Stellungnahme zur EuGH-Vorabentscheidung über die Löschungspflicht sozialer Netzwerke von Äußerungen wort- und sinngleichen Inhalts¹
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußert sich in seinem Urteil vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 (Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited) über das Ausmaß der Löschungspflicht ehrenbeleidigender Äußerungen auf der Internetplattform Facebook.
Hintergrund dieses Urteils war die Klage einer österreichischen Politikerin gegen das soziale Netzwerk Facebook, das sich weigerte auch sinngleiche Inhalte eines beleidigenden Postings zu löschen.
Die Ausgangslage
Ein Facebook-Nutzer postete am 3. April 2016 einen Artikel der Plattform oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben", sowie ein Lichtbild der Klägerin und fügte daran einen Kommentar an („miese Volksverräterin ... korrupte Trampel ... noch keinen einzigen Cent mit ehrlicher Arbeit verdient ...")2, der nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) geeignet ist, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Kommentar war öffentlich abrufbar.
Vier Tage nach der Veröffentlichung der diffamierenden Äußerungen forderte die Klägerin Facebook Ireland auf, diesen Kommentar zu löschen. Facebook entsprach diesem Begehren jedoch nicht.
In Folge der erhobenen Klage beim Handelsgericht Wien wurde Facebook Ireland mit einstweiliger Verfügung vom 7. Dezember 2016 aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, Lichtbilder der Klägerin „zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen wie in dem betreffenden Kommentar verbreitet werden". Facebook Ireland sperrte daraufhin aber nur in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag - außerhalb Österreichs war der Beitrag nach wie vor abrufbar.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien in Bezug auf wortgleiche Behauptungen.
In Bezug auf die Verbreitung von sinngleichen Äußerungen sah das OLG Wien nur eine Pflicht zur Unterlassung der Internetplattform Facebook gegeben, sofern Facebook Ireland Kenntnis über diese habe.
Beide Klagsparteien wendeten sich in diesem Zusammenhang an den Obersten Gerichtshof (OGH), der sich mit der Frage konfrontiert sah, ob einem Host-Provider wie Facebook, der so wie im Ausgangsfall rechtswidrige Inhalte nicht umgehend entfernt hatte, neben der Entfernungsverpflichtung von wortgleichen auch jene von sinngleichen Äußerungen aufgetragen werden könne.
Die Obligation zur Entfernung von sinngleichen Äußerungen erachte der OGH für den Fall, dass Rechte von betroffenen Personen bereits durch Beiträge verletzt wurden und damit eine Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung bestehe, als gegeben.
In Art. 15 der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anbietern von Diensten keine (allgemeine Überwachungs)-Pflicht hinsichtlich übermittelter oder gespeicherter Informationen und keine Durchsuchungspflicht in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegen dürfen.
Der OGH beschloss dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit dieser europarechtlichen Bestimmung mit der Verpflichtung von Host-Providern, die Löschung wortgleicher und sinngleicher Äußerungen zu rechtswidrigen Informationen ausschließlich für Österreich oder weltweit vorzusehen, zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Das Recht auf Löschung von Kommentaren
Zunächst stellte der EuGH fest, dass Facebook Ireland seine Dienste im Sinne der RL 2000/31/EG anbietet und diese daher anzuwenden ist. Überdies ist die Richtlinie nur auf Anbieterinnen und Anbieter, die im EU-Raum niedergelassen sind, anzuwenden. Dies ist bei Facebook Ireland der Fall.
Die Richtlinie legt in Art. 14 fest, dass hinsichtlich gespeicherter Informationen grundsätzlich keine Verantwortung des Hosting-Anbieters für rechtswidrige Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern besteht, wenn dieser überhaupt keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit hat oder bei Bekanntwerden diese Beiträge unverzüglich entfernt oder den Zugang sperrt.
Diese Bestimmung ist entscheidend, da ein schuldhaftes Verhalten und eine damit einhergehende Schadenersatzpflicht des Hosting-Anbieters nur für den Fall, dass bei Kenntnis über rechtswidrige Inhalte keine unverzügliche Löschung vorgenommen wurde, angenommen werden kann.
Unabhängig von der Schuldhaftigkeit des Hosting-Providers steht es nationalen Gerichten eines Mitgliedstaates zu, die Entfernung oder Sperrung des Zugangs auch dann zu fordern, wenn der Kommentar dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates entgegensteht. Das wird in Art. 18 RL 2000/31/EG weiter konkretisiert, wonach zur Verhinderung weiterer Schäden für Betroffene innerstaatlich Klagemöglichkeiten zur Beendigung von Rechtverletzungen zur Verfügung stehen müssen.
Unter dem Aspekt der Schadensminimierung erachtet der EuGH den Auftrag zur Löschung von wortgleichen Kommentaren als legitim, da es in sozialen Netzwerken sehr wahrscheinlich ist, dass Informationen, die als rechtswidrig erachtet werden, folglich von anderen Nutzerinnen oder Nutzern wahrgenommen und geteilt werden.
Als wirksames Instrument gegen Wiederholungen rechtswidriger Äußerungen wird eine Verfügung aber nur dann erachtet, wenn sich diese auch auf leicht abgeänderte Äußerungen, z.B. Verwendung bestimmter Worte oder einer Kombination, zu jenen, deren Rechtswidrigkeit bereits festgestellt wurde, erstreckt.
Nur bei Ausdehnung der Löschungspflicht auf Kommentare, die „im Wesentlichen die gleiche Aussage vermitteln", also sinngleiche Aussagen, kann verhindert werden, dass betroffene Personen eine Vielzahl von Verfahren zur Verteidigung ihrer Rechte anstreben müssen.
Was das Urteil von Facebook nicht fordert ist, dass der Hosting-Anbieter auch eine autonome Beurteilung des (rechtswidrigen) Inhalts von beispielsweise leicht abgeänderten und anschließend veröffentlichten sinngleichen Kommentaren vornehmen müsste.
Die Verpflichtung zur Löschung besteht, wenn ein Kommentar „spezifische Einzelheiten" wie „den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist" enthält.3
Eine Überwachungspflicht sieht der EuGH, anders als im Art. 15 der RL grundsätzlich geregelt, in „spezifischen Fällen" vor, also in solchen, in denen die Rechtswidrigkeit von Inhalten bereits durch nationale Gerichte festgestellt wurde.
In einem solchen Fall, wie jenem von Glawischnig-Piesczek, muss ein Hosting-Provider wie Facebook Ireland infolge einer Verfügung bzw. eines später zu ergehenden Urteils des OGH (bzw. eines nationalen Gerichts eines Mitgliedstaates) also aktiv nach sinngleichen Kommentaren forschen und diese entfernen oder den Zugang zu diesen sperren.
Der EuGH hält fest, dass die Richtlinie keine Beschränkung „in räumlicher Hinsicht" vorsieht. Das Urteil schafft also Klarheit: Eine weltweite Geltung der Lösch- oder Sperrverpflichtung ist möglich.
Kritik
Dr.in Maria Windhager (Rechtsanwältin der Klägerin)
„Ich habe über Facebook gelernt, dass es sich hier um einen Konzern handelt, der auf nationale Rechtsordnungen pfeift. [...] Facebook agiert nur nach seinen eigenen Vorstellungen, nach seinen eigenen Gemeinschaftsstandards und ist bereit bis zuletzt darum zu kämpfen, das auch so zu belassen. Und die große Herausforderung mit Facebook war, ob [...] sich eine nationale Rechtsordnung durchsetzen kann. Diese Rechtsprechung in Österreich, dass wenn eine rechtswidrige Behauptung verbreitet wird, dass auch sinngleiche Behauptungen zu unterlassen sind, ist ja eine Uralt-Rechtsprechung - wir leben seit Jahrzehnten damit. Und ich habe von Anfang an nicht eingesehen, warum das nicht für Facebook gelten sollte."
„Wir befinden uns nach wie vor im so genannten Sicherungsverfahren. Das heißt, es geht [...] nur um den Unterlassungsanspruch." Die Problematik bestehe nach wie vor, da Facebook das Anlassposting nur in Österreich, nicht aber in anderen Ländern gesperrt habe. In anderen Ländern ist das Posting auch nach dem Urteil des EuGH abrufbar.
„Der Europäische Gerichtshof hat sehr genau definiert, [...] was unter sinngleich zu verstehen ist. Er hat es auch sehr eingeschränkt interpretiert und sogar ausdrücklich in das Urteil hineingeschrieben. Das habe ich [...] ein ganz wichtiges Asset gefunden, dass das nicht missverstanden wird, so „jedes Synonym der Beschimpfung ist jetzt z.B. unzulässig. So wurde das von vielen missverstanden. So ist es überhaupt nicht zu verstehen. Eine klassische sinngleiche Äußerung wäre z.B., wenn man sagen würde statt ‚miese Volksverräterin‘, ‚fiese Volksverräterin‘".4
Monika Bickert (Facebook, Head of Global Policy Management)
„Stell dir vor, deine Beiträge bei Facebook werden gelöscht - nicht, weil sie gegen unsere Regeln verstoßen und auch nicht, weil sie gegen das Gesetz in deinem Land verstoßen - sondern weil jemand in einem anderen Land das Gesetz dafür ausnutzen konnte. Stell dir außerdem vor, deine Aussagen würden nicht durch ein Gericht, das vorsichtig abwägt, sondern mittels automatisierter Tools und Technologie als illegal eingestuft."5
Dr. Maximilian Schubert, LL.M. (ISPA-Generalsekretär)
„Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs [...] bedeutet anders als bereits kolportiert keine weltweite Löschpflicht, sondern hält lediglich fest, dass das EU-Recht einer solchen nicht entgegensteht."
„In Bezug auf die weltweite Anwendbarkeit österreichischen Rechts haben wir große Bedenken. Wenn sämtliche Inhalte im Netz gelöscht werden, die gegen irgendeine Rechtsnorm in irgendeinem Staat weltweit verstoßen, wäre das Internet wohl bald ein leerer und monotoner Raum."
„Als Gesellschaft müssen wir uns überlegen, ob wir in Zukunft ausschließlich ein vorab durch private Unternehmen gefiltertes Internet haben möchten".6
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des EuGH stellt klar, dass Falschbehauptungen aber auch ähnlich lautende Äußerungen von Facebook in ganz Europa gelöscht bzw. deren Zugang gesperrt werden müssen. Es wurde klargestellt, was mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist und inwiefern Verfügungen des Handelsgerichts Wien zulässig sind. Noch steht die Entscheidung des OGH im konkreten Fall aus.
Facebook weigert sich nach wie vor - wie in der einstweiligen Verfügung vorgeschrieben und durch das OLG Wien bestätigt - eine weltweite Sperrung bzw. Löschung des ursprünglichen Kommentars vorzunehmen. Nur die Sperre in Österreich wurde umgesetzt.
Weiters gesteht Facebook online nur eine Meldung wegen Verstößen gegen die sogenannten „Gemeinschaftsrichtlinien" von Facebook zu, sieht aber keine Möglichkeit vor, eine Löschung von als rechtswidrig festgestellten Kommentaren zu verlangen. Hier bleibt als erster Schritt nur der postalische Weg an Facebook Ireland Limited.
Die Adresse lautet:
Facebook Ireland Ltd
4 Grand Canal Squire
IE-2 Dublin
Resümee
Die Vorabentscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 über das Ausmaß der Löschverpflichtungen von Kommentaren in sozialen Netzwerken ist von einem Kompromiss geprägt, der auf der einen Seite den betroffenen Personen eine rasche7 und effektive Entfernung von Diffamierungen bietet, auf der anderen Seite aber die Unternehmen vor einer anlasslosen Überwachungsverpflichtung ihrer Systeme schützt.
Gleichzeitig spiegelt der Musterfall das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten wider.
Die Beschränkung, dass nur Gerichte eines Mitgliedstaates einem Unternehmen eines (auch anderen) Mitgliedstaates Löschverpflichtungen auferlegen können, schützt überdies vor Wünschen autokratischer Drittstaaten. Das Begehren, auch Kommentare, die gegen rechtliche Bestimmungen von Drittstaaten verstoßen würden, löschen zu lassen, kann auf diesem Rechtsweg also nicht erzielt werden.
Ein weiterer Vorteil ist, dass man nicht nach Irland gehen muss um Facebook auf Löschung zu klagen, sondern dies auch vor einem österreichischen Gericht durchsetzen kann.
Die Löschverpflichtung beschränkt sich nicht nur auf eine Sperrung der betreffenden Kommentare in jenem Mitgliedstaat, in dem die Klage eingebracht wurde, sondern das zuständigen Gericht kann auch eine weltweite Sperrung bzw. Löschung auftragen, sofern das nationale Recht konkrete Beiträge als rechtlich von Relevanz einstuft.
Die Richtlinie soll „jeden weiteren Schaden der Betroffenen verhindern". Deshalb ist die Löschverpflichtung nicht auf jene Person, die den Kommentar gepostet hat, beschränkt. Daher kann die Löschung wortidenter als auch sinnidenter Kommentare aufgetragen werden, unabhängig davon wer die Kommentare postet. Das Gerichtsurteil muss allerdings präzise genug beinhalten, worin die Rechtswidrigkeit liegt, da betroffene Unternehmen nicht zu einer autonomen Beurteilung von Kommentaren verpflichtet werden können.
Für andere Sachverhalte lässt das Urteil des EUGHs Interpretationsspielraum und Fragen offen, da die Löschverpflichtung sinnidenter Kommentare auf der Weigerung Facebooks, unverzüglich tätig zu werden, beruht. Im Falle einer unverzüglichen Löschung kann daher noch keine abschließende Beurteilung für sinnidente Kommentare vorgenommen werden.
Wichtig zu betonen ist jedoch, dass nicht nur die Unternehmen zur raschen Entfernung verpflichtet sind, sondern die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht wirksame Durchsetzungsmöglichkeiten zur raschen Entfernung vorzusehen haben.
1 Anm.: Quelle dieser Stellungnahme ist, außer in den angeführten Fußnoten, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 (EuGH 03.10.2019, C-18/18, Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited).
2 OGH 6Ob116/17b.
3 Vgl. EuGH 03.10.2019, C-18/18 Rd. 45.
4 Youtube - Kanal Falter, Hass, das Netz & das Recht - ein FALTER-Werkstattgespräch, https://www.youtube.com/watch?time_continue=93&v=ghjvKhkpa4M (abgerufen am 16.12.2019).
5 Heise online, Facebook beklagt Zwang zum Löschen von Hasskommentaren, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-beklagt-Zwang-zum-Loeschen-von-Hasskommentaren-4555871.html (abgerufen am 16.12.2019).
6 APA OTS, EuGH: weltweite Löschpflicht durch EU-Rechtnicht geregelt, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20191003_OTS0156/eugh-weltweite-loeschpflicht-durch-eu-recht-nicht-geregelt (abgerufen am 16.12.2019).
7 Anm.: Die Richtlinie bestimmte die Gewährleistung einer „raschen" Durchsetzungsmöglichkeit von Rechten. Hinsichtlich eines entsprechenden Zeitraums werden keine Angaben gemacht.