Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich, zum Entwurf des Bundesgesetzes über Sorgfalt und Verantwortung im Netz, welches am 01.09.2020 in Kraft treten soll, folgende Stellungnahme abzugeben.
Mit dem Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz (SVN-G) soll ein digitales Vermummungsverbot eingeführt werden, um zum einen die Identitätsfeststellung von digitalen Straftäterinnen und Straftätern zu erleichtern und zum anderen den respektvollen Umgang der Posterinnen und Poster untereinander zu fördern.1 Zuzustimmen ist jedenfalls der Ansicht, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sein darf und Gesetze, Grundsätze und Regeln in der digitalen Welt genauso wie in der analogen Welt zu wahren sind.2 Das digitale Vermummungsverbot wird die Probleme, welche sich hinsichtlich der Verfolgung von Rechtsansprüchen und im Zusammenhang mit bestehenden Gesetzeslücken aufgrund von Hasspostings ergeben, jedoch nicht lösen. Überdies bedarf der Gesetztext, so wie in dieser Stellungnahme näher erörtert, eindeutig einer Konkretisierung, widrigenfalls könnte ein Verstoß gegen das Determinierungsverbots des Art 18 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)3 vorliegen.
Zu § 1 Gegenstand und Ziel dieses Gesetzes
Als wesentliches Ziel des digitalen Vermummungsverbots wird die Erleichterung der Verfolgung von Rechtsansprüchen im Falle rechtswidriger Postings genannt.4 Posterinnen und Poster sollen sich nicht mehr in der Anonymität des Internets verstecken können.5 Dazu muss seitens der Antidiskriminierungsstelle Steiermark aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis, die im Rahmen der Betreuung der ersten Anti-Hassposting-App „BanHate"6 gesammelt wurden, angemerkt werden, dass die Anonymität im Netz nicht das Hauptproblem darstellt, weshalb strafrechtlich relevante Hasspostings oft nicht geahndet werden können. Die Urheberinnen und Urheber der Kommentare, welche über die App „BanHate" gemeldet werden, veröffentlichen diese in den meisten Fällen, insbesondere auf Facebook, unter ihrem vollständigen Klarnamen. Abgesehen davon, dass es an Kapazitäten innerhalb der Verfolgungsbehörden mangelt, um effektiv gegen Hassposterinnen und Hassposter vorgehen zu können, ergeben sich Verfolgungsschwierigkeiten beispielsweise vielmehr daraus, dass Medieninhaltsdelikte ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Netz der einjährigen Verjährungsfrist des § 32 Mediengesetz (MedienG)7 unterliegen. Auch wenn ein Hassposting weiterhin öffentlich abrufbar bleibt, kann man die Verfasserin bzw. den Verfasser möglicherweise nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung ziehen.
Ebenfalls bedenklich empfindet die Antidiskriminierungsstelle Steiermark den Umstand, dass der Gesetzesentwurf keinerlei Bezug auf die Löschung strafrechtlich relevanter Postings nimmt. § 4 Abs 4 verpflichtet Dienstanbieter zwar, bei begründeten Hinweisen auf die strafrechtliche Relevanz eines Postings aus Beweisgründen eine Aufzeichnung herzustellen, doch dieses in weiterer Folge auch von ihrer Medienplattform zu entfernen, wird ihnen nicht vorgeschrieben.8
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsdefinitionen des § 2 Z 1 und Z 2 richten sich nach unionsrechtlichen Vorgaben und sollen keine Beurteilung erfahren.9 Ein Forum gemäß § 2 Z 3 wird als Online-Plattform, die „zum Austausch von Mitteilungen und Darbietungen von gedanklichen Inhalten (Posting) von Nutzern mit einem größeren Personenkreis anderer Nutzer" definiert. Eine Posterin bzw. ein Poster im Sinne des § 2 Z 4 ist eine Person, die in einem solchen Forum einen Beitrag veröffentlicht. Diese Ansätze zur Definition forcieren geradezu Problematiken, die sich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Verfolgung von Hasskommentaren, die in privaten Nachrichten geschickt werden, ergeben. Denn aus der Definition könnte man den Rückschluss ziehen, dass eine Person, welche über private Messenger-Dienste Hassnachrichten übermittelt, kein „Poster" und seine Nachricht kein „Posting" im Sinne dieses Gesetzes sind.
Der Gesetzesentwurf scheint zudem den Begriff „Poster" teilweise synonym mit „Nutzer" zu verwenden, hierbei wird eine Konkretisierung der Begrifflichkeiten empfohlen.
Zu § 3 Registrierung und Authentifizierung
§ 3 Abs 1 verpflichtet Dienstanbieter von jedem Poster und jeder Posterin ein Registrierungsprofil zu verlangen, um die Authentisierung und in weiterer Folge die Authentifizierung sicherzustellen.10 Die Verpflichtung bezieht sich gemäß § 3 Abs 1 Z 1 nur auf Nutzerinnen und Nutzer „in" Österreich. Im Sinne der Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden darunter Personen verstanden, bei welchen ein klarer Konnex zu Österreich besteht. Insbesondere die erwähnten Anknüpfungskriterien des „Inhalts" und der „Sprache" werfen die Frage auf, ob von dieser Begriffsbestimmung nicht auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, an die sich logischerweise ein auf Österreich bezogener Inhalt richtet, sowie all jene aus dem deutschsprachigen Raum erfasst sind.11
§ 3 Abs 2 legt gewisse Schwellenwerte in Hinblick auf den Jahresumsatz, die Nutzeranzahl sowie die Fördermittel nach dem Presseförderungsgesetz fest, um den Kreis der verpflichteten Dienstanbieter einzuschränken und nicht auch die „kleinen" Foren mit geringen Registrierungszahlen und Fördergeldern unzumutbar zu belasten.12 Auf den ersten Blick scheint dies logisch und nachvollziehbar, auf den zweiten Blick ist diese Regelung jedoch zu hinterfragen.
Wie geht man mit Internetforen um, die weniger als 100.000 registrierte Nutzerinnen und Nutzer nachweisen, aber Plattformen wie Facebook oder Twitter nutzen, um die Reichweite ihrer Beiträge auszudehnen? Werden z.B. Beiträge einer nicht zur Registrierung verpflichteten Plattform auf Facebook geteilt, könnten mehr Nutzerinnen und Nutzer auf diese Beiträge aufmerksam werden, als es bei einer Veröffentlichung auf der „kleinen" Plattform der Fall wäre. Das kann potentielle Hassposterinnen und Hassposter dazu verleiten, ihre Kommentare zu Beiträgen auf den „kleinen" Foren zu veröffentlichen, um dort einer Verfolgung und Identifizierung zu entgehen. Anders als auf Facebook, könnte eine Datenherausgabe im Sinne des SVN-G nicht gefordert werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass auch die Online-Foren diverser Tageszeitungen den Pflichten des Gesetzes unterliegen, würde die Ausklammerung ähnlicher Plattformen, deren Beiträgen im Grunde dieselbe Aufmerksamkeit zuteil wird, zu einer unverhältnismäßigen Anwendung des Gesetzes führen.
Die Registrierungspflicht im Sinne dieses Gesetzesentwurfs wird als wirksames Instrument gegen Hass im Netz erachtet. Dieser Hass findet jedoch nicht nur auf Plattformen mit einer Nutzeranzahl von mehr als 100.000 Personen statt. Die österreichischen Strafbestimmungen beinhalten unterschiedliche Publizitätserfordernisse, die öffentliche Äußerungen unter Strafe stellen. Eine Verhetzung muss z.B. öffentlich auf eine Weise erfolgen, dass es „vielen Menschen" zugänglich wird, wofür in der Regel ein Richtwert von ca. 30 Personen angenommen wird.13 Eine Beleidigung muss zumindest „vor mehreren Leuten" geäußert werden und damit für weitere drei Personen, die sich von Täterin bzw. Täter und Opfer unterscheiden, wahrnehmbar sein.14 Durch die vorgesehene Schwelle könnte somit auch eine (unerwünschte) Bagatellisierung strafrechtlich relevanter Inhalte herbeigeführt werden. Zudem wäre es denkbar, dass Plattformen eine Registrierungspflicht abschaffen, um unter die vorgesehene Grenze zu fallen.
Laut den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sollen gemäß § 3 Abs 3 bestimmte Dienste wie Online-Verkauf oder -Tauschangebote von der Registrierungspflicht aufgrund einer vermeintlich bestehenden thematischen Eingrenzung und der mangelnden Gefahr, dass es zur Veröffentlichung problematischer Inhalte kommen könnte, ausgenommen werden. Dies unter anderem weil offensichtlich angenommen wird, dass es auf dieser Art von Plattformen ohnehin keinen Anlass für Verletzungen der Persönlichkeitssphäre gibt. Aus der Praxiserfahrung der Antidiskriminierungsstelle Steiermark („BanHate"-App) kann die Erforderlichkeit eines spezifischen Anlasses für Verletzungen der Persönlichkeitsrechte keineswegs bestätigt werden. Hate Speech ist ein Phänomen, welches sich nicht an derartigen Kriterien festmachen lässt. Leider ist für Hassposterinnen und Hassposter der Online-Auftritt bestimmter Personen Anlass genug, um entsprechende Kommentare zu veröffentlichen.
Gemäß § 3 Abs 4 müssen im Zuge des Registrierungsprozesses als „Poster", alle Personen, die das Medium nutzen wollen, ihren Vornamen, Nachnamen und ihre Adresse bekanntgeben. [Anmerkung: Vor dem Wort „Poster" wird das Einfügen des Wortes „potentieller" empfohlen].15 Die Dienstanbieter müssen in weiterer Folge die Richtigkeit der Daten überprüfen - die Art der Durchführung der Überprüfung wird hier gänzlich dem Dienstanbieter überlassen. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird als Beispiel die 2-Fakor-Authentifizierung mittels Mobiltelefonnummer genannt, aber auch das Einscannen eines Lichtbildausweises wird wohl in Frage kommen.16 Hinsichtlich des Authentisierungs- sowie Authentifizierungsprozesses eröffnet sich unserer Meinung nach die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Vorhaben. Jede Nutzerin und jeder Nutzer muss ihre bzw. seine Adresse sowie unter Umständen die Telefonnummer bekanntgeben oder womöglich Kopien von persönlichen Dokumenten erstellen, um sich überhaupt erst in einem „Forum" anmelden zu können. Dies obwohl die Mehrheit der Internetnutzerinnen und Internetnutzer ihr in einer demokratischen Gesellschaft unerlässliches und schützenswertes Grundrecht auf Meinungsfreiheit17 wahrnimmt und weder hasserfüllte noch diskriminierende Inhalte verbreitet. In der analogen Welt besteht bekanntlich keine vergleichbare Ausweispflicht. Menschen müssen hier grundsätzlich kein Identitätsdokument oder ein Namensschild bei sich tragen, um sich für den hypothetischen Fall etwas außerhalb des rechtlich Erlaubten zu äußern, ausweisen zu können.
Abgesehen davon, dass Userinnen und Usern die Entscheidungsfreiheit genommen wird, welche persönlichen Daten sie mit Dienstanbietern teilen möchten, bestehen auch große datenschutzrechtliche Bedenken. § 3 Abs 4 legt zwar ausdrücklich fest, dass die zur Authentifizierung gespeicherten Dokumente oder Informationen nach der Überprüfung unverzüglich gelöscht werden müssen18, doch in Anbetracht der Anzahl an Österreicherinnen und Österreichern, die soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram regelmäßig nutzen, könnte es an Kapazitäten mangeln, die Registrierungen „unverzüglich" abzuschließen. Zur Überprüfung der angegebenen Daten wird ein eigenes Personal notwendig sein, denn ein Algorithmus kann dieser Aufgabe wohl nicht nachkommen.
Die Daten sollen nach der Registrierung nur für eine etwaige strafrechtliche Ermittlung von den entsprechenden Behörden sowie zum Zwecke der Rechtsverfolgung durch Dritte aufgrund von privatanklagerechtlichen Ehrenkränkungsdelikten verarbeitet werden. Außer Acht gelassen werden somit verwaltungsrechtliche Ehrenkränkungen und die Verfolgungsmöglichkeiten durch Verwaltungsbehörden. Denkbar wäre auch, dass die Datenweitergabe, beispielsweise der Wohnadresse, an die durch diesen Gesetzesentwurf befugten Dritten zu Handlungen der Selbstjustiz, Vergeltungshandlungen oder schädigenden Veröffentlichungen der Daten führt.
Im Zusammenhang mit der Gefahr eines möglichen Datenmissbrauchs verweisen Datenschutzexpertinnen und Datenschutzexperten auf ein ähnliches Gesetz aus Südkorea. Auch dort wurde eine Registrierungspflicht gesetzlich verankert, wenig später vom Verfassungsgerichtshof jedoch wieder aufgehoben. Das Aufkommen von Hasspostings in sozialen Netzwerken konnte durch das Gesetz nicht eingedämmt werden. Stattdessen waren über 35 Millionen Menschen von Hackerangriffen auf ihre Daten betroffen.19 Es besteht jedoch nicht nur die Gefahr eines Missbrauchs durch einen Datenhack, sondern auch jene, dass Daten durch den Betreiber oder Dienstanbieter selbst missbräuchlich verwendet werden.
In § 3 Abs 6 wird vorgesehen, dass vom Dienstanbieter auf Verlangen der Posterin bzw. des Posters das Registrierungsprofil zu löschen ist. Denkbar wäre, dass eine Posterin bzw. ein Poster ein derartiges Verlangen ausspricht, um dadurch einer strafrechtlichen Verfolgung und Identifizierung durch Behörden entgehen zu können. Eine Löschung soll auch bei Inaktivität von mehr als einem Jahr erfolgen. Da ein „Poster" im Sinne des Gesetzes eine Person ist, die ein Posting in einem Forum veröffentlicht, läge hierbei der Schluss nahe, dass das Profil von Mitlesenden binnen eines Jahres gelöscht werden könnte. Zudem scheint es fragwürdig, dass zwar die Löschung eines Registrierungsprofils bei länger andauernder Inaktivität vorgesehen wird, hinsichtlich der Daten von „aktiven" Nutzerinnen und Nutzern jedoch eine unbegrenzte Speicherdauer möglich erscheint. Offen bleibt, inwiefern dies mit entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Zu § 4 Übermittlungspflichten
§ 4 Abs 1 verpflichtet Dienstanbieter, einer dritten Person auf ihr begründetes schriftliches Verlangen den Vornamen, den Nachnamen und die Adresse einer Posterin oder eines Posters bekanntzugeben. [Anmerkung: Ein Verweis auf § 3 Abs 4 würde zu mehr Eindeutigkeit in dieser Bestimmung führen]. Die oder der Dritte muss glaubhaft machen (§ 4 Abs 2), dass die Identität der Posterin oder des Posters eine unabdingbare Voraussetzung ist, um rechtliche Schritte wegen Beleidigung (§ 115 StGB20), übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Verletzungen an der Ehre (§ 1330 ABGB21) gegen diese einzuleiten.22 Entsprechen Dienstanbieter dieser Pflicht nicht, drohen Strafen bis zu € 500.000, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 1.000.000 (§ 7 Abs 1).23 Diese Regelung ist aus mehreren Gründen äußerst bedenklich. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass jede bzw. jeder Dritte, die oder der sich in einem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, ein derartiges Verlangen einbringen kann. Bislang konnten dies gemäß § 76a Abs 1 StPO24 iVm § 90 Abs 7 TKG25 nur kriminalpolizeiliche Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, sofern der konkrete Verdacht einer Straftat besteht.26 § 4 Abs 2 lässt hinsichtlich der Datenherausgabe an Dritte ein Glaubhaftmachen der Tatsache, dass kein anderer Weg zur Verfügung steht, um gegen die Posterin bzw. den Poster eine Privatanklage zu erheben, genügen.27 Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer darüber entscheidet, ob das schriftliche Verlangen tatsächlich begründet ist. Beurteilen unternehmenseigene Juristinnen und Juristen der Dienstanbieter vor Herausgabe der personenbezogenen Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer, ob das einschlägige Posting tatsächlich strafrechtlich relevant ist?
Es besteht die Gefahr, dass einer Person personenbezogene Daten einer Posterin bzw. eines Posters übermittelt werden, ohne dass das vermeintliche Hassposting eine solide Grundlage für eine Privatanklage bildet. Jedenfalls muss eine Äußerung immer eine gewisse Schwelle überschreiten und nicht bloß unhöflich oder grob sein28, weshalb persönliche Meinungen oder kritische Äußerungen durchaus in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen können. Insbesondere bei der Beurteilung der zulässigen Kritik an Politikerinnen und Politikern sind die Toleranzgrenzen weiter als bei einer betroffenen Privatperson.29 In Anbetracht der nicht unwesentlichen Geldbußen, die der Gesetzesentwurf im Falle einer Pflichtverletzung vorsieht, könnte unserer Meinung nach passieren, dass Dienstanbieter die personenbezogenen Daten ihrer registrierten Nutzerinnen und Nutzer an Dritte übermitteln, ohne dass strafrechtliche Relevanz besteht, um der Geldbuße zu entgehen. Zudem wäre auch denkbar, dass Dritte nach Erhalt der personenbezogenen Daten einer Posterin oder eines Posters, sich dazu entscheiden, keine rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, jedoch weiterhin im Besitz der sensiblen Daten sind.
Es wird empfohlen den eingangs erwähnten § 4 Abs 4 näher zu konkretisieren. Die Bestimmung verpflichtet Dienstanbieter bei begründeten Hinweisen, dass durch Postings Straftatbestände verwirklicht werden, Aufzeichnungen herzustellen. Die Interpretation des Gesetzesentwurfs lässt vermuten, dass diese Aufzeichnungen vor dem Verlangen oder dem Ersuchen gemäß § 4 Abs 2 und Abs 3 angefertigt werden müssen. Dieses Vorhaben erscheint völlig illusorisch, gerade auch in Hinblick darauf, dass bei diesen Vorgängen keine Verknüpfung zwischen der Identität eines Posters und dem Inhalt eines als strafrechtlich oder problematisch beurteilten und abgespeicherten Postings vorgenommen werden darf. Wäre die Herstellung solcher Aufzeichnungen möglich, stellte sich zudem die Frage, weswegen nach der erfolgreichen Speicherung nicht auch die Löschung derartiger Postings vorgesehen wird.
Zu § 5 Verantwortlicher Beauftragter
Zu begrüßen ist, dass durch einen verantwortlichen Beauftragten, der gemäß § 5 Abs 130 zu bestellen ist, eine Kontaktperson geschaffen wird, die Nutzerinnen und Nutzer einer Medienplattform schnell und unkompliziert erreichen können. Der Gesetzesentwurf orientiert sich dabei am deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das in seinem § 5 die Benennung eines inländischen Zustellbevollmächtigten vorsieht.31
Fazit
Insgesamt gilt zu sagen, dass die Antidiskriminierungsstelle Steiermark jedes Vorhaben gegen diskriminierende, verhetzende und strafrechtlich relevante Inhalte im Internet begrüßt. Der Entwurf zeigt, dass sich auch die Legislative dieser Thematik ernsthaft annehmen möchte. Die Anonymität im Internet ist ein äußerst wichtiges Gut, man denke hier nur an digitale Selbsthilfegruppen, die einen Austausch über sensible Thematiken wie beispielsweise Essstörungen, Depressionen oder ein Coming-Out in einem geschützten Raum ermöglichen - gerade weil man keine Angst haben muss, dass Äußerungen auf die eigene Person zurückgeführt werden können. Hierbei gilt es zu betonen, dass eine akribische Abwägung zwischen der Erforderlichkeit von Anonymität in vielen Fällen und dem verwaltungstechnischen und rechtlichen Aufwand sowie der Erfolgswahrscheinlichkeit der Ausforschung von „anonymen" Täterinnen und Tätern mittels IP-Adressen notwendig ist.
Über 80% der Meldungen, die der Antidiskriminierungsstelle Steiermark über die „BanHate"-App gemeldet werden, betreffen die Plattform Facebook. Wie bereits einleitend erwähnt, veröffentlichen Posterinnen und Poster auf dieser Plattform beinahe ausschließlich mit dem Klarnamen. Das Gesetz trifft also nicht die tatsächlich Verantwortlichen, sondern jene die den Schutz der Anonymität brauchen und das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit grundrechtskonform ausüben. Das Vorhaben, auch die Verfolgbarkeit von Ehrenkränkungen, die derzeit als Privatanklagedelikte kategorisiert werden, zu verbessern, ist zu befürworten. Es darf jedoch keineswegs außer Acht gelassen werden, dass durch einen etwaigen Anstieg von Privatanklagen auch mehr Ressourcen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren benötigt werden. Dringend erforderlich erscheint aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle Steiermark ein Ausbau der Justiz und die Schaffung entsprechender Sonderstellen bei den Staatsanwaltschaften in allen Bundesländern.
Inwiefern das Vorhaben zudem mit EU-Recht vereinbar ist und Unternehmen wie Facebook, Twitter oder Instagram, die ihren Unternehmenssitz bekanntlich nicht in Österreich haben, an das Gesetz gebunden werden sollen, wird sich zeigen. Das in § 20 E-Commerce-Gesetz (ECG) normierte Herkunftslandprinzip legt ausdrücklich fest, dass „sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats" richten. Wie es auch in der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zitiert wird, normiert Art 3 Abs 4 lit a 1. Fall der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr32 eine Ausnahme von diesem Herkunftslandprinzip. Auf deren Grundlage können auch Maßnahmen gegenüber ausländischen Dienstanbietern ergriffen werden, insbesondere zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Inwieweit diese Ausnahme tatsächlich einschlägig ist und ob diese überhaupt auch zivilrechtliche Rechtsansprüche betrifft, bleibt offen. Sollte es zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen kommen, wäre es auch denkbar, dass Österreich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Dienste ausgeschlossen wird und damit wirtschaftlich belastet werden könnte.
Es gäbe durchaus zielführendere Maßnahmen, um Hass im Netz wirkungsvoll zu begegnen und den respektvollen Umgang von Posterinnen und Postern untereinander zu fördern. Viele Medien leisten hier bereits wertvolle Arbeit durch das Moderieren und Betreuen von Foren und Plattformen. Dass sich Medien freiwilligen Verhaltenskodizes unterwerfen, der Verbreitung von Falschnachrichten vorbeugen und sich an dieser nicht beteiligen, sollte in Anbetracht der Bedeutung der digitalen Kommunikation selbstverständlich sein. Ebenso sollten sich politische Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger nicht an negativer Stimmungsmache beteiligen, sondern den gesellschaftspolitischen Diskurs auf einer sachlichen Ebene führen.
Die digitale Kommunikation stellt alle Staatsgewalten, aber auch die Zivilgesellschaft vor neue Herausforderungen, sowohl auf gesetzlicher als auch auf gesellschaftlicher Ebene. In der Praxisarbeit mit der App „BanHate" hat sich gezeigt, dass es viele Gesetzeslücken und auch Novellierungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Verfolgung von Hasspostings gibt. Man denke hier nur an das Verfolgungshindernis, welches sich bei Medieninhaltsdelikten aufgrund der einjährigen Verjährungsfrist ergibt, das Prozesskostenrisiko für Opfer von Privatanklagedelikten oder daran, dass Beleidigungen in privaten Nachrichten praktisch nicht geahndet werden können. Ebenso gibt es gegen sexualisierte Gewalt im Internet kaum rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Eine gesetzliche Novellierung wäre auch hier dringend erforderlich. Um das Unrechtsbewusstsein der Täterinnen und Täter im Zusammenhang mit hasserfüllten Inhalten zu schärfen, ist zum einen Sensibilisierungsarbeit notwendig und zum anderen die Wichtigkeit von diversionellen Maßnahmen zu betonen.
Insgesamt beurteilt die Antidiskriminierungsstelle Steiermark die vom Gesetzgeber angestrebten Maßnahmen als wenig zielführend, um Hass im Netz effektiv einzudämmen und das respektvolle Miteinander zu fördern. Die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wiegen stärker als der zu erwartende Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht Genüge getan wird.
1 § 1 Entwurf zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (in weiterer Folge SVN-G).
2 134/ME 26. GP Mat 1.
3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF.
4 § 1 SVN-G.
5 134/ME 26. GP Mat 1.
6 BanHate, https://www.banhate.com/ (abgerufen am 21.05.2019).
7 Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien idgF.
8 § 4 Abs 4 SVN-G.
9 134/ME 26. GP Mat 2.
10 § 3 Abs 1 SVN-G.
11 134/ME 26. GP Mat 3.
12 § 3 Abs 2 Z 1 bis Z 4 SVN-G; 134/ME 26. GP Mat 3.
13 § 283 Abs 1 StGB; ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 41.
14 § 115 Abs 2 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) idgF.
15 § 3 Abs 4 SVN-G.
16 134/ME 26. GP Mat 4.
17 Art 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
18 § 3 Abs 4 SVN-G.
19 APA/dpa/Gollnow - DiePresse, Digitales Vermummungsverbot ein „Zensurgesetz" https://diepresse.com/home/innenpolitik/5610242/Digitales-Vermummungsverbot-ein-Zensurgesetz?from=suche.intern.portal (abgerufen am 21.05.2019); Maurer - DerStandard, Hassnachrichten an Frauen bleiben legal, https://derstandard.at/2000101188869/Hassnachrichten-an-Frauen-bleiben-legal (abgerufen am 21.05.2019).
20 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) idgF.
21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten [sic!] deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie idgF.
22 § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 SVN-G.
23 § 7 Abs 1 SVN-G.
24 Strafprozessordnung 1975 (StPO) idgF.
25 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003) idgF.
26 § 76a StPO; 134/ME 26. GP Mat 5.
27 § 4 Abs 2 SVN-G; 134/ME 26. GP Mat 5.
28 Bertel/Schwaighofer/Venier, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II3 (2015) 137.
29 Vgl. EGMR 08.07.1986, 9815/82, Lingens/Österreich = EuGRZ 1986, 424.
30 § 5 Abs 1 SVN-G.
31 § 5 Netzwerkdurchsetzungsgesetz - Netz-DG; https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2, (abgerufen am 16.05.2019).
32 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ABl L2000/178, 9; § 22 Bundesgesetzes, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG) idgF.