Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird
GZ.: BMI-LR1330/0024-11l/1/c/2015
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark erlaubt sich zum oben genannten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 geändert wird wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 3 Abs. 4:
§ 3 Abs. 4 legt in der vorgeschlagenen Fassung die grundsätzliche Befristung der Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte auf drei Jahre fest. Sollte es nach Ablauf dieser drei Jahre keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens geben, wird diese Aufenthaltsberechtigung mit unbefristeter Gültigkeitsdauer verlängert.
Die systematische Befristung des Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte halten wir insofern für eine eindeutige Verschlechterung für die Situation der Asylberechtigten, als sie zu einer Verringerung der Aufenthaltssicherheit der Asylberechtigten führt. Gerade die Aufenthaltssicherheit ist jedoch eines der wesentlichen Ziele eines Asylverfahrens.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Integration von Flüchtlingen, die letzten Endes eine Aufforderung zur Integration an die Asylberechtigten ist, erscheint die Befristung der Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte kontraproduktiv. Wenn Menschen seitens des Aufnahmesystems signalisiert wird, sie seien auch in den ersten drei Jahren nach dem positiven Asylbescheid noch nicht ganz sicher in ihrem Aufnahmeland angekommen und willkommen, ist es unrealistisch, zu erwarten, dass diese Menschen konkrete Integrationsleistungen erbringen.
Die Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf verweisen darauf, dass diese Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, insbesondere mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser lautet wie folgt: „So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung entspricht somit tatsächlich der Vorgabe der Richtlinie. Die Intention des Artikels 24 in Abs. 1 ist es jedoch, Asylberechtigten eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung auszustellen. Die Befristung auf drei Jahre ist lediglich die nicht zu unterschreitende Mindestdauer. Eine längere Befristung, aber auch die bisher in Österreich gehandhabte unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte ist mindestens ebenso unionsrechtskonform. Der 14. Grund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates befugt alle Mitgliedsstaaten dezidiert, „günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten [...]“. Mit der neuen Regelung wird gerade das Gegenteil bewirkt.
Zu § 35 Abs 1:
§ 35 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Wenn die Antragstellung drei Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten an die Person erfolgt, zu der die Familienangehörigen nachziehen wollen, muss der/die AntragstellerIn für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Die drei geforderten Voraussetzungen sind bereits jetzt geltende Voraussetzungen für Aufenthaltstitel nach dem AsylG und nach dem NAG. Die Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Erteilung eines Einreisetitels zum Zweck der Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens im Inland erscheint befremdlich. Eine sachliche Begründung für die Unterscheidung zwischen Anträgen, die innerhalb dreier Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt werden, und Anträgen, die nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt wurden, ist nicht erkennbar. Eindeutig ist, dass durch die Anforderung der Erfüllung dieser Voraussetzungen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens im Inland massiv erschwert werden. Es obliegt den im Ausland befindlichen AntragstellerInnen oder dem/der im Inland aufhältigen asylberechtigten Familienangehörigen die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere Punkt 3 (feste und regelmäßige eigene Einkünfte gem. § 11 Abs. 5 NAG) erscheint als besonders schwierig. Die Erfüllung dieser Voraussetzung nachzuweisen ist für die im Ausland wartenden AntragstellerInnen faktisch unmöglich. Also liegt die Erfüllungslast beim bzw. bei der im Inland lebenden Asylberechtigten. Bei dieser Gruppe handelt es sich um Menschen, die in den ersten Monaten nach der Einreise nach Österreich AsylwerberInnen waren und seit drei Monaten und länger Asylberechtigte sind. Da eine Integration in den Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens unmöglich ist und eine sonstige soziale Integration aufgrund vieler Rahmenbedingungen (kaum Möglichkeiten zur sprachlichen Integration, kaum Möglichkeiten zur sozialen Integration durch die abgeschiedene Lage vieler Asylunterkünfte) nur schwer möglich ist, sind Asylberechtigte nach drei Monaten der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wohl kaum in der Lage, zukünftige feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für sich und die nachzugswilligen Familienangehörigen nachzuweisen.
Zu § 35 Abs. 2:
§ 35 Abs. 2 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung dieses Status einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Der/die AntragstellerIn muss für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 2a nicht erfüllt werden, wenn es sich bei dem oder der subsidiär Schutzberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt.
Die vorgeschlagene Fassung dieser Gesetzesstelle unterscheidet sich von der aktuell geltenden dadurch, dass die Wartezeit für die Familienzusammenführung von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wird und für die Familienzusammenführung drei zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Es handelt sich bei den vorgeschlagenen Änderungen also jedenfalls um Verschlechterungen für die Rechtsunterworfenen. Die Zeit der Trennung von der Familie wird verdreifacht und die Bedingungen für die Familienzusammenführungen werden – wie bereits zu § 35 Abs. 1 dargestellt – massiv erschwert. Die Einbettung in die Familie und die Möglichkeit, nach erfolgter Flucht ein neues Leben im Familienverband aufzubauen ist ein wesentlicher Faktor für die allseits geforderte Integration. Dies durch die Verlängerung der Wartezeit und durch die Erweiterung der Erfüllungsvoraussetzungen zu erschweren, ist weder im Interesse der subsidiär Schutzberechtigten noch im Interesse der Aufnahmegesellschaft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die besprochenen Stellen des Entwurfs ausschließlich zuungunsten der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten und der nachzugswilligen Familienangehörigen der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auswirken. Das bestehende Schutzniveau des Status des/der Asylberechtigten wird verringert, die Familienzusammenführung wird erschwert und die Barrieren für die allseits erwünschte Integration werden letzten Endes erhöht.
Zu § 3 Abs. 4:
§ 3 Abs. 4 legt in der vorgeschlagenen Fassung die grundsätzliche Befristung der Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte auf drei Jahre fest. Sollte es nach Ablauf dieser drei Jahre keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens geben, wird diese Aufenthaltsberechtigung mit unbefristeter Gültigkeitsdauer verlängert.
Die systematische Befristung des Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte halten wir insofern für eine eindeutige Verschlechterung für die Situation der Asylberechtigten, als sie zu einer Verringerung der Aufenthaltssicherheit der Asylberechtigten führt. Gerade die Aufenthaltssicherheit ist jedoch eines der wesentlichen Ziele eines Asylverfahrens.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Integration von Flüchtlingen, die letzten Endes eine Aufforderung zur Integration an die Asylberechtigten ist, erscheint die Befristung der Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte kontraproduktiv. Wenn Menschen seitens des Aufnahmesystems signalisiert wird, sie seien auch in den ersten drei Jahren nach dem positiven Asylbescheid noch nicht ganz sicher in ihrem Aufnahmeland angekommen und willkommen, ist es unrealistisch, zu erwarten, dass diese Menschen konkrete Integrationsleistungen erbringen.
Die Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf verweisen darauf, dass diese Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, insbesondere mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser lautet wie folgt: „So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung entspricht somit tatsächlich der Vorgabe der Richtlinie. Die Intention des Artikels 24 in Abs. 1 ist es jedoch, Asylberechtigten eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung auszustellen. Die Befristung auf drei Jahre ist lediglich die nicht zu unterschreitende Mindestdauer. Eine längere Befristung, aber auch die bisher in Österreich gehandhabte unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte ist mindestens ebenso unionsrechtskonform. Der 14. Grund der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates befugt alle Mitgliedsstaaten dezidiert, „günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten [...]“. Mit der neuen Regelung wird gerade das Gegenteil bewirkt.
Zu § 35 Abs 1:
§ 35 Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Wenn die Antragstellung drei Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten an die Person erfolgt, zu der die Familienangehörigen nachziehen wollen, muss der/die AntragstellerIn für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Die drei geforderten Voraussetzungen sind bereits jetzt geltende Voraussetzungen für Aufenthaltstitel nach dem AsylG und nach dem NAG. Die Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Erteilung eines Einreisetitels zum Zweck der Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens im Inland erscheint befremdlich. Eine sachliche Begründung für die Unterscheidung zwischen Anträgen, die innerhalb dreier Monate nach der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt werden, und Anträgen, die nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gestellt wurden, ist nicht erkennbar. Eindeutig ist, dass durch die Anforderung der Erfüllung dieser Voraussetzungen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens im Inland massiv erschwert werden. Es obliegt den im Ausland befindlichen AntragstellerInnen oder dem/der im Inland aufhältigen asylberechtigten Familienangehörigen die Erfüllung der genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere Punkt 3 (feste und regelmäßige eigene Einkünfte gem. § 11 Abs. 5 NAG) erscheint als besonders schwierig. Die Erfüllung dieser Voraussetzung nachzuweisen ist für die im Ausland wartenden AntragstellerInnen faktisch unmöglich. Also liegt die Erfüllungslast beim bzw. bei der im Inland lebenden Asylberechtigten. Bei dieser Gruppe handelt es sich um Menschen, die in den ersten Monaten nach der Einreise nach Österreich AsylwerberInnen waren und seit drei Monaten und länger Asylberechtigte sind. Da eine Integration in den Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens unmöglich ist und eine sonstige soziale Integration aufgrund vieler Rahmenbedingungen (kaum Möglichkeiten zur sprachlichen Integration, kaum Möglichkeiten zur sozialen Integration durch die abgeschiedene Lage vieler Asylunterkünfte) nur schwer möglich ist, sind Asylberechtigte nach drei Monaten der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wohl kaum in der Lage, zukünftige feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für sich und die nachzugswilligen Familienangehörigen nachzuweisen.
Zu § 35 Abs. 2:
§ 35 Abs. 2 in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Familienangehörige von Personen, denen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung dieses Status einen Einreisetitel beantragen können, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 zu stellen. Der/die AntragstellerIn muss für die Erteilung des Einreisetitels folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft,
2. Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes,
3. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 5 NAG, die dem/der AntragstellerIn eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 2a nicht erfüllt werden, wenn es sich bei dem oder der subsidiär Schutzberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt.
Die vorgeschlagene Fassung dieser Gesetzesstelle unterscheidet sich von der aktuell geltenden dadurch, dass die Wartezeit für die Familienzusammenführung von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wird und für die Familienzusammenführung drei zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Es handelt sich bei den vorgeschlagenen Änderungen also jedenfalls um Verschlechterungen für die Rechtsunterworfenen. Die Zeit der Trennung von der Familie wird verdreifacht und die Bedingungen für die Familienzusammenführungen werden – wie bereits zu § 35 Abs. 1 dargestellt – massiv erschwert. Die Einbettung in die Familie und die Möglichkeit, nach erfolgter Flucht ein neues Leben im Familienverband aufzubauen ist ein wesentlicher Faktor für die allseits geforderte Integration. Dies durch die Verlängerung der Wartezeit und durch die Erweiterung der Erfüllungsvoraussetzungen zu erschweren, ist weder im Interesse der subsidiär Schutzberechtigten noch im Interesse der Aufnahmegesellschaft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die besprochenen Stellen des Entwurfs ausschließlich zuungunsten der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten und der nachzugswilligen Familienangehörigen der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auswirken. Das bestehende Schutzniveau des Status des/der Asylberechtigten wird verringert, die Familienzusammenführung wird erschwert und die Barrieren für die allseits erwünschte Integration werden letzten Endes erhöht.