Stellungnahme zur Diskussion über ein Verschleierungsverbot in der österreichischen Öffentlichkeit
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich eine Stellungnahme zum Thema Verschleierungsverbot in der österreichischen Öffentlichkeit abzugeben.
Die Debatte über das Verbot der religiös motivierten (Voll-)Verschleierung beschäftigt europaweit Politik und Gesellschaft. Medial wurde das Thema durch das in Frankreich geltende Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum und die vom Obersten Verwaltungsgericht Frankreichs mittlerweile für unrechtmäßig erklärten Burkini-Verbote an den französischen Stränden besonders prominent aufgegriffen.1
Die österreichische Politik hat sich in den letzten Jahren unterschiedlich zu einem Verbot der Vollverschleierung geäußert. So lehnte Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP) noch vor zwei Jahren ein Burka-Verbot ab.2 Zuletzt wurde das Verbot der Vollverschleierung jedoch wieder vom Außenminister aufgegriffen, indem er ein Verbot der Burka forderte, da dieses Kleidungsstück für ihn ein „Symbol der Gegengesellschaft" darstelle.3 Der österreichische Bundeskanzler Christian Kern (SPÖ) steht einem Verbot dieser Art skeptisch gegenüber und erachtet eine derartige Maßnahme aufgrund der geringen Anzahl an Burka-Trägerinnen in Österreich nicht als prioritär.4 Eine Einigung der beiden Regierungsparteien zur Einführung eines Verhüllungsverbotes gab es auch im Oktober dieses Jahres noch nicht.
Bei den öffentlich geführten Diskussionen um das Verschleierungsverbot, das üblicherweise auch als Burka-Verbot bezeichnet wird, ist nach wie vor unklar, welche Art der Verschleierung überhaupt diskutiert wird. Immerhin gibt es ganz unterschiedliche Traditionen, drei davon seien an dieser Stelle kurz beschrieben: Die Burka verhüllt das Gesicht vollständig, der Niqab verhüllt das Gesicht so, dass die Augenpartie frei bleibt, und der Tschador lässt sowohl Augen- und Nasenpartie als auch den Mund frei. Spätestens dann, wenn es um die Erlassung rechtlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Verbote geht, wird nichts daran vorbei führen, klar zu definieren, welche Menschen mit welchem (muslimischen) Kleidungsstück aufgrund welcher sachlichen Begründung wovon ausgeschlossen werden sollen.
Die aktuelle gesetzliche Situation in Österreich
Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzliche Bestimmung, welche die Verhüllung des Körpers durch ein religiös motiviertes Kleidungsstück verbietet. Es gibt lediglich einzelne gesetzliche Bestimmungen, die eine Verhüllung des Gesichtes grundsätzlich verbieten, unabhängig davon, ob die Verhüllung religiös motiviert ist oder nicht.
So darf gemäß § 9 Versammlungsgesetz (VersG) niemand an einer Versammlung teilnehmen, der/die seine oder ihre „Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüll[t] oder verbirg[t]", um seine/ihre „Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern".5 Theoretisch wäre es denkbar, dass durch diese Regelung auch eine Muslima mit verhülltem Gesicht von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen würde, de facto wäre dies aber nur rechtens, wenn die Verhüllung nicht religiös motiviert wäre, sondern dazu dienen sollte, zu verhindern, dass die Trägerin der Verhüllung im Zusammenhang mit der Versammlung wiedererkannt werden könne. Eine rein religiös motivierte Verhüllung wäre mit der Teilnahme an der Versammlung also sehr wohl vereinbar.
§ 162 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt zwar eine anonyme Zeugenaussage durch eine optische Veränderung der äußeren Erscheinung, verbietet jedoch jegliche Verhüllung des Gesichts, die dazu führt, dass das Mienenspiel der Zeugin oder des Zeugen nicht wahrgenommen werden kann. Die religiös motivierte Verhüllung wird in diesem Paragraphen zwar nicht explizit genannt, ist aber wohl auch mitgemeint, sofern sie das Mienenspiel der Zeugin verunmöglicht.
§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Identität eines Menschen festzustellen. Wobei Identitätsfeststellung bedeutet, dass der Name, die Adresse und das Geburtsdatum eines Menschen in dessen Anwesenheit erfasst werden. Dies schließt die Verhüllung des Gesichtes der Person, deren Identität festgestellt wird, aus.
Auf der Ebene der österreichischen Rechtsprechung gibt es zwei Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH), die sich mit religiös motivierten Gesichtsverhüllungen befassen:
Im OGH-Urteil 13 Os 83/08t sagt der OGH zur Beschwerde einer Angeklagten, die vom Schwurgericht von der Verhandlung ausgeschlossen worden war, weil es die Gesichtsverhüllung der Angeklagten als ungeziemendes Benehmen eingestuft hatte, dass „es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen." Der Angeklagten sei die Möglichkeit eingeräumt worden, das Gesicht vor Betreten des Gerichtssaales und nach Verlassen des Gerichtssaales zu verhüllen sowie während der Verhandlung ein Kopftuch zu tragen. Zudem seien Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal verboten gewesen. Dennoch habe die Angeklagte nicht begründet, warum ihre Gesichtsverhüllung mehr gewesen sein solle als eine politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration. Der OGH ging zudem davon aus, dass die Verhüllung des Gesichts keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstelle und daher kein religiöser Brauch sei. Deswegen sei die Verhüllung des Gesichts auch nicht von Art. 9 MRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) erfasst. Demgegenüber wog die Verweigerung der Angeklagten, die BürgerInnenpflicht zur Achtung der Würde des Gerichts zu erfüllen, schwerer. Somit wies der OGH die Beschwerde der Angeklagten ab.6
Ähnlich argumentiert der OGH im Urteil 9 ObA 117/15v, in dem er die Tatsache, dass eine Frau, die als Notariatsangestellte den muslimischen Gesichtsschleier trug, wegen des Tragens des Gesichtsschleiers gekündigt wurde, nicht als unmittelbare Diskriminierung gemäß dem GlBG beurteilte: „Die unbeeinträchtigte Kommunikation und Interaktion ist eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Klägerin die vertraglich bedungenen Arbeitstätigkeiten als Notariatsangestellte erbringen kann. Das Tragen des islamischen Gesichtsschleiers am Arbeitsplatz hindert die Klägerin an der Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Notariatsangestellte, weil er die notwendige Kommunikation und Interaktion der Klägerin mit Parteien, Klienten, Mitarbeitern sowie mit dem Beklagten selbst beeinträchtigt und erschwert."
Bei beiden Urteilen ist bemerkenswert, dass von unbestrittenen Grundregeln üblicher menschlicher Kommunikation ausgegangen wird, deren Einhaltung durch den Gesichtsschleier eingeschränkt wird. Die Weigerung, diese kommunikativen Grundregeln einzuhalten, indem die betroffenen Personen ihr Gesicht verhüllen, führt einmal zum Ausschluss aus einem Gerichtsverfahren, ein anderes Mal zu einer Kündigung. Beide Konsequenzen werden vom OGH bestätigt.
Beide Urteile nehmen in ihrer Argumentation Bezug auf das Urteil Bsw 43835/11 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 01.07.2014. In diesem Urteil wird unter anderem über die Frage abgesprochen, ob das in Frankreich per Gesetz beschlossene Verbot, das Gesicht zu verhüllen, eine Verletzung des Artikels 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Mit einem Stimmenverhältnis von 15 zu 2 kommt der EGMR zum Schluss, dass es sich bei dem französischen Gesetz, das die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verbietet, um keine Verletzung der Artikel 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention handle. Neben vielen Bedenken, die der EGMR - ebenfalls in diesem Urteil - auch gegen die Erlassung eines solchen Gesetzes äußert und auf die weiter unten noch eingegangen wird, begründet der EGMR seine Entscheidung wie folgt: Ein innerstaatlicher Gesetzgeber habe eine besonders gewichtige Rolle in Angelegenheiten der allgemeinen Politik. Da es zudem in der Frage des öffentlichen Tragens des Gesichtsschleiers zwischen den Mitgliedsstaaten wenig Übereinstimmung gebe, habe Frankreich in diesem Fall einen weiten Ermessensspielraum und der EGMR übe in seiner Beurteilung Zurückhaltung, da es sich bei der Beantwortung der Frage der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum um eine Abwägung handle, die mit Mitteln eines demokratischen Prozesses in einer Gesellschaft getroffen werde.7 Der EGMR stellt fest, dass es in die Befugnisse eines Staates falle, die Bedingungen des Zusammenlebens von Individuen in ihrer Diversität sicherzustellen und dabei der zwischenmenschlichen Interaktion besonderes Gewicht beizumessen.8 Frankreich betrachte die Praxis der Gesichtsverhüllung als unvereinbar mit den Grundregeln der sozialen Kommunikation und versuche mit dem Verbot einen Grundsatz der zwischenmenschlichen Kommunikation zu schützen.9 Das Ziel sei die Bewahrung der Bedingungen für ein Zusammenleben und das Verbot sei daher ein Element des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.10 Der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer ist nach der EMRK ein Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen und Beschränkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienrechts und der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
„Verbote“ ohne rechtliche Grundlage
Obwohl es kein gesetzlich definiertes Verbot für das Tragen von religiös motivierten Kleidungsstücken gibt, finden sich in Österreich einzelne „private Regelungen", welche muslimischen Frauen das Tragen einer Burka oder eines Niqabs in bestimmten Einrichtungen verbieten.
So sind vereinzelt Hotels bekannt, welche in ihrer Hausordnung „arabische Gäste" darauf hinweisen, dass das Tragen einer Burka verboten sei.11 Auch wenn es noch keine entsprechenden Beschwerdeverfahren gibt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Ablehnung von Gästen, weil sie Burkaträgerinnen sind, wohl eine verbotene Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 GlBG darstellt: „Aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden."
Auch einige öffentliche Bäder verbieten in den entsprechenden Badeordnungen den sogenannten Burkini, einen zweiteiligen Schwimmanzug für Frauen inklusive Kopfbedeckung. Das Verbot dieses Kleidungsstückes wird durch die Formulierung, dass das Schwimmen nur in „ortsüblicher Badebekleidung" erlaubt sei, ausgedrückt. Konkretisiert wird dies mit dem Hinweis auf bestehende Hygienevorschriften. Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 sieht vor, dass in einer Badeordnung insbesondere das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten geregelt sein muss. Ein Burkini-Verbot lässt sich jedoch mit Hygienevorschriften nicht rechtfertigen, da der Burkini zumeist genauso wie die sogenannte „ortsübliche" Badebekleidung aus synthetischen Fasern wie Elasthan besteht. Da durch ein solches Verbot ausschließlich muslimischen Frauen der Zutritt zu Freibädern verwehrt wird, steht auch hier der Verdacht einer gemäß § 31 GlBG verbotenen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit im Raum.
Gesellschaftspolitische Ebene
Auf der einen Seite gibt es also in Österreich kein gesetzliches Verbot einer religiös motivierten Gesichtsverhüllung, auf der anderen Seite gibt es einige gesetzlich nicht gedeckte „Privat-Verbote", die einer rechtlichen Bekämpfung wohl nicht standhalten würden. Gleichzeitig wird über die Einführung von gesetzlichen Verboten nachgedacht und in verschiedenen Teilen der Öffentlichkeit diskutiert. Möglich und erleichtert wird dies durch die in Österreich gut etablierten Diskurse zu Integration und Sicherheit. Dementsprechend greift die Diskussion um ein Verschleierungsverbot auch bekannte Motive auf:
Die Vollverschleierung als Symbol der Unterdrückung der Frau
Es steht außer Zweifel, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen denkbaren Ebenen der österreichischen Gesellschaft eines der wesentlichsten Ziele dieser Gesellschaft ist und dementsprechend konsequent verfolgt werden muss. Daher ist jeder Frau, die aus patriarchal-sexistischen Gründen gezwungen wird, ihren Körper zu verhüllen, zu wünschen, dass sie die entsprechenden Gesetze vorfindet, sich gegen diesen Zwang zur Wehr zu setzen. Solange die feministische Kritik an der Gesichtsverhüllung jedoch ausschließlich von nicht verhüllten Frauen und Männern kommt, hat sie den unangenehmen Beigeschmack der paternalistischen Unglaubwürdigkeit. Auch der EGMR hielt in seinem bereits zitierten Urteil fest, dass sich ein Staat seiner Ansicht nach nicht auf die Geschlechtergleichheit berufen könne, um eine Praxis zu verbieten, die von Frauen im Zusammenhang mit der Ausübung der in der EMRK garantierten Freiheiten verteidigt werde.12
Die Vollverschleierung als Sicherheitsrisiko
Ein weiteres Argument für das Verbot, das Gesicht in der Öffentlichkeit zu verhüllen, besteht in der Mutmaßung, Menschen, die ihr Gesicht in der Öffentlichkeit verbergen, seien ein Sicherheitsrisiko, da nicht erkennbar sei, wer sich hinter der Verhüllung verberge. Auch zu diesem Motiv äußerte sich der EGMR bereits kritisch, indem er feststellt, dass ein pauschales Verbot des Tragens von Kleidungsstücken, die das Gesicht verhüllen, nur dann verhältnismäßig sei, wenn tatsächlich eine allgemeine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit bestehe. Wenn dies nicht der Fall sei, reiche es aus, Menschen zum Nachweis der Identität zu verpflichten, wenn es um eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder um den Verdacht eines Identitätsbetrugs gehe.13 Für Österreich gilt, dass es Regelungen gibt, die die Umstände für eine Verpflichtung zum Identitätsnachweis genau beschreiben. Alle weiteren Forderungen im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesichtsverschleierung würden entsprechend der Ansicht des EGMR das Maß der Verhältnismäßigkeit zwischen Bedürfnis nach Sicherheit und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit überschreiten.
Resümee
Die österreichische Gesellschaft versteht sich als offene, demokratische und pluralistische Gesellschaft, welche die ihr innewohnenden Diversität als positiven Beitrag und Merkmal von Modernität versteht. Ein generelles Verbot der religiös motivierten Gesichtsverhüllung ist mit einer Gesellschaft dieser Art nicht vereinbar. Ganz im Gegenteil: Eine Gesellschaft dieser Art ist auch in der Lage, zu respektieren, dass Menschen Kleidungsstücke tragen, die den Konventionen der sogenannten Mehrheitsgesellschaft widersprechen. Gesetzliche Regelungen, welche die Verhüllung des Gesichts verbieten, kann es nur dort geben, wo die Identifizierbarkeit einer Person behördlich oder sicherheitspolizeilich begründbar und sachlich gerechtfertigt ist. In diesen Fällen steht nicht das religiöse Motiv hinter der Verhüllung im Fokus, sondern ausschließlich die Verhüllung an sich, welche eine Identifizierung einer Person verhindert.
1 Vgl. http://orf.at/stories/2355469/2355468/
2 Vgl. http://derstandard.at/2000002900365/Aussenminister-Kurz-lehnt-Burkaverbot-ab
3 Vgl. https://kurier.at/politik/inland/aussenminister-sebastian-kurz-will-pflicht-zu-ein-euro-jobs-fuer-fluechtlinge-und-burkaverbot/216.330.181
4 Vgl. http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/oesterreich/5075965/BurkaVerbot_Bundeskanzler-Kern-ist-skeptisch
5 § 9 Abs. 1 VersG.
6 Vgl.: 13 Os 83/08t
7 Vgl. EGMR Bsw 43835/11, Abs. 154.
8 Vgl. ebda, Abs. 141.
9 Vgl. ebda, Abs. 153.
10 Vgl. ebda, Abs.157.
11 Vgl. http://www.rotspitz.at/gut-zu-wissen-hausordnung/
12 Vgl. EGMR Bsw 43835/11, Abs. 119.
13 Vgl. ebda, Abs. 139.