Nach Anstieg von antimuslimischem Rassismus: Antidiskriminierungsstelle Steiermark fordert verstärkte Sensibilisierung von Österreichs Polizei und Justiz
Daniela Grabovac: Rassistisch motivierte Taten werden von den Strafbehörden oft nicht als solche erkannt und geahndet. Es braucht eine verstärkte Sensibilisierung von Polizei und Justiz.
Ausgelöst durch den erneuten Anstieg von islamfeindlichen Fällen im soeben veröffentlichten „Antimuslimischen Rassismus Report 2018" spricht sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark nun für eine verstärkte Sensibilisierung der zuständigen Institutionen wie Polizei und Justiz aus. Auch wenn mit 540 gemeldeten Fällen im Jahr 2018 eine Zunahme von 75 Prozent im Vergleich zu 2017 dokumentiert ist, werden viele der zu Anzeige gebrachten Fälle noch immer frühzeitig eingestellt, heißt es seitens der „Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und Antimuslimischer Rassismus". Eine gesellschaftlich gefährliche Entwicklung, die man auch bei der Antidiskriminierungsstelle Steiermark kennt.
„Bei unseren Beratungen wird deutlich, dass insbesondere rassistisch oder fremdenfeindlich motivierte Straftaten nicht als solche erkannt und geahndet werden", sagt Daniela Grabovac, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark. Dies habe zur Folge, dass immer weniger Vorfälle von rassistischem Hate Crime zur Anzeige gebracht werden, was wiederum die Täter stärkt und im gleichen Maß die Opfer unsichtbar macht. „Ein gefährlicher Nährboden für die Legitimation von Diskriminierung und ein gesellschaftliches Problem, das wir sehr ernst nehmen müssen", warnt Grabovac und fordert deshalb die verstärkte Anwendung des sogenannten Erschwerungstatbestandes, den der Gesetzgeber bei diskriminierenden Beweggründen des Täters vorsieht und mit erschwerender Strafbemessung berücksichtigt.
Vorhandene rassistische Motive wären bei der Tat nicht immer gleich zu erkennen, führt die „Dokumentations- und Beratungsstelle Islamfeindlichkeit und Antimuslimischer Rassismus" in ihrem Bericht aus. Die Motivermittlung müsse effizienter gestaltet und die Methoden weiterentwickelt werden, um unklare Fälle richtig einzuordnen. Grabovac: „Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Polizei und Justiz in Übereinstimmung mit der Opferschutzrichtlinie der EU verstärkt sensibilisiert werden. Zudem sollten sich die Gerichte bei der Anwendung des Erschwerungstatbestandes nicht nur auf Verbrechen mit dezidiert rechtsextremem Hintergrund beschränken, sondern auch wie vom Gesetzgeber vorgesehen alltagsrassistische Zusammenhänge miteinbeziehen."
Der Begriff des Hate Crime
Sinngemäß handelt es sich um „Crimes of Hate" um Verbrechen oder Vergehen, welche durch Hass motiviert oder geleitet sind. Obwohl es der Begriff nahelegen würde, spielt Hass im klassischen Sinne jedoch eine untergeordnete Rolle. Denn bei Hate Crime handelt es sich um keine Verbrechen, bei denen der Täter das Opfer hasst. Hate Crime bezieht sich vielmehr auf ein strafbares Verhalten, welches durch Vorurteile motiviert ist. Damit ein Verbrechen als Hate Crime qualifiziert werden kann, müssen nach ODIHR (Office of Democratic Institutions and Human Rights) zwei Kriterien kumulativ gegeben sein: Erstens muss eine sogenannte „Base Offence" vorliegen. Das heißt es wurde ein Akt verübt, der eine Straftat nach dem Gesetz darstellt. Und zweitens handelt der Täter bei dem Tatbegehen auf der Grundlage von Vorurteilen. Der Täter wählt das Opfer aufgrund seiner Zugehörigkeit oder wahrgenommenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe aus. Die geschützte Gruppe muss dabei gemeinsame Charakteristika, wie etwa Ethnie, Sprache, Religion, Nationalität oder sexuelle Orientierung, aufweisen.