Informationsblatt zu Anhaltungen und Kontrollen durch die Organe der Sicherheitsbehörden
Allgemeine Information:
Mit 06. März 2019 sind in Graz zwei Verordnungen in Kraft getreten, die die Grazer Parks „Metahofpark" und „Volksgartenpark" zu SCHUTZZONEN erklärt haben.
Viele Jugendliche und Angehörige der Grazer Gesellschaft wurden dadurch in große Unsicherheit versetzt, da weder ein Wissen darüber besteht, was eine Schutzzone bezweckt, noch darüber inwiefern Personen durch eine solche Schutzzone eingeschränkt werden sollen.
Zweck Schutzzone
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sieht im § 36a die Möglichkeit der Einrichtung von Schutzzonen per Verordnung vor. Zweck einer solchen Verordnung ist es, minderjährige Personen - so sie an diesem Ort in besonderem Ausmaß durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder Verbotsgesetz bedroht sind - möglichst gut zu schützen.
Wo
Ein bestimmter Ort (=Schutzobjekt), an dem von einer Bedrohung für Minderjährige ausgegangen wird und ein Bereich im Umkreis von höchstens 150 Meter um diesen Ort.
❖ Schutzzonen werden oft in der Nähe von Schulen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen eingerichtet (in der Nähe des Volksgartenparks und des Metahofparks befinden sich zwei Schulen)
❖ Primär geht es im Zusammenhang mit Schutzzonen um den Schutz von jungen Menschen.
Möglichkeiten der Polizei
Der Polizei wird die Möglichkeit gegeben, durch präventive Maßnahmen Straftaten zu verhindern.
Damit die Polizei eine Schutzzone durchsetzen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich ist, dass eine entsprechende Verordnung für eine Örtlichkeit erlassen wurde und in Kraft getreten ist.
In der Verordnung muss genau angeführt werden, von wann bis wann die Verordnung gilt, für welchen örtlichen Bereich die Verordnung zur Anwendung kommt. Ein und dieselbe Verordnung kann nur 6 Monate gelten, es kann aber bei aufrechter Gefährdungslage eine neuerliche Verordnung erlassen werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass Betroffene auch Kenntnis von einer solchen Verordnung erhalten, die Verordnung sollte beispielsweise in der Schutzzone und in unmittelbarer Umgebung ausgehängt werden.
Befugnis zur Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbots
Wenn die Polizei aufgrund bestimmter Tatsachen berechtigterweise davon ausgeht, dass eine Person entsprechende Straftaten setzen könnte, kann sie eine WEGWEISUNG und ein VERBOT, die Schutzzone zu BETRETEN, aussprechen. Ein Betretungsverbot kann auch ausgesprochen werden, wenn Personen außerhalb dieser Bereiche angetroffen werden.1
❖ Für eine Wegweisung braucht die Polizei keinen begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, Suchtmittelgesetz oder Verbotsgesetz, sondern es reicht, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die Person erneut strafbare Handlungen begehen könnte.
➢ Was sind aber diese bestimmten Tatsachen, die bereits präventiv zu einer solchen Maßnahme berechtigen? Folgende Faktoren, können in die Beurteilung miteinfließen:
➢ Gibt es Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder dem Verhalten der betroffenen Person? (Eine Person hat in der Vergangenheit bereits mehrfach strafbare Handlungen gesetzt).
➢ Die konkrete Örtlichkeit muss in ihrer Gesamtheit betrachtet werden
➢ Gibt es sachbezogene Äußerungen?
❖ Ob bestimmte Tatsachen vorliegen, muss von Beamtinnen und Beamten immer auf den Einzelfall abgestellt, geprüft werden.
❖ Die Hautfarbe oder das äußere Erscheinungsbild bilden jedenfalls KEINE rechtmäßige Grundlage für eine Annahme der Polizei, dass strafbare Handlungen begangen werden könnten
Identitätsfeststellung
Der Ausspruch einer Wegweisung geht stets mit der Verhängung eines Betretungsverbots einher. Um eine Wegweisung und ein Betretungsverbot vollziehen zu können, muss eine Identitätsfeststellung durchgeführt werden.
Eine Identitätsfeststellung darf nicht anlasslos durchgeführt werden. Es muss eine gerechtfertigte Annahme vorliegen.
Eine Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn sie für die Verhängung eines Betretungsverbots in einer Schutzzone und dessen Durchsetzung (§36a (3) (4) SPG notwendig ist.2 Wenn die Beamtinnen und Beamten also den Verdacht haben, dass sich eine Person in der Schutzzone strafbar machen könnte, können sie die Identität der Person feststellen und das Betreten der Schutzzone verbieten und die Person aus dem Bereich wegweisen.
Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass eine Identitätsfeststellung bei Personen, die sich in der Schutzzone aufhalten und gegen die ein Verdacht besteht, dass über sie bereits ein Betretungsverbot verhängt wurde, durchgeführt werden kann.3
➢ Eine Person, die von einer Amtshandlung betroffen ist, sollte immer freundlich nach dem Grund für die Amtshandlung fragen und danach, ob sie nach Ansicht der Polizistinnen und Polizisten etwas falsch gemacht habe.
❖ Die Polizei kann die Kontrollen in unterschiedlicher Intensität, Art und zu unterschiedlichen Zeiten vornehmen.
o Die Polizei kann im Rahmen von Schwerpunktaktionen, durch Fußstreifen, in Zivilkleidung oder Uniform kontrollieren
Pflichten der Polizei
Vor der Einrichtung der Schutzzone, müssen die Behörden prüfen, ob an einem Ort eine Bedrohung für minderjährige Personen vorliegt.
➢ Sind Kindergärten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen in der Nähe?
➢ Haben sich in unmittelbarer Nähe bereits Straftaten ereignet?
o Wird beispielsweise angenommen, dass sich an einem Ort eine Drogenszene entwickelt hat, wird neben der damit einhergehenden unmittelbaren Gefahr für Minderjährige auch häufig eine mittelbare Gefahr, beispielsweise durch weggeworfene Drogenutensilien, zumeist bejaht.
Strafe
Wenn eine Person eine Schutzzone betritt, obwohl gegen sie ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, wird eine Verwaltungsübertretung gem. § 84 (1) Z 4 SPG begangen. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro und für den Fall, dass die Zahlung nicht möglich ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bestraft werden.
Was darf die Polizei nicht?
(Wann ist eine Kontrolle nicht gerechtfertigt?)
Die Polizei darf niemals diskriminierende Amtshandlungen durchführen, solche sind verboten. Es darf keine Identitätsfeststellung, Wegweisung oder Verhängung eines Betretungsverbots auf Grundlage von ethnischen, religiösen oder sonstigen personenbezogenen Merkmalen durchgeführt werden.
Wird die Person von Beamtinnen oder Beamten dazu aufgefordert, sich auszuweisen, muss es für diese Amtshandlung einen anderen Anlass geben, nämlich z.B. dass sich eine Person durch ihr Verhalten verdächtig gemacht hat.
Stützen Polizistinnen und Polizisten ihr Handeln und ihre Entscheidung, wen sie anhalten und kontrollieren, ausschließlich auf personenbezogene tatsächliche oder vermutete Merkmale wie die Hautfarbe, Religion, nationale Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit statt auf das Verhalten von Personen und objektive Beweise, handelt es sich um ein UNRECHTMÄßIGES ETHNIC PROFILING.
Wenn sich mehrere Personen beispielsweise in einem Park, der zur Schutzzone erklärt wurde, aufhalten, aber nur die Person mit nicht-weißer Hautfarbe oder Kopftuch kontrolliert wird, kann es sich hierbei um ein Ethnic Profiling handeln.
Warum ist das Kontrollieren auf Grundlage von bestimmten personenbezogenen Merkmalen verboten?
Ethnic Profiling bedeutet, dass Menschen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, das nicht verändert werden kann, krimineller Handlungen verdächtigt werden.
Die Sicherheitsbehörden lassen sich manchmal auch unbewusst von verinnerlichten Stereotypen leiten und wollen nicht absichtlich diskriminieren. Es gibt viele Grundsätze, an die sich Polizistinnen und Polizisten halten müssen.
➢ Diskriminierendes Verhalten durch Polizistinnen oder Polizisten regelt die Richtlinienverordnung (RLV). Polizistinnen und Polizisten dürfen nie voreingenommen handeln oder ein Verhalten setzen, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der „Rasse" oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung begründet.4
Rechtsschutz
§§ 87, 88 SPG - Maßnahmenbeschwerde
Wird man beispielsweise bei einer Amtshandlung diskriminiert, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (=Grundrecht) verwirklicht. Ebenso können aber auch einfache Gesetze durch Amtshandlungen verletzt werden.
➢ Binnen 6 Wochen ab der Kenntnis der Rechtsgutverletzung kann der Betroffene eine Maßnahmenbeschwerde erheben.
§ 89 SPG - Richtlinienbeschwerde
Die Richtlinienbeschwerde ermöglicht es eine Beschwerde zu erheben, wenn Richtlinien für das Einschreiten verletzt werden. Mit Richtlinien werden bestimmte Verpflichtungen für handelnde Organe festgelegt. Werden Betroffene bei einer Amtshandlung diskriminiert oder beispielsweise unberechtigt geduzt, kann eine Richtlinienbeschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde erhoben werden.
➢ Binnen 6 Wochen ab der Kenntnis der Rechtsgutverletzung kann der Betroffene eine Richtlinienbeschwerde erheben.
Judikatur
Unterschiedliche österreichische Fälle zeigen, dass es leider immer wieder zu diskriminierenden Personenkontrollen kommt. Dass aber Identitätsfeststellungen oder Personendurchsuchungen, die aufgrund eines von Behörden angenommenen Zusammenhangs zwischen Hautfarbe bzw. Herkunft und einer bestimmten Gefahr erfolgen, UNRECHTMÄßIG sind, beurteilte der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 2003 (B1128/02 VfSlG 17017).
Kritik
In Graz wurde von Betroffenen und Organisationen bemängelt, dass die Einrichtung der Schutzzonen dazu geführt habe, dass viele Jugendliche kontrolliert wurden und das eigentliche Ziel der Einrichtung der Schutzzonen verfehlt wurde, da nunmehr Minderjährige und Kinder den Park meiden würden.
Tatsächliche Probleme wie beispielsweise krimineller Drogenhandel scheinen sich zudem nur temporär auf andere Gebiete verlagern.
Zudem besteht die Gefahr, dass Polizistinnen und Polizisten sich von Vorurteilen und verinnerlichten Stereotypen leiten lassen und damit die Befugnisse im Rahmen von Schutzzonen ausgehöhlt werden.
Von diskriminierenden Amtshandlungen sind zumeist Menschen mit Migrationshintergrund oder solche, die in der Wahrnehmung der Behörden vermeintlich ausländisch aussehen, betroffen.
Diskriminierende Amtshandlungen sind frustrierend und haben negative Auswirkungen auf Betroffene und können dazu führen, dass diese an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden und sich zunehmend aus der Öffentlichkeit zurückziehen.
Zudem wird das Vertrauen in Behörden geschwächt, was den sozialen Zusammenhalt schwächen kann.
➢ Unterstützung erhalten Betroffene bei der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Andritzer Reichsstraße 38,1. Stock 8045 Graz. Tel.: 0316/714137
➢ BITTE kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich im Zuge einer Amtshandlung oder in der Öffentlichkeit diskriminiert fühlen.
1 Ebenso, wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen, dass die Person sich in der Schutzzone in irgendeiner Weise strafbar machen könnte.
2 Vgl. § 35 (1) Z 8 SPG.
3 Vgl. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00558/fname_022827.pdf
4 Vgl. § 5 (1) Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (im Folgenden Richtlinien - Verordnung - RLV) BGBl 1993/266 idgF.