Stellungnahme zur Angabe des Religionsbekenntnisses „IGGÖ“ in österreichischen Schulzeugnissen
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich, anlässlich der Diskussion über die Eintragung der Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs (IGGÖ) in Schulzeugnissen und des diskutierten Vorwurfs der Schlechterstellung einer Religion zu dieser Thematik Stellung zu nehmen.
Anlass für die Diskussion war, dass im Semesterzeugnis vieler muslimischer Schülerinnen und Schüler beim Religionsbekenntnis nicht mehr „islamisch" bzw. „islam.", sondern „IGGÖ" - also Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich angeführt wurde. Manche orten dahinter einen politischen Hintergrund, von anderer Seite wird postuliert, dass man das Religionsbekenntnis einfach genauer habe angeben wollen, da „islamisch" als zu unbestimmt erachtet wurde.1 Der Vorwurf: Das Religionsbekenntnis wurde damit falsch oder gar nicht eingetragen.2
Dass in Österreich das Religionsbekenntnis und die Religionszugehörigkeit im Zeugnis zu nennen sind, wird durch die Zeugnisformularverordnung im § 3 geregelt. Demnach muss im Zeugnis beim Religionsbekenntnis die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft vermerkt werden.3 Diese Regelung führt dazu, dass bei Angehörigen der katholischen Kirche die Zugehörigkeit als „röm.-kath.", „griech.-kath." oder „armen.-kath.", die Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche als „evang. A. B." (Augsburgisches Bekenntnis), jene zur Evangelischen Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich als „evang. H. B." eingetragen wird.4 Die Verantwortung für den Religionsunterricht tragen die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.5 In den Anhängen zum Rundschreiben Nr. 5/2007 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften angeführt.6
Im Oktober 2018 wurde der Anhang A dieses Rundschreibens Nr. 5/2007 neu gefasst. Die ursprünglich als „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich - islamisch (islam.)" bezeichnete Religionsgesellschaft, wird nunmehr als „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)" geführt.7 In den Schulzeugnissen müssen die in den Anhängen A und B geführten Kurzbezeichnungen für die Kirchen, Religionsgesellschaften und Bekenntnisgemeinschaften unverändert verwendet werden.8 Als Grund für die Änderung der Kurzbezeichnung „IGGÖ" für die Islamische Glaubensgemeinschaft wird unter anderem die fehlende Bestimmtheit der Bezeichnung „islamisch" angegeben.9 Zur Präzision des Begriffs „islamisch" können tatsächlich Überlegungen angestellt werden. In Österreich besteht neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft, seit 2013 auch die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich".10 Zudem wurde den Alt-Aleviten im gleichen Jahr der Status einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zuerkannt.11 Nun stellt sich aber die Frage, ob die Bezeichnungen islamisch und IGGÖ dasselbe meinen. Die IGGÖ ist die offizielle Vertretung der Musliminnen und Muslime in Österreich und erhebt den Anspruch, auch unabhängig der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rechtsschule, alle Musliminnen und Muslime in gleichem Maße vertreten zu wollen.12 Jedoch fühlen sich nicht alle Musliminnen und Muslime der IGGÖ zugehörig.13 Unsicherheit besteht auch darüber, ob Eltern vor der Änderung der Kurzbezeichnung „IGGÖ" überhaupt wussten, dass durch den Begriff „islamisch" auch die Zugehörigkeit zur IGGÖ bezeichnet wurde. Der Begriff „islamisch" könnte also tatsächlich nicht aussagekräftig genug sein.
Nach Durchsicht der entsprechenden Anhänge zeigt sich zudem rasch, dass diese hinsichtlich der unterschiedlichen Bekenntnisse nicht einheitlich ausgestaltet zu sein scheinen. So wird beispielsweise für die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft das Kürzel „buddhist." für buddhistisch vorgesehen. Insofern ist das Anliegen der muslimischen Community in Österreich auch nachvollziehbar. Denn das sprachliche Pendant zu „buddhistisch" wäre „islamisch". Zudem ist eine kategorische Divergenz darin zu erkennen, dass für die Zugehörigkeit zur Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft nicht das Kürzel „ÖBR" geführt wird, was eine Entsprechung zum Kürzel „IGGÖ" bewirken würde. Ebenso wird beispielsweise für die Israelitische Glaubensgemeinschaft die Abkürzung „israel." und nicht „IKG" verwendet.
Die Uneinheitlichkeit der Ausgestaltung der Anhänge zeigt sich aber auch dadurch, dass für den christlichen Glauben nicht entsprechend „christlich", sondern „römisch-katholisch", aber nicht die Institution „Römisch-katholische Kirche Österreichs" angegeben wird. Hierbei muss jedoch auch angemerkt werden, dass die Angabe beim Religionsbekenntnis in einem Schulzeugnis „röm.-kath." selbstverständlich die Mitgliedschaft in der Römisch- katholischen Kirche angibt. Auch „christlich" wäre hier wohl zu ungenau, denn „christlich" kann eben unterschiedliche Zugehörigkeiten zur Katholischen, Evangelischen aber beispielsweise auch Orthodoxen Kirchen bedeuten. Eine Kategorisierung kann demnach also auch zielführend sein für diejenigen, die sich vielleicht von anderen Strömungen oder Riten abgrenzen möchten oder Wert auf die genaue Bezeichnung jener legen.
Hier muss die Empfehlung aber jedenfalls lauten, dass im Sinne einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung der erwähnten Anhänge und Kategorisierungen, eine Einheitlichkeit dieser angestrebt werden sollte.
Weil in Österreich aber unterschiedliche christliche Konfessionen anerkannt wurden, hat man diese auch nach Riten oder Traditionen unterschiedlich kategorisiert. Da es nunmehr auch unterschiedliche islamische Religionsgesellschaften und Bekenntnisgemeinschaften gibt, könnte man also auch auf die Notwendigkeit einer Kategorisierung dieser schließen.
Eine Einigung darüber, ob die Religion oder Konfession in einem Zeugnis angegeben werden soll, muss ebenfalls erzielt werden. Als Konfession14 wird eine bestehende Kirche und die Zugehörigkeit zu ihr verstanden. Soll die Konfession im Zeugnis angegeben werden, dann ist das als Hinweis zur Mitgliedschaft zu verstehen und es kann kategorisiert werden zwischen „Römisch-katholische Kirche (röm.-kath.)" oder z.B. auch „Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses (evang. H. B.)" oder der Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich (IGGÖ).
Soll die Religion im Zeugnis stehen, würde die Angabe „Christentum" oder „Islam" ohne weitere Kategorisierung völlig ausreichen.
Der Vorschlag des Bildungsministers Faßmann, man könne sich eine Kompromisslösung vorstellen und „islamisch - (islam.)", den entsprechenden Kürzeln „IGGÖ" „SCHIA" „ALEVI" voranstellen, scheint hier zukunftsorientiert nicht für weniger Verwirrung oder Uneinheitlichkeit zu sorgen.15
Durch derartige Kategorisierungen im Zusammenhang mit dem Islam, kann aber tatsächlich auch eine weitere Schlechterstellung der muslimischen Community bewirkt werden. Bereits der für andere vermeintlich ausländisch klingende Name, kann in Österreich nachweislich zu Problemen bei Bewerbungen führen.16 In Hinblick darauf, dass Musliminnen und Muslime eine in Österreich potentiell benachteiligte Gruppe sind und dass muslimischen Communities oft zu Unrecht Verbindungen zu radikalen Gruppierungen nachgesagt werden, mag man sich gar nicht auszumalen versuchen, was die Zugehörigkeit zu einer bestimmten muslimischen Religionsgemeinschaft für Kinder bewirken könnte. Damit kann der Vorwurf der Schlechterstellung einer Religion eben auch nicht völlig abgetan werden.
Vielleicht sollte man in Österreich das Aufkommen dieser Thematik aber auch nutzen, um einen völlig anderen Diskurs zu führen, nämlich jenen um die grundsätzliche Berechtigung der genauen Angabe einer Religion, der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft. Diese stellen sensible Daten dar, deren Angabe heutzutage im Schulzeugnis keine Berechtigung mehr finden sollte. Wird auf die Angabe beharrt, dann wäre es aber auch eine Option schlicht anzugeben, dass ein „Bekenntnis zu einer anerkannten Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft" besteht.
Unterrichtstechnisch sollte man allen (Welt-) Religionen den gleichen Wert zuordnen.
Denn Wissen über die Weltreligionen zählt zur Allgemeinbildung und kann ein wichtiges Instrument für das Verständnis unterschiedlicher Religionen und Kulturen bilden. Die Vermittlung dieses gleichen Werts könnte beispielsweise durch einen konfessionsübergreifenden Religionsunterricht erreicht werden. Dies fördert den Dialog im Klassenzimmer. Durch die Wissensvermittlung durch Gelehrte unterschiedlicher Glaubensrichtungen kann Verständnis für kulturelle und religiöse Unterschiede entwickelt werden und so ein friedliches und verständnisvolles Miteinander erreicht werden.17
1 Religion.orf.at, „IGGÖ" im Zeugnis: Ministerium prüft, https://religion.orf.at/stories/2962046/ (abgerufen am 19.02.2019).
2 Vgl. Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich, Widerspruch http://www.derislam.at/iggo/?f=news&shownews=2132&kid=1 (abgerufen am 19.02.2019).
3 Vgl. § 3 Zeugnisformularverordnung BGBl. 1989/415
4 Vgl. Anhang zum Rundschreiben Nr. 5/2007 zum Durchführungserlass zum Religionsunterricht, https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2007_05.html (abgerufen am 21.02.2019).
5 Richtlinien zum Religionsunterricht aller Konfessionen in Wiener AHS und BMHS, http://www.schulamt.at/attachments/article/941/SSR_Richtlinien%20RU_AHS_BMHS.pdf (abgerufen am 22.02.2019).
6 Vgl. Anhang zum Rundschreiben Nr. 5/2007 zum Durchführungserlass zum Religionsunterricht, https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2007_05.html (abgerufen am 21.02.2019).
7 Vgl. Rundschreiben Nr. 5/2007. Neufassung des Anhangs A - neue Kurzbezeichnung für die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGÖ); Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung, Durchführungserlass zum Religionsunterricht, https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2007_05_anhanga_20104.pdf?6kdmdm (abgerufen am 19.02.2019).
8 Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung, Durchführungserlass zum Religionsunterricht, https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2007_05_anhanga_20104.pdf?6kdmdm (abgerufen am 19.02.2019).
9 DiePresse -APA/eko, „Islam" im Zeugnis: Faßmann macht Vorschlag, IGGÖ lehnt ab https://diepresse.com/home/bildung/schule/5580203/Islam-im-Zeugnis_Fassmann-macht-Vorschlag-IGGOe-lehnt-ab (abgerufen am 21.02.2019).
10 Vgl. BGBL. II 2013/133. Anm.: Zum Zeitpunkt der Anerkennung trug diese Glaubensgemeinschaft den Namen: „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich". 2015 wurde der Name geändert.
11 Kultusamt, Registerauszug, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/religiose-bekenntnisgemeinschaften (abgerufen am 22.02.2019).
12 IGGÖ, Leitbild http://www.derislam.at/iggo/?c=content&cssid=Leitbild&navid=278&par=100 (abgerufen am 22.02.2019).
13 DerStandard, Muslime, bitte melden, https://derstandard.at/1266541547009/Islamische-Glaubensgemeinschaft-Muslime-bitte-melden (abgerufen am 22.02.2019); Wiener Zeitung - Beig, Disput im islamischen Unterricht, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/archiv/107947_Disput-um-islamischen-Unterricht.html (abgerufen am 22.02.2019).
14 Lateinisch: Bekenntnis
15 Profil - Bauer, Islam-Unterricht: Faßmann schlägt Lösung im Zeugnis-Streit vor, https://www.profil.at/oesterreich/islam-unterricht-fassmann-loesung-zeugnis-streit-10648890 (abgerufen am 22.02.2019).
16 Vgl. Sozialministerium, Diskriminierung von MigrantInnen am österreichischen Arbeitsmarkt, https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/7/3/0/CH3434/CMS1459843399534/10_diskriminierung_migrantinnen_arbeitsmarkt1.pdf (abgerufen am 22.02.2019).
17 Vgl. Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Jahresbericht 2012.