Ethische Bankgeschäfte auch für Nicht-Islam-Zugehörige möglich machen
„Islam-Konten“ nicht nur für Menschen mit muslimischem Glauben
Die geplante Einführung von so genannten „Islam-Konten“ bei der BAWAG sorgt derzeit für Diskussionen (die Kleine Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 14. Jänner 2016). Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt einerseits das neue Angebot, empfiehlt aber die Einrichtung ähnlicher Möglichkeiten für alle Menschen, die ihr Konto bei dieser Bank haben und denen ethische Grundsätze ebenso wichtig sein könnten.
Laut Scharia, dem religiösen Gesetz des Islam, darf die Bank das Geld, das auf „Islam-Konten“ einbezahlt wurde, nämlich nicht für bestimmte Investitionen verwenden. Verboten sind zum Beispiel Veranlagungen in Bezug auf Glücksspiel, Waffen, Alkohol oder Pornographie. Vergleichbare „ethische Konten“ könnte auch für viele, die keinen muslimischen Glauben haben, interessant sein. „Diese Menschen sollte man von solchen Angeboten nicht ausschließen“, sagt Daniela Grabovac, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark.
„Es wäre wünschenswert, dass sich Angebote wie diese an alle Menschen richten, die an ethik-, sozial-, menschenrechts- und umweltorientierten Optionen interessiert sind. Es gibt sicher viele, die ihr Geld nicht in Waffengeschäfte veranlagt wissen wollen, egal welcher oder ob sie überhaupt einer Religion angehören“, erklärt Grabovac.
Die Einrichtung von „Islam-Konten“ als diversitätssensibles Gruppenangebot ist laut dem geltenden Gleichbehandlungsgesetz erlaubt. Grabovac: „Religionszugehörigkeit ist nicht als Diskriminierungsgrund erwähnt. Daher kann in diesem Fall rechtlich keine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit geltend gemacht werden.“
Laut Scharia, dem religiösen Gesetz des Islam, darf die Bank das Geld, das auf „Islam-Konten“ einbezahlt wurde, nämlich nicht für bestimmte Investitionen verwenden. Verboten sind zum Beispiel Veranlagungen in Bezug auf Glücksspiel, Waffen, Alkohol oder Pornographie. Vergleichbare „ethische Konten“ könnte auch für viele, die keinen muslimischen Glauben haben, interessant sein. „Diese Menschen sollte man von solchen Angeboten nicht ausschließen“, sagt Daniela Grabovac, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark.
„Es wäre wünschenswert, dass sich Angebote wie diese an alle Menschen richten, die an ethik-, sozial-, menschenrechts- und umweltorientierten Optionen interessiert sind. Es gibt sicher viele, die ihr Geld nicht in Waffengeschäfte veranlagt wissen wollen, egal welcher oder ob sie überhaupt einer Religion angehören“, erklärt Grabovac.
Die Einrichtung von „Islam-Konten“ als diversitätssensibles Gruppenangebot ist laut dem geltenden Gleichbehandlungsgesetz erlaubt. Grabovac: „Religionszugehörigkeit ist nicht als Diskriminierungsgrund erwähnt. Daher kann in diesem Fall rechtlich keine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit geltend gemacht werden.“