Stellungnahme zu Racial Profiling/Ethnic Profiling innerhalb der österreichischen Polizei
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich, anlässlich der Berichterstattung über eine polizeiliche Amtshandlung, von welcher der österreichische Rapper T-Ser und weitere Freunde betroffen waren und welcher polizeiliche Willkür und ein Ethnic Profiling zugrunde gelegen haben soll, folgende Stellungnahme (zum Thema Racial/Ethnic Profiling)1 abzugeben.
Der österreichische Rapper T-Ser beschäftigt sich in seinen Texten mit Rassismus, gesellschaftlichen und politischen Themen und verarbeitet dort auch seine persönlichen Erfahrungen. Denn als Schwarzer Österreicher sieht er sich in der Öffentlichkeit oft der Gefahr ausgesetzt, kriminalisiert zu werden.2 Auch die jüngsten Ereignisse bestätigten ihn in diesem Gefühl. Am 14. Oktober 2018 verlegten T-Ser und seine Kollegen ein Arbeitsmeeting in den Wiener Josef-Strauß-Park. Eine Polizistin und ein Polizist verlangten von den Anwesenden sich auszuweisen. Weil T-Ser und seine Freunde und Kollegen der Meinung waren, sich durch kein Verhalten verdächtig gemacht zu haben, zeichneten sie die Amtshandlung mit ihren Handys auf und veröffentlichten die Aufnahmen auf Instagram. Einzige Anhaltspunkte, welche die Polizei zu dieser Amtshandlung veranlasst haben könnten, sahen T-Ser und seine Freunde in ihrem Aussehen und ihrer Hautfarbe, weswegen der Wiener Polizei nun auch Ethnic/Racial Profiling vorgeworfen wird.3
Racial Profiling?
Als Racial Profiling (synonym kann auch der Begriff Ethnic Profiling verwendet werden) wird die Vorgehensweise der Polizei-, aber auch Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamtinnen und -beamten genannt, bei welcher diese ihre Entscheidung, jemanden anzuhalten oder zu kontrollieren auf personenbezogene4, tatsächliche oder vermutete Merkmale5, wie die Hautfarbe stützen, statt auf das Verhalten von Personen und einen begründeten Verdacht.6
Darin ist auch die Problematik und der diskriminierende Aspekt im Zusammenhang mit dieser Vorgehensweise begründet. Nicht das Verhalten oder Auffälligkeiten liegen der Amtshandlung zu Grunde, sondern bestimmte (un-)veränderliche Merkmale von Personen anhand derer sodann Rückschlüsse auf das Verhalten von Personen gezogen werden.7 Damit werden Menschen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, welches sie nicht ändern können, kriminellen Handlungen verdächtigt.
Racial Profiling ist schwer zu beweisen und Beschwerden gegen die Polizei natürlich auch stets mit dem Risiko verbunden, sich am Ende selbst mit einer Verleumdungsanzeige durch die Polizei konfrontiert zu sehen.
In Österreich gibt es bis heute nur zwei Urteile, welche sich mit der polizeilichen Vorgehensweise des Racial Profiling beschäftigen.8
Zum einen den Fall einer österreichischen Staatsbürgerin afrikanischer Herkunft aus dem Jahr 2003, die während ihrer Zugreise aus den Niederlanden nach Wien von Beamten kontrolliert worden war und folglich auch zu einem Körperröntgen aufgefordert wurde. Da die Dame der Ansicht war, sich durch keinerlei Umstände verdächtig gemacht zu haben und schon einige Male auf Zugreisen durchsucht worden war, erhob sie Beschwerde gegen die polizeilichen Maßnahmen. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhärtete und bestätigte sich die Vermutung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer „afrikanischen Herkunft" und Hautfarbe kontrolliert worden zu sein. Die Durchsuchung hatte nämlich nicht, wie es das Gesetz verlangt, stattgefunden, weil aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass die Dame im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehe. So stellte der VfGH eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Bundes-Verfassungsgesetz) fest.9
Zum anderen befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Jahr 2012 mit dem Thema Racial Profiling. In diesem Verfahren, welches in Folge der Beschwerde einer österreichischen Staatbürgerin ethnisch indischer Herkunft geführt wurde, wurde dem Vorwurf, dass eine rassistisch motivierte Amtshandlung stattgefunden habe, jedoch nicht gefolgt.10
Rechte, Pflichten und Rechtsschutz
Zumindest in der Theorie schützen die österreichischen Gesetze vor polizeilichem Fehlverhalten. Wenn Betroffene der Ansicht sind, dass die Polizei entsprechende Maßnahmen ihnen gegenüber nicht in der Art oder in den Fällen, die das Gesetz vorsieht, durchgeführt hat, können diese Maßnahmenbeschwerde erheben.11 Zudem wurde zur Schaffung von mehr Transparenz hinsichtlich der Pflichten handelnder Organe die Richtlinienverordnung (RLV) geschaffen.12 Mittels Richtlinienbeschwerde kann beispielsweise vorgegangen werden, wenn Beamtinnen oder Beamte die Bekanntgabe ihrer Dienstnummer trotz Verlangen der Betroffenen verweigern13, wie es T-Ser auch den einschreitenden Beamtinnen und Beamten vorwirft.14
In Österreich besteht keine allgemeine Ausweispflicht. Verlässt man das Haus als österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger, muss man also nicht an die Mitnahme eines Ausweises denken. Eine Identitätsfeststellung braucht immer eine im Gesetz festgelegte Grundlage.15
In einer schriftlichen Stellungnahme gab die Polizei bekannt, dass die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a) SPG stattgefunden habe.16
Diese Befugnis ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, die sich an einem Ort befindet, zu dem ein dringender Verdacht (z.B. des gewerbsmäßigen Handelns mit Suchtmitteln) besteht, dass sich dort „mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen".17 Im Sinne des § 17 SPG muss es sich also um solche strafbaren Handlungen handeln, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.18
Wesentlich ist jedoch, dass es zu dem Ort, an dem sich die Person aufhält, einen dringenden Verdacht gibt, dass ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht werde. Besteht nur eine bloße Annahme, kann die Identitätsfeststellung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht rechtmäßig erfolgen. Der dringende Verdacht richtet sich demnach gegen bestimmte Orte, nicht gegen einzelne Personen. 19
T-Ser und seine Freunde geben jedoch an, dass an diesem Ort keine anderen Personen kontrolliert oder nach ihren Ausweisen gefragt wurden.
Der Wiener Josef-Strauß-Park soll laut Angaben der Polizei ein verdächtiger Ort sein. Die Wiener Polizei hat in ihrer Stellungnahme verlautbart, dass im Zeitraum von April bis Oktober 2018 in diesem Park 26 strafrechtliche Übertretungen, darunter beispielsweise Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und Raub, stattgefunden haben.
Der Bezirksvorsteher des Bezirks Wien Neubau, Herr Markus Reiter, äußert dazu jedoch, dass er aus Gesprächen mit Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, der Parkbetreuung und der Polizei des Bezirks bzw. des Bezirkskoordinators der Polizei weiß, dass es seit längerer Zeit keine Vorfälle und seit der Wiedereröffnung des Parks vor ungefähr einem Monat überhaupt keine (Anrainer-) Beschwerden gab.20
Insofern stellt sich die Frage, ob die Feststellung der Identität tatsächlich auf einen dringenden Verdacht gestützt war, oder die Polizei nun versucht, eine Rechtfertigung für ihr möglicherweise doch unverhältnismäßiges Einschreiten zu bieten.
Racial Profiling liegen zumeist (un-)bewusste stereotype Vorstellungen zu Grunde und durch die Anwendung dieser Taktik werden bestehende Stereotype in der Gesellschaft bekräftigt. Die Polizei sieht Schwarze Jugendliche in Baggy-Jeans und Hoodie in einem Park und glaubt, in diesen herumlungernde Drogendealer entdeckt zu haben.
Verdachtsgründe statt Racial Profiling
Die EU-MIDIS I Erhebung21, im Rahmen derer unterschiedliche ethnische Minderheiten aus allen Mitgliedstaaten zu deren Diskriminierungserfahrungen befragt wurden22, zeigt, dass Personen, die einer Minderheit angehören, in der Europäischen Union (EU) häufiger im Erhebungszeitraum kontrolliert wurden als Mitglieder der Mehrheitsgruppe.23 Die EU-MIDIS II hat ergeben, dass in Österreich 66 % der Befragten aus Ländern südlich der Sahara angegeben haben, in den letzten fünf Jahren vor der Erhebung in Österreich angehalten worden zu sein24, wobei betont werden muss, dass die Anzahl der Anhaltungen dieser Bevölkerungsgruppe in Österreich von allen Mitgliedstaaten der EU am höchsten ist. Von diesen angehaltenen Personen nahmen 56 % die Anhaltung als Racial Profiling wahr.25 Das im Jahr 2007 gestartete STEPSS-Projekt hatte sich zum Ziel gesetzt, Strategien für effektivere Kontrollen und Durchsuchungen durch die Polizei zu schaffen26 und es sollte gezeigt werden, dass Anhaltungen, die überproportional Minderheiten und Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, vermieden werden können, ohne dass die Polizei dabei negative Auswirkungen auf ihre Arbeit zu befürchten habe.27 Im Rahmen des Projekts wurden Kontrollen auf Formularen erfasst28, wobei beispielsweise auch der Grund für die Vornahme einer Kontrolle oder Anhaltung angeführt werden musste. STEPSS hat gezeigt, dass Minderheiten und Menschen mit Migrationshintergrund überproportional im Vergleich zur Mehrheitsgesellschaft von Kontrollen betroffen sind, nicht jedoch, dass diese auch eher dazu neigen würden, Gesetze zu übertreten.29
Dass die Trefferquoten im Zusammenhang mit der Aufklärung von Gesetzesübertretungen sich nicht durch Racial Profiling erhöhen, sondern dadurch, sich auf Verdachtsgründe zu stützen, hat neben dem STEPSS-Projekt30 auch das Vorgehen und die Reform der US-Zollbehörden Ende der 1990er Jahre gezeigt. Als man feststellte, dass ein großer Teil derer, die von Kontrollen betroffen waren, bestimmten Minderheiten angehörten, änderte man die Vorgehensweise und beschloss unter anderem das Augenmerk auf Verhaltensprofile (z.B. Nervosität reisender Personen) zu legen, statt auf die ethnische Zugehörigkeit.31
Auswirkungen
Die Auswirkungen von Racial Profiling dürfen nicht missachtet werden. Werden Menschen häufig Opfer von Diskriminierungen, kann das dazu führen, dass sie aufgrund der Erwartungshaltung ihnen gegenüber und aus Frustration, irgendwann tatsächlich das von ihnen erwartete Verhalten setzen32 und sie traumatisiert werden. Ganze Bevölkerungsgruppen können stigmatisiert werden und damit von der Mehrheitsgesellschaft unbegründet als Gefahr wahrgenommen werden. Zumeist führen wiederkehrende Diskriminierungserfahrungen auch zu einem Vertrauensverlust in Behörden33 und damit zu einer negativen Beeinträchtigung der für die Strafverfolgung und Sicherheit wertvollen Beziehungen zu Communities, die im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten von großem Vorteil sein können.34
Beweisbarkeit
Diskriminierende Praktiken innerhalb der Polizei können aufgedeckt werden, wenn Daten zu Polizeikontrollen gesammelt werden.35 Werden Protokolle zu allen Kontrollen, also auch solchen ohne Treffer, geführt, kann im Nachhinein überprüft werden, was der Anlass und der Grund für die Kontrolle waren und ob Ressourcen der Polizei zielführend eingesetzt oder verschwendet wurden. Großbritannien nimmt hier eine gewisse Vorbildrolle ein. Dort werden systematisch Daten zu Kontrollen und Anhaltungen samt Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit und dem Grund für die Vornahme einer Maßnahmensetzung durch Sicherheitsbehörden seit vielen Jahren erfasst36 und in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht.37 Durch die Dokumentation von Kontrollen und deren Veröffentlichung, kann der schweren Beweisbarkeit beim operativen Tätigwerden durch Beamtinnen und Beamte entgegnet und mehr Transparenz geschaffen werden.38
Racial Profiling – diskriminierend, unzulässig, ineffizient
Durch die Anwendung von Racial Profiling kommt es zur Verschwendung von Ressourcen. Das STEPSS-Projekt hat beispielsweise schon gezeigt, dass Racial Profiling keine effiziente Taktik und damit kein wirksames Instrument der Strafverfolgung darstellt.
Dass Racial Profiling eine unzulässige Taktik ist, die Menschen diskriminiert und in ihrer Würde verletzt, und damit gegen das internationale Diskriminierungsverbot verstößt39, haben bereits das Komitee der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD)40 und der UN-Menschenrechtsausschuss41 ausgesprochen. Racial Profiling ist in Österreich verboten.
Racial Profiling wäre nur dann zulässig und zu rechtfertigen, wenn es statistisch nachweisbar wäre, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen eher zu kriminellen Taten neigen.42
Ausgang offen
Im geschilderten Fall stehen sich unterschiedliche Behauptungen gegenüber. Die Polizei will den Vorfall intern überprüfen - streitet aber ab, dass der Identitätsfeststellung ein Ethnic/Racial Profiling zu Grunde gelegen habe und betont ihr rechtmäßiges Vorgehen im Rahmen von routinemäßigen Schwerpunktaktionen, die aufgrund von Anrainerbeschwerden und in der Vergangenheit erfolgten Gewalt- und Drogendelikten stattgefunden haben.43 Ebenso weist sie darauf hin, dass Beschimpfungen gegen Beamte erfolgt seien, ausgesprochenen Wegweisungen nicht Folge geleistet wurde und dass es aufgrund des aggressiven Verhaltens der Gruppe zu entsprechenden Anzeigen (z.B. wegen Anstandsverletzung) gekommen sei.44 Es bleibt abzuwarten, ob T-Ser und seine Freunde durch eine österreichische Behörde in ihrem Vorbringen, Opfer von willkürlichem Polizeiverhalten geworden zu sein, bestätigt werden. Für T-Ser steht jedoch fest, dass er und seine Freunde sich durch kein Verhalten verdächtig gemacht haben und das Einschreiten nur auf die Hautfarbe und das Aussehen der Personen gestützt war und diesem damit Ethnic Profiling zu Grunde lag.45
Sensibilisierung für die Thematik
Eines ist jedenfalls klar, es ist wichtig, dass Diskriminierungen jeder Art berücksichtigt werden und nicht ohne Konsequenzen bleiben. Auch oder vor allem wenn diese durch die Polizei, der man ein besonderes Vertrauen entgegenbringen können sollte, begründet werden. Rassismus darf nicht einfach gelebt werden. Selbst wenn in diesem Fall kein rechtswidriges Verhalten der Polizei festgestellt oder nachgewiesen werden kann, ist es wichtig, dass die Diskussion um Racial Profiling innerhalb der österreichischen Behörden und darüber, wo Rassismus und Diskriminierung institutionell, wenn auch unbewusst, verankert sind, geführt wird. Durch den Diskurs kann an der Schaffung eines Problembewusstseins und der Bewusstseinsstärkung gearbeitet werden.
T-Ser hat sich dazu entschlossen, sich gegen das von ihm erlebte Racial Profiling aufzulehnen. Er kämpft gegen institutionalisierte rassistische Strukturen und Willkür innerhalb der Polizei.46 T-Ser nutzt seinen Bekanntheitsgrad und hat in Reaktion auf seine jüngsten Erfahrungen mit der Wiener Polizei die Bewegung mit dem Hashtag #nichtmituns gestartet und erhofft sich damit, sich an der Bewusstseinsschaffung für institutionellen Rassismus zu beteiligen. Die Ereignisse vom 14. Oktober 2018 schlugen medial hohe Wellen. Unter dem #nichtmituns haben viele Menschen ihre Erfahrungen mit rassistischen Personenkontrollen geteilt und andere dazu ermutigt, sich nicht einfach mit verdachtsunabhängigen oder rassistisch motivierten Kontrollen abzufinden.47
1 Anmerkung: Die Ausführungen zu der Thematik des Ethnic Profiling stammen aus der Diplomarbeit „Ethnic Profiling im Kontext der Ausübung polizeilicher Befugnisse" von Frau Mag.a Clara Millner, die sie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Graz verfasst hat. Frau Mag.a Clara Millner ist Mitarbeiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark.
2 Noisey - Tori Reichel, T-Ser nutzt seine Musik, um Wiens Schwarzer Jugend wieder eine Stimme zu geben, https://noisey.vice.com/alps/article/pg7adm/t-ser-nutzt-seine-musik-um-wiens-schwarzer-jugend-eine-stimme-zu-geben (abgerufen am 17.10.2018); dasbiber, Dieses Mal hat sich die Polizei mit den Falschen angelegt, https://www.dasbiber.at/blog/dieses-mal-hat-sich-die-polizei-mit-den-falschen-angelegt (abgerufen am 22.10.2018).
3 Wiener Zeitung - Zelechowiski, Rassismusvorwürfe gegen Wiener Polizei, https://www.wienerzeitung.at/themen_channel/integration/gesellschaft/996072_Rassismusvorwuerfe-gegen-Wiener-Polizei.html (abgerufen am 16.10.2018).
4 Open Society Justice Initiative, ENAR Fact Sheet 40, Ethnisches Profiling (2009) 2; Grabovac/Millner, Zur Kritik des Ethnic/Racial Profiling in der Polizeiarbeit, juridikum 2015/3, 321.
5 Espahangizi/Jain/Michel/Naguib/Pinto/Plümecke/Purtschert/Schär/Schilliger, Racial/Ethnic Profiling: Institutioneller Rassismus - kein Einzelfallproblem, Öffentliche Stellungnahme zur institutionellen Verantwortung für diskriminierende Polizeikontrollen (2016) 4.
6 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 3; Grabovac/Millner, juridikum 2015/3, 321.
7 Vgl. Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 2.
8 Vgl. B1128/02 VfSlG 17017; VwGH 2012/01/0149.
9 VfGH B1128/02 VfSlg 17017 1 f, 4 f, 6; vgl. § 35 (1) Z1 Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG) BGBl. 1991&566 idgF.
10 VwGH 2012/01/0149.
11 Vgl. § 87 SPG.
12 Jauk, Exekutive und Menschenrechte: Analyse eines Spannungsfeldes zwischen Schutz und Bedrohung (2004) 255; vgl. ErlRV 148 BlgNR 18. GP 38; Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV) BGBl. 1993/266 idgF.
13 Vgl. § 9 RLV.
14 Wiener Zeitung- Zelechowski, "In Österreich bin ich das Objekt der Bedrohung", https://www.wienerzeitung.at/themen_channel/integration/gesellschaft/997157_In-Oesterreich-bin-ich-das-Objekt-der-Bedrohung.html (abgerufen am 22.10.2018).
15 Vgl. Erlacher/Forster, Sicherheitspolizeigesetz2 (2017) 60 f.
16 ORF - Thema, „Umstrittener Polizeieinsatz - notwendige Amtshandlung oder Rassismus? - vom 22.10.2018.
17 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 (2011) § 35 Anm. 7.1.
18 Vgl. § 17 SPG.
19 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 § 35 Anm. 7.
20 ORF - Thema, „Umstrittener Polizeieinsatz - notwendige Amtshandlung oder Rassismus? - vom 22.10.2018; LPD Wien, Information der LPD Wien - Richtigstellung, http://www.polizei.gv.at/wien/presse/aussendungen/presse.aspx?prid=53314646484F745A4739453D&pro=0 (abgerufen am 29.10.2018); APA, BV Reiter zu Josef-Strauss Park: „Keine nennenswerten Delikte vorgekommen" (abgerufen am 29.10.2018).
21 Erste Erhebung der EU zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS I) - European Union Minorities and Discrimination Survey.
22 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, EU-MIDIS Bericht der Reihe „Daten kurz gefasst" -Polizeikontrollen und Minderheiten (2010) 2, Anm: EU-MIDIS I wurde 2008 in den damals 27 Mitgliedstaaten durchgeführt.
23 ebd. 8.
24 European Union Agency for Fundamental Rights, EU-MIDIS II: Second European Union Minorities and Discrimination Survey - Main results (2017) 69 f, Anm: EU-MIDIS II wurde in den Jahren 2015 und 2017 in den 28 Mitgliedstaaten durchgeführt.
25 European Union Agency for Fundamental Rights, EU-MIDIS II 72.
26 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Diskriminierendes Ethnic Profiling - erkennen und vermeiden - Handbuch (2010) 56.
27 Open Society Justice Initiative, Addressing Ethnic Profiling by Police - A Report on the Strategies for Effective Police Stop and Search Project (2009) 19.
28 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 17.
29 Open Society Justice Initiative, Addressing Ethnic Profiling by Police 27, 42; Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 17.
30 Open Society Justice Initiative, Addressing Ethnic Profiling by Police 27.
31 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 14.
32 Schicht, Racial Profiling bei der Polizei in Deutschland - Bildungsbedarf? Beratungsresistenz? ZEP 2013 /2'13, 34.
33 Vgl. Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 13; European Union Agency for Fundamental Rights, EU-MIDIS II 78.
34 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 13; Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Diskriminierendes Ethnic Profiling 40; Open Society Justice Initiative, Herkunftsbasierte Personenprofile in der Europäischen Union: allgegenwärtig, ineffizient und diskriminierend (2009) 8 f.
35 Vgl. European Union Agency for Fundamental Rights, European Union Minorities and Discrimination Survey: Muslims - Selected findings (2017) 51; Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, EU-MIDIS - Polizeikontrollen und Minderheiten 17.
36 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Diskriminierendes Ethnic Profiling 29.
37 Vgl. data.police.uk, https://data.police.uk/data/ (abgerufen am 22.10.2018).
38 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Diskriminierendes Ethnic Profiling 29, 56; Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, EU-MIDIS - Polizeikontrollen und Minderheiten 17.
39 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 2.
40 Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD), General recommendation No 31 on the prevention of racial discrimination in the administration and functioning of the criminal justice system, III 20.
41 UN-Human Rights Committee, Entscheidung vom 27. Juli 2009, Az: 1493/2006, Williams Lecraft v Spain A/64/40, vol II, (2009) 5.2, 3.4.
42 Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling 14.
43 Vgl. DiePresse, Wiener Rapper wirft Polizei Rassismus vor, https://diepresse.com/home/panorama/wien/5513640/Wiener-Rapper-wirft-Polizei-Rassismus-vor (abgerufen am 17.10.2018).
44 Kurier. Rapper kontrolliert: Rassismus-Vorwürfe gegen Wiener Polizei, https://kurier.at/chronik/wien/rapper-kontrolliert-vorwuerfe-gegen-polizei/400146593 (abgerufen am 17.10.2018).
45 Wiener Zeitung- Zelechowski, "In Österreich bin ich das Objekt der Bedrohung", https://www.wienerzeitung.at/themen_channel/integration/gesellschaft/997157_In-Oesterreich-bin-ich-das-Objekt-der-Bedrohung.html (abgerufen am 22.10.2018).
46 Vgl. Instagram-Profil: T-Ser, Story vom 17.10.2018.
47 Kurier. Rapper kontrolliert: Rassismus-Vorwürfe gegen Wiener Polizei, https://kurier.at/chronik/wien/rapper-kontrolliert-vorwuerfe-gegen-polizei/400146593 (abgerufen am 17.10.2018).