Hate Crimes aus Anlass des islamfeindlichen Hate Crime-Vorfalls in Wien: Muslimin attackiert¹
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich, anlässlich des Vorfalls in Wien, bei dem eine Muslimin im März 2019 von einer betagteren Frau beschimpft und bespuckt wurde, zur Problematik „Islamfeindlichkeit" unter der besonderen Berücksichtigung des Phänomens Hate Crimes Stellung zu nehmen.2
„Mund halten, wie redest du mit mir, du Tier? (...) Das ist mein Land, du Hure", ist nur ein kleiner Ausschnitt der Beschimpfungen gegen eine junge Muslimin, die am 30. März 2019 von einer betagteren Frau an einer Wiener Bushaltestelle angegriffen wurde. Die ältere Frau setzte ihre Tiraden weiter fort, spuckte die junge Frau an und äußerte dann ohne erkennbaren Grund: „Hilfe! Kriminelle Gewalttäterin!". Die Betroffene filmte den Vorfall nach einiger Zeit und übermittelte das Video ihrer Freundin Asma Aiad, die dieses veröffentlichte, um auf islamfeindliche Übergriffe aufmerksam zu machen.3 Folgend startete sie eine Crowdfunding-Kampagne, um geschützte Räume für BPOC4- Frauen und Musliminnen schaffen zu können, in welchen sich diese austauschen können, empowert werden aber bei rassistischen Attacken auch schnell rechtlich und psychologisch unterstützt und gestärkt werden sollen.5
Auch die Antidiskriminierungsstelle Steiermark hat in ihrer Presseaussendung vom 22. November 2018 bereits auf den Anstieg von Islamfeindlichkeit hingewiesen. Die Zahlen der aktuellen Statistik (Jahr 2017) zeigen, dass 53,6 % aller an die Antidiskriminierungsstelle Steiermark gemeldeten Fälle auf Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft sowie der Religion zurückzuführen sind. Es handelt sich fast ausschließlich um Islamfeindlichkeit sowie um antimuslimischen Rassismus, nicht nur gegenüber gläubigen Musliminnen und Muslimen, sondern gegenüber allen, denen aufgrund bestimmter äußerlicher Merkmale, ihrer Herkunft oder Kultur ein islamischer Glauben unterstellt wird.6
Dass besonders häufig Frauen von antimuslimischem Rassismus betroffen sind, hat auch die österreichische „Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und Antimuslimischer Rassismus" festgestellt: Im Jahr 2018 waren in 83 % der gemeldeten Vorfälle Frauen das Ziel einer Attacke, wofür auch der Umstand, dass durch Kleidung die Religionszugehörigkeit für Täterinnen und Täter sichtbar ist, als kausal erachtet wird.7
Hate Crime – Eine Begriffserklärung
Die Bezeichnung von Taten als Hate Crimes suggeriert, dass sie alleinig durch Hass geleitet sind. Der Begriff der Hasskriminalität kann dabei irreführend sein, es geht nämlich nicht um Hass im eigentlichen Begriffsverständnis. Die Besonderheit, die diese Kriminalitätsart aufweist, ist die zugrundeliegende Motivation zur Tat, geleitet durch ein bestimmtes Merkmal des Opfers, welches mit der tatsächlichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe verknüpft ist. Das bedeutet, die Täterin oder der Täter sucht ihr oder sein Opfer nach einem bestimmten persönlichen Merkmal aus, weil es für etwas steht, das die Täterin oder der Täter ablehnt.
Ein Hate Crime stellt eine strafbare Handlung dar, die vorurteilsmotiviert ist. Vorurteilsgeleitet wird ein Opfer von der Täterin oder dem Täter angegriffen, weil es beispielsweise ein Kopftuch trägt, in der Wahrnehmung der Angreifenden oder des Angreifenden ‚fremd‘ aussieht oder homosexuell ist.
Eine allgemeine Definition ist bisher von dem Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) der OSCE8 verlautbart worden:
"A hate crime is any act which is:
• prohibited under criminal law ("the base offence"); and
• motivated by prejudice based on a specific characteristic of the victim
("the bias motivation")."9
Das Konzept „Hate Crimes" kennt man ursprünglich aus den USA,10 leider ist es jedoch ein globales Phänomen: es tritt in allen Gesellschaften auf, in der Menschen aus verschiedenen Kulturen, Ethnien, Traditionen und Religionen zusammenleben.11
Hate Crimes sind aus verschiedenen Gründen gefährlich. Meist besteht kein Naheverhältnis zwischen Opfer und Täterin bzw. Täter, die Strafhandlung richtet sich gegen das wahrgenommene Fremde. Ein Opfer wird willkürlich aufgrund eines Merkmals ausgewählt und ist austauschbar. Jede Person mit dem gleichen Merkmal stellt damit ein potentielles Opfer dar. Hate Crimes weisen als „Botschaftsverbrechen" eine besondere Qualität auf, weil durch die Tat neben unmittelbaren Konsequenzen für das Opfer auch Signale an ganze Gesellschaftsgruppen, die dasselbe Merkmal aufweisen, übermittelt werden. Es wird der Eindruck erweckt, dass bestimmte gesellschaftliche Gruppen unerwünscht sind, wodurch Hate Crimes auch Angriffe gegen die Grundsätze einer demokratischen pluralistischen Gesellschaft darstellen.
Hinzu kommt, dass das Opfer oftmals aufgrund eines nur schwer veränderbaren oder überhaupt unveränderlichen Merkmals angegriffen wird und damit auch keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden können, um in Zukunft Angriffen zu entgehen.12
Internationale Rahmenbedingungen
Der „Rahmenbeschluss 2008/913/JHA gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit"13 stellt innerhalb der Europäischen Union (EU) eines der umfassendsten und wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung von Hate Crimes dar. Die Mitgliedstaaten haben demnach erforderliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass fremdenfeindliche und rassistische Motive entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass derartige Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können. Somit sind Gerichte, Staatsanwaltschaften und auch die Polizei verpflichtet, rassistische und diskriminierende Beweggründe zu berücksichtigen und eine Unterscheidung zwischen einer Straftat motiviert durch entsprechende Motive und zwischen der Straftat per se zu treffen.14 Seit 2012 verpflichtet die Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU)15 die Mitgliedstaaten zudem zu einer besonderen Begutachtung der Schutzbedürfnisse von Opfern, wobei besonders persönliche Merkmale und diskriminierende Beweggründe von Täterinnen und Tätern und Umstände der Straftat in Verfahren erfasst und berücksichtigt werden sollen.16
Strafrechtliche Würdigung in Österreich
Im österreichischen Strafrecht findet sich keine explizite Unterscheidung zwischen „normalen" Verbrechen und Hate Crimes. Jedoch können nach § 33 Abs 1 Z 5 iVm § 32 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB)17 diskriminierende Beweggründe der Täterin oder des Täters bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt werden. Durch das StRÄG 201518 kam es zu einer Erweiterung der besonderen Erschwerungsgründe. Neben fremdenfeindlichen und rassistischen Motiven sollen nunmehr auch „besonders verwerfliche" Tathandlungen, die beispielsweise aufgrund der „Rasse"19, Hautfarbe, Sprache, Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung begangen werden, strafverschärfend bei der Strafbemessung berücksichtig werden. Als besonders verwerflich kann das Motiv im Sinne dieser Bestimmung aber ebenso gewertet werden, wenn eine Politikerin oder ein Politiker aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Opfer von Straftaten werden.20
Ein diskriminierender Beweggrund kann damit in Österreich bei jedem im Strafgesetzbuch geregelten Straftatbestand berücksichtigt werden, insofern die spezifischen Motive nicht schon die Strafdrohung eines anderen Tatbestandes erfüllen, wie es beispielsweise im Falle von nationalsozialistischen Ideologien und Bestrebungen wäre, die nach dem Verbotsgesetz bestraft werden.21
Zahlen, Daten und Fakten für Österreich
Um das Phänomen der Hasskriminalität verstehen zu können und überhaupt geeignete Maßnahmen setzen zu können, müssen Hate Crimes erfasst werden. Im Verfassungsschutzbericht wird jährlich die politisch motivierte Kriminalität ausgewiesen. Für das Jahr 2017 lassen sich laut dem Verfassungsschutzbericht folgende vorurteilsmotivierte Straftaten festhalten:
Insgesamt sind 1.063 Tathandlungen bekannt, wovon 660 (62,1 %) rechtsextremistisch, 227 (21,3 %) fremdenfeindlich/rassistisch, 39 (3,7 %) antisemitisch und 36 (3,4 %) islamfeindlich motiviert waren.22 Neben diesen Taten liegen keine weiteren offiziellen Zahlen vor.
Problematisch ist hierbei, dass zum einen keine weiteren Arten von Hate Crimes (z.B. gegen Menschen aufgrund einer Behinderung oder sexuellen Orientierung) erfasst werden und zum anderen ebenso nicht erfasst wird, wie häufig es zur Anwendung des § 33 StGB (Erschwerungsgrund) kommt. Damit besteht Unwissenheit über die Häufigkeit von Hate Crime-Fällen in Österreich.
Einerseits werden zudem die der Tat zugrundeliegenden Motive von Polizistinnen und Polizisten (unbewusst) nicht erkannt, weil Unwissenheit über das Konzept oder die Auswirkungen derartiger Straftaten auf Betroffene besteht, andererseits wird der Motivation im Vergleich zur Tat an sich keine Bedeutung beigemessen. Für Behörden ist es ressourcenaufwändiger, diskriminierende Motive zu ermitteln, als tatsächliche objektive Fakten und oftmals wird die Aufgabe, entsprechende Motive der Tat zu beurteilen, als Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Justiz betrachtet.23
Im Rahmen der EU-MIDIS II-Erhebung24 haben 90 % der Befragten angegeben, entsprechende Hate Crime-Fälle weder an Behörden noch an Vereine oder Institutionen gemeldet zu haben, weil sie entweder nicht glauben, dass entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, weil die Vorfälle als zu geringfügig erachtet werden oder weil sie beispielsweise kein Vertrauen in Behörden haben.25
Das spiegelte sich bereits 2016 in den Fällen der Antidiskriminierungsstelle Steiermark wider. Von 134 Fällen, die aufgrund der ethnischen Herkunft begangen wurden, wurden lediglich 10 % bei der Polizei zur Anzeige gebracht.26 Werden Taten nicht gemeldet, bleiben sie aber unsichtbar, Probleme können nicht eruiert und keine Gegenmaßnahmen getroffen werden.
Hate Crime in der Steiermark
Um das Ausmaß von Hate Crimes in der Steiermark besser einschätzen zu können, aber auch Bewusstsein für die Thematik zu schaffen und um Betroffene zu empowern, hat die Antidiskriminierungsstelle Steiermark 2017 eine Studie zu Hate Crimes in der Steiermark beim Europäischen Trainingszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC Graz) in Auftrag gegeben.
Dabei wurde ein kurzer Fragebogen erstellt, der in über 23 Einrichtungen in der Steiermark aufgelegt wurde. 1112 Personen haben an der Erhebung teilgenommen und Auskunft darüber gegeben, wie häufig und an welchen Orten sie im vergangenen Jahr von verbalen oder körperlichen Übergriffen aufgrund ihrer Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Migrationshintergrundes oder ihrer Religion betroffen waren. 39 % (431 Personen) gaben an, aus diesen Gründen in den letzten 12 Monaten zumindest einmal beschimpft, beleidigt oder bedroht worden zu sein, wobei 17 % (188 Personen) der Teilnehmenden öfter als drei Mal von derartigen Handlungen betroffen waren. 9 % (98 Personen) gaben an, in den letzten 12 Monaten vor der Erhebung zumindest einmal Opfer eines körperlichen Übergriffs aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion oder Herkunft geworden zu sein.
Im Erhebungszeitraum wurde unter Berücksichtigung der Mehrfachnennungen von 2500 - 3500 verbalen Angriffen und 400-600 körperlichen Übergriffen ausgegangen. Die Ergebnisse der Erhebung dienten folgend als Grundlage einer Fokusgruppendiskussion mit Expertinnen und Experten für die Themen Sicherheit im öffentlichen Raum, öffentliche Verkehrsmittel, Nachbarschaft, Gastronomie und der Zielgruppenvertretung und wurden als Grundlage für die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen gegen Hasskriminalität im Rahmen der Anti-Rassismus Konferenz 2017 herangezogen.27
Trotz aller Bemühungen sieht sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark vermehrt mit Hasskriminalität konfrontiert. Auch Hate Speech und damit (sprachliche) Ausdrucksweisen, die darauf abzielen Menschen zu benachteiligen oder auszugrenzen und zu Gewalt gegen gesellschaftliche Gruppen aufrufen oder gegen diese hetzen, müssen dem Phänomen der „Hasskriminalität" zugeordnet werden. Die über die App „BanHate"28 gemeldeten Fälle dokumentieren auch den Anstieg von hassmotivierter Kriminalität in der virtuellen Welt und die Fälle der Antidiskriminierungsstelle Steiermark bestätigen bedauerlicherweise, dass die intolerante Sprache auch einen Nährboden für physischen Gewalt schafft.
Auch die Antidiskriminierungsstelle Steiermark berät Betroffene, die ähnliche Vorfälle, wie die junge Frau in Wien, erleiden müssen. Kopftuchtragende Musliminnen scheinen besonders häufig angegriffen zu werden, weil ihre Gruppenzugehörigkeit für andere sichtbar ist. Ebenso trifft es aber Personen, die wegen ihrer Hautfarbe oder nicht-deutschen Sprache angegriffen werden.
Daher tritt die Antidiskriminierungsstelle Steiermark gegen Hasskriminalität ein und fordert die Gesellschaft wie auch Behörden dazu auf, diese zu verurteilen und zu bekämpfen.
Empfehlungen der Antidsikriminierungsstelle Steiermark
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt entsprechende Schulungen der Ermittlungsbehörden, um diese für die Erkennung von rassistischen und verwerflichen Motiven zu sensibilisieren und der Opferschutzrichtlinie gerecht zu werden.
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt eine umfassende statistische Erfassung von Hate Crimes durch die Strafverfolgungsbehörden und Justiz, die alle Diskriminierungsmerkmale erfasst.
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt, den Erschwerungstatbestand nach § 33 Abs. 1 Z. 5 StGB konsequent anzuwenden.
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt die Schaffung neuer Maßnahmen, um den Zugang zur Polizei und der Justiz zu erleichtern. Anliegen müssen ernst genommen werden, Kooperationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen gepflegt und Information und Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt der Zivilgesellschaft auch weiterhin Solidarität mit Betroffenen zu zeigen, Vorfälle zu dokumentieren und an die entsprechenden Institutionen weiterzuleiten.
- Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark empfiehlt, verstärkt Communities zu empowern, Aufklärungsarbeit, Bewusstseinsstärkung sowie Sensibilisierungsarbeit im Zusammenhang mit Hate Crimes zu fördern.
➢ Unterstützung erhalten Betroffene bei der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Andritzer Reichsstraße 38,1. Stock 8045 Graz. Tel.: 0316/714137
➢ BITTE kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich diskriminiert fühlen oder Opfer von Hasskriminalität geworden sind.
1 Facebook-Profil Asma Aid, https://www.facebook.com/514663184/videos/10157226339708185/ (abgerufen am 03.07.2019).
2 Frau Mag.a Mathis Tamara hat in Kooperation mit der Antidiskriminierungsstelle Steiermark eine Diplomarbeit mit dem Titel „Hate crime in Österreich: Die Bedeutung vorurteilsmotivierter Straftaten und deren Würdigung im österreichischen Rechtssystem" verfasst. Ausführungen dieser Stellungnahme orientieren sich auch am Inhalt dieser Diplomarbeit, welche uns dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt wurde.
3 Kurier, Rassistische Attacke in Wien: „Die FPÖ haut euch alle raus", https://kurier.at/chronik/wien/rassistische-attacke-in-wien-die-fpoe-haut-euch-alle-raus/400452406 (abgerufen am 17.05.2019).
4 BPoC/B.PoC: Abkürzungen für Black and People of Colo(ur) - Selbstbezeichnung, für Menschen, die Rassismuserfahrungen machen.
5 Empower Women against Racism, https://www.leetchi.com/de/c/weEvZNnw (abgerufen am 17.05.2019).
6 Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Presseaussendung vom 22. November 2018, http://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/12701980/148362901 (abgerufen am 17.05.2019).
7 Dokustelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus, Antimuslimischer Rassismus Report 2017 http://s756558939.online.de/reports/ (abgerufen am 17.05.2019).
8 Anm.: Organization for Security and Co-Operation in Europe (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa - OSZE).
9 OSCE - ODIHR, Prosecuting Hate Crimes, A practical Guide, https://www.osce.org/odihr/prosecutorsguide?download=true (15, abgerufen am 21.06.2019).
10 Schneider, Hass- und Vorurteilskriminalität. Ein neues kriminologisches und viktimologisches Problem, in Grafl/Medigovic (Hrsg), Festschrift für Manfred Burgstaller zum 65. Geburtstag (2004) 554; European Union Agency for Fundamental Rights (FRA), Hasskriminalität in der Europäischen Union sichtbar machen: die Rechte der Opfer anerkennen (2013) 7.
11 Vgl. Iganski/Levin, Hate Crime A Global Perspective, New York (2015).
12 Vgl. zu den Ausführungen auch Mathis, Hate Crime in Österreich: die Bedeutung vorurteilmotivierter Straftaten und deren Würdigung im österreichischen Rechtssystem, Graz (2016); Garland/Chakraborti, European Journal of Criminology 2012/9, 40; Vgl. Reindl-Krauskopf, Hate Crime, Gastkommentar, https://www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz/aktuelles/archiv/2014/hate-crime-gastkommentar~2c94848b48ac03fd014909c8e3260622.de.html (abgerufen am 03.07.2019).
13 Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl L 2008/328, 55.
14 European Union Agency for Fundamental Rigths (FRA), Ensuring justice for hate crime victims: professional perspectives, https://fra.europa.eu/en/publication/2016/ensuring-justice-hate-crime-victims-professional-perspectives (14, abgerufen am 17.05.2019).
15 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl L 2012/315, 57.
16 Vgl. Art 22 RL 2012/29/EU ABl L 2012/315, 71; Vgl. European Union Agency for Fundamental Rigths (FRA), Gerechtigkeit für Opfer von Hasskriminalität aus berufspraktischer Sicht, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2017-ensuring-justice-hate-crime-victims-summary_de.pdf (abgerufen am 03.07.2019).
17 Strafgesetzbuch (StGB) BGBl I 1974/60 idgF.
18 StrafRÄG 2015 BGlB I 122/2015.
19 Anm.: Um sich von der rassentheoretischen- und ideologischen Verwendung des Begriffs abzugrenzen, wird der Begriff nur unter Anführungszeichen („Rasse") verwendet.
20 Vgl. Ebner in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK StGB2 § 33 Rz 18/6; Vgl. § 283 StGB BGBl 1974/60 idgF.
21 Ebner in Höpfl/Ratz (Hrsg), WK StGB2 § 32 Rz 59.
22 Verfassungsschutzbericht, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung 2017 https://www.bvt.gv.at/bmi_documents/2202.pdf (abgerufen am 01.07.2019).
23 European Union Agency for Fundamental Rigths (FRA), Ensuring justice for hate crime victims: professional perspectives, https://fra.europa.eu/en/publication/2016/ensuring-justice-hate-crime-victims-professional-perspectives (46, abgerufen am 17.05.2019).
24 Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung.
25 European Union Agency for Fundamental Rights, EU-MIDIS II: Second European Union Minorities and Discrimination Survey - Main results (2017) 62.
26 Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Antidiskriminierungsbericht 2016 29.
27 Antidiskriminierungsstelle Steiermark/ETC Graz, Hate Crime in der Steiermark, http://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/dokumente/12583161_137267669/0717841f/2bericht.pdf (abgerufen am 03.07.2019).
28 Erste mobile Applikation zum einfachen Melden von Hasspostings in Europa, 2017 von der Antidiskriminierungsstelle Steiermark entwickelt.