene Kleidungsstücke verboten sind, die einen Bedeutungsgehalt aufweisen, der mit den Bedürfnissen des Genfer Schulwesens unvereinbar ist. In der Urteilsbegründung des Schweizer Bundesgerichtes wurde die Entscheidung bestätigt, da das Kopftuch sofort Aufschluss über die Konfession der Trägerin gibt und dies nicht mit dem wahrenden Neutralitätsgebot an öffentlichen Schulen vereinbar sei. Zusätzlich wird festgehalten, dass das Tragen des Kopftuches lediglich eine äußere Manifestation des Glaubens darstelle und daher nicht zum unantastbaren Kernbereich der Religionsfreiheit gehöre.30 Daraufhin erhob die Betroffene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen einer Verletzung ihres Rechtes auf Kultusfreiheit nach Art 9 Abs 1 EMRK und einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art 14 EMRK, da die Regelung Männer mit muslimischen Glaubens nicht am Unterrichten hindere, sondern es würden vorwiegend muslimische Frauen betroffen sein.31 Der EGMR wies die Beschwerde mangels ausreichender Begründung mit Beschluss zurück. Es handle sich zwar um einen Eingriff in die Religionsfreiheit, jedoch sei dieser notwendig und verhältnismäßig. Dadurch werde das verfolgte Ziel der Neutralität des Schulwesens gewährleistet. Zusätzlich liegen sachliche und vernünftige Gründe für die Ungleichbehandlung von muslimischen Männern und muslimischen Frauen vor, da das Verbot nicht auf die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht abziele, sondern sich gleichsam gegen männliche Gläubige richte, wenn sie in vergleichbarer Weise religiöse Symbole tragen.32
Schlussfolgerung
Wie man anhand der Urteilssprüche des EGMR und des BVerfG sehen kann, unterscheiden sich die beiden Gerichte bezüglich der Zulässigkeit eines generellen Verbotes beträchtlich. Zum einem zeichnen sich die Entscheidungen des BVerfG durch ihre Religionsfreundlichkeit aus, während die Mehrzahl der Beschwerden aufgrund eines Kopftuchverbotes, die sich an den EGMR richteten, abgewiesen wurden. Einig scheinen sich der EGMR und das BVerfG jedoch in einem Punkt zu sein - Verbotsnormen für religiöse Bekundungen bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.33
In Österreich würde eine Einschränkung der Religionsfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche den Voraussetzungen des Art 63 Abs 2 St. Germain iVm Art 9 Abs 2 EMRK genügt.34 Zusätzlich müsste ein solches Verbot diskriminierungsfrei ausgestaltet sein und alle religiösen und weltanschaulichen Bekundungen gleichermaßen verbieten, um Art 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)35, Art 2 StGG und Art 14 EMRK zu entsprechen.36
Es bestehen jedoch Zweifel, ob eine generelle Verbotsnorm mit dem Ziel, eine abstrakte Gefährdung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität zu vermeiden, tatsächlich notwendig und erforderlich ist. Der EGMR gewährt den Konventionsstaaten in dieser Frage zwar Ermessenspielraum, jedoch sind dabei die länderspezifischen Verfassungstraditionen zu beachten. Besonders in Bezug auf das Staat-Kirche-Verhältnis gibt es in Österreich gerade keine vergleichsweise strikte Trennung von Kirche und Staat wie es z.B. in der Schweiz der Fall ist.37 Außerdem zählen Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen gemäß der Staatszielbestimmung des Art 14 Abs 5a B-VG zu den Grundwerten der Schule: „Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden" sowie „dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein."38
In Österreich bedarf es einer Lösung, die einen verhältnismäßigen Ausgleich der unterschiedlichen Rechtspositionen beinhaltet. Besonders in einer pluralistischen Gesellschaft sollten Konflikte durch beiderseitige Kompromisse gelöst werden.39
Zusammenfassung:
- Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist in Österreich mehrfach gesetzlich verankert. Es garantiert einerseits, die eigenen religiösen Überzeugungen aktiv auszuüben und andererseits, keiner bestimmten Religion angehören und nicht an religiösen Handlungen teilnehmen zu müssen.
- Stellt man beiden Positionen im Schulunterricht gegenüber, kann es zu einer Grundrechtskollision kommen: Die positive Religionsfreiheit der Lehrerinnen, die das Kopftuch als religiöses Symbol tragen, könnte der negativen Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht unweigerlich damit konfrontiert werden, gegenüberstehen.40
- Eine Benachteiligung aufgrund des Tragens religiöser Kleidungsstücke stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes dar. Ausnahmen sind zulässig, unterliegen aber einer genauen Prüfung.
- Zur Vermeidung einer unmittelbaren Diskriminierung würde es einer Vorschrift benötigen, die generell-abstrakt formuliert ist und das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbieten würde.41
1 Regierungsprogramm 2020 - 2024, Seite 207, https://www.wienerzeitung.at/_em_daten/_wzo/2020/01/02/200102-1510_regierungsprogramm_2020_gesamt.pdf (abgerufen am 18.02.2020).
2 ORF Wien 14.01.2020, Kopftuch bei Lehrerinnen kein Problem, https://wien.orf.at/stories/3029916/ (abgerufen am 20.02.2020); Die Presse 14.01.2020, Kopftuchverbot für Lehrerinnen "möglicher nächster Schritt", https://www.diepresse.com/5751719/kopftuchverbot-fur-lehrerinnen-moglicher-nachster-schritt (abgerufen am 20.02.2020).
3 ORF 14.01.2020, Kogler gegen Kopftuchverbot für Lehrerinnen, https://orf.at/stories/3150943/ (abgerufen am 20.02.2020).
4 Vgl. 31.01.2017, Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle Steiermark zu einem Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst, https://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/12563361/135494057 (abgerufen am 20.02.2020).
5 Die Presse 06.01.2017, Kurz für Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst, https://www.diepresse.com/5150127/kurz-fur-kopftuchverbot-im-offentlichen-dienst (abgerufen am 20.02.2020).
6 Vgl. EGMR 04.12.2008, 31645/04, Kervanci/Frankreich.
7 Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht (1971) 49.
8 BVerfG 2 BvR 1333/17, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2020.
9 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867.
10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll BGBl 1958/210.
11 Art 9 EMRK
12 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 StGBl. 303/1920.
13 Berka, Die Grundrechte Grundfreiheiten und Menschenrecht in Österreich Rz 511.
14 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG) BGBl. 100/1993.
15 § 13 B-GlBG
16 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) BGBl I 66/2004.
17 Karl, Arbeiten im Notariat mit Gesichtsschleier- Kommunikation und Interaktion versus Religionsfreiheit, in Österreichische Notariatskammer (Hrsg), FS Bittner (2018) 297; OGH 25.5.2016, 9 Ob A 117/15 v.
18 Schinkele, Positive und negative Religionsfreiheit - zwei Seiten einer Medaille?, öarr 2013, 23 (24-25).
19 Grabenwarter/Pabel, EMRK 6. Auflage, 363f.
20 Schinkele, Positive und negative Religionsfreiheit - zwei Seiten einer Medaille?, öarr 2013, 23 (24-25).
21 Berka, Grundrechte Rz 514.
22 BVerfG 2 BvR 1436/02, Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 Rz 1.
23 BVerfG 24.09.2003, 2 BvR 1436/02 Rz 47ff.
24 § 57 Abs 4 SchulG NW.
25 BVerfG 27.01.2015, 1 BvR 471/10 Rz 7-29.
26 BVerfG 27.01.2015, 1 BvR 471/10 Rz 80ff.
27 BVerfG 27.01.2015, 1 BvR 471/10 Rz 118.
28 BVerfG 27.01.2015, 1 BvR 471/10 Rz 133ff.
29 EGMR 14.2.2001, 42393/98, Dhalab/Schweiz.
30 Vgl. Loretan, Religiöse Symbole in multireligiöser Gesellschaft: Kopftuch und Minarett in Zimmerman/Siegrist/Uster (Hrsg), Ist mit Religion ein Staat zu machen? (2009) 69ff; siehe auch EGMR 42393/98 NJW 2001, 278ff.
31 EGMR 42393/98 NJW 2001, 2871.
32 EGMR 42393/98 NJW 2001, 2872ff.
33 Steinsdorff/Petersen, Die „Kopftuch"-Debatte(n) der Gerichte: Bezüge zwischen der Rechtsprechung des EGMR und nationalen Verfassungs- und Obergerichten in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und der Türkei, in Rehder/Schneider (Hrsg), Gerichtsverbünde, Grundrechte und Politikfelder in Europa (2016) 177 (185ff).
34 Lienbacher, Religiöse Rechte, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa VII/1 Grundrechte in Österreich² (2014) 445 (462ff).
35 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. 1/1930.
36 Zum gleichen Ergebnis kommt Pesendorfer, Staatliche Akzeptanz von religiösen Riten und Symbolen, 135ff.
37 Ortner, Religion und Staat- Säkularität und religiöse Neutralität (2000) 52ff.
38 Art 14 Abs 5a B-VG.
39 Frau Mag.a Trapp hat in Kooperation mit der Antidiskriminierungsstelle Steiermark eine Diplomarbeit mit dem Titel „Das Kopftuchverbot aus grundrechtlicher Sicht" verfasst. Ausführungen dieser Stellungnahme orientieren sich auch am Inhalt dieser Diplomarbeit, welche uns dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt wurde.
40 Vgl. BVerfG 24. 09 2003, 2 BvR 1436/02 Rz 46.
41 Karl in FS Bittner 305.