Stellungnahme zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Stellungnahme zum Ministerialentwurf 98/ME XXV. GP
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
(BMJ-S318.034/0007-IV/2015)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum vorliegenden Entwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz 2015 erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen:
I. Im Allgemeinen
Der vom Bundesministerium für Justiz vorgelegte Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 wird vorsichtig begrüßt. Besonders die Erreichung der Balance zwischen Gewalt- und Vermögensdelikten wie auch die Modernisierung der strafrechtlichen Regelungen ist im Wesentlichen gelungen.
Durch neue Bestimmungen wie auch neue Formulierungen sind einige Unschärfen im Bezug auf die konkrete Wirkung wie auch auf die allgemeine Verständlichkeit entstanden. Daher muss auf die angepeilte interne Evaluierung im Jahr 2021 bestanden werden.
Besonders gravierend ist die Einschränkung der Diversion im Bezug auf häusliche Gewalt sowie die Ausnahme des Heimatstaats bei der Zwangsheirat.
II. Im Speziellen
Ad Art. 1 Z. 3 (§ 33 Abs. 1 Z. 5 StGB) – Besondere Erschwerungsgründe
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt die Erweiterung und Definition der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen in Hinblick auf die rechtliche Sanktionierung von Hate Crimes (Hassverbrechen). Diese richten sich gegen eine mit einem bestimmten Merkmal assoziierte Gruppe und können vorhandene Spannungen zwischen der Opfergruppe und der Mehrheitsgesellschaft verschärfen und neue Anfeindungen verursachen.
Ad Art. 1 Z. 12 (§ 74 Abs. 1 Z. 11 StGB) – Kritische Infrastruktur
Hier sollte nicht nur die Versorgung mit Wasser und Energie, sondern auch Kanalsysteme und der Abtransport des Hausmülls explizit Erwähnung finden, da der Zusammenbruch des Entsorgungsbereichs das öffentliche Leben im gleichen Maße beeinträchtigen würde.
Ad Art. 1 Z 41 (§ 106a StGB) – Zwangsheirat
Die Wortfolge „als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,” hat zu entfallen. Die Schutzwürdigkeit besteht unabhängig davon, um welchen Staat es sich handelt. Daher ist nicht einzusehen, dass es hier Ausnahmen gibt. Da es sich hier – wie auch in den Erläuterungen erwähnt – um eine Abschreibübung des § 217 Abs. 2 (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) handelt, wäre auch dieser entsprechend anzupassen.
Ad Art. 1 Z. 47 (§ 118a StGB) – Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
Anstelle der Qualifizierung auf eine kriminelle Vereinigung (Abs. 4) wäre es besser, auf eine beträchtliche Anzahl von Verletzten abzustellen. In der Regel wären damit Personen, die im Rahmen einer kriminelle Vereinigung handeln, ohnehin erfasst. Und man würde zusätzlich auch jene Einzelpersonen erfassen, die großen Schaden anrichten.
Ad Art. 1 Z. 49 (§120a StGB) – Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Die Aufnahme eines eigenständigen Straftatbestands wegen Cyberbullying wird ausdrücklich begrüßt. Zur besseren Klarheit sollte jedoch im Titel das Wort „Fortgesetzte” entfallen, da es in einigen Fällen ausreicht, wenn – wie auch in den Erläuterungen ausgeführt – nur eine einzige Handlung gesetzt wird.
Eine zusätzliche Qualifizierung, in dem Fall, dass die Belästigung anonym, zumeist unter nichtssagenden Pseudonymen erfolgt, wäre wünschenswert. Die heftigsten Attacken werden schließlich aus dem Irrglauben, deswegen nicht erwischt werden zu können, geführt. Ein erhöhtes Bewusstsein würde zumindest die Spitzen kappen.
Ad Art.1 Z. 88 (§153c StGB) – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Die Reduzierung der Strafandrohung ist hier keinesfalls zielführend. Insbesondere, da die Strafandrohungen des § 153d nicht reduziert werden. Es gibt keinen triftigen Grund, mit diesen beiden Tatbeständen unterschiedlich zu verfahren. Darüber hinaus fällt der § 153c aufgrund seiner Bedeutung künftig in die Zuständigkeit der Landesgerichte. Eine Reduzierung der Strafandrohung würde dies konterkarieren.
Ad Art. 1 Z. 105 (§164 StGB) – Hehlerei
Die Ausdehnung der Privilegierung des § 141 auf die Hehlerei (§ 164) wird ausdrücklich begrüßt.
Ad Art. 1 Z. 153 (§ 205a StGB) – Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Ausdifferenzierung des zehnten Abschnitts durch Schaffung dieses Tatbestandes ist ein längst notwendiger Schritt, da der § 218 als Ermächtigungsdelikt nur eine beschränkte Schutzwirkung hat. Insofern widersprechen wir den Erläuterungen, wonach der Art. 36 der Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bereits mit der Auffangwirkung des § 218 vollständig umgesetzt sei.
Ad Art. 1 Z. 161 u. Z. 162 (§ 211 StGB) – Blutschande
Ergänzend wäre auch der Abs. 4 anzupassen, wonach strafbar bleibt, wer das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Volljährigkeit liegt mittlerweile bei achtzehn.
Ad Art. 1 Z. 166 (§ 218 StGB) – Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Die Neufassung des § 218 schließt jene Lücken, die durch die Rechtsprechung entstanden sind. Dies ist begrüßenswert. Jedoch mangelt es der gewählten Formulierung ebenfalls an Klarheit – nun nicht auf Seiten der Rechtsprechung, sondern bei den Rechtsunterworfenen. Recht muss so gestaltet sein, dass es allgemein verständlich ist. Und im Strafrecht, wo es um nichts Wenigeres geht, als die persönliche Freiheit, können hier keine Abstriche gemacht werden. Daher wäre der selbe Inhalt in allgemein verständlichen Worten neu zu formulieren.
Ad Art. 1 Z. 190 (§ 274 StGB) – Schwere gemeinschaftliche Gewalt
Die Einschränkung des Landfriedensbruchs ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch ein zu zaghafter. Dieser Tatbestand ist ein Anachronismus, der ersatzlos gestrichen gehört.
Ad Art. 1 Z. 192 (§ 278 StGB) – Kriminelle Vereinigung
Dass nun auch Organisationen, die Rassismus fördern bzw. zu rassistischer Diskriminierung aufstacheln, zu den kriminellen Vereinigungen zählen, wird ausdrücklich begrüßt.
Ad Art. 1 Z. 195 (§ 283 StGB) – Verhetzung
Die Schärfung und Erweiterung des Straftatbestands der Verhetzung wird ausdrücklich begrüßt. Kritisch zu sehen ist jedoch, dass die öffentliche Begehung (§ 69) voraussetzt, dass diese unmittelbar geschehen muss. Der Fall, dass jemand mittelbar die Öffentlichkeit erreicht, ist als solches nicht abgedeckt.
Im vorgeschlagenen Text wird für die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien weiterhin der Begriff „Rasse” verwendet. Dazu erlauben wir uns folgenden Hinweis: In der deutschen Sprache ist der Begriff „Rasse“ ein Begriff, der in erster Linie biologische Bedeutung hat. Vor dem Hintergrund einer rassistischen Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Menschen und Menschengruppen wird diese biologische Bedeutung mit sozialen und kulturellen Bedeutungsinhalten vermischt. Zumindest seit den UNESCO-Erklärungen zu „Rassen“ aus den Jahren 1950, 1951, 1964 und 1967 ist offiziell klar, dass es keine wissenschaftliche Basis für die Annahme gibt, Menschengruppen seien als verschiedene Rassen klassifizierbar. Dennoch wird der Begriff „Rasse“ nach wie vor – auch in Rechtstexten wie dem vorliegenden – verwendet. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark geht davon aus, dass jede Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Zusammenhang mit Menschen Rassismus reproduziert und empfiehlt daher vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Sprache schafft Wirklichkeit“ den Begriff „Rasse“ zu streichen. Die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien nennt als weitere Kriterien „Hautfarbe”, „Sprache”, „Religion oder Weltanschauung”, „Staatsangehörigkeit”, „Abstammung”, „nationale Herkunft”, „ethnische Herkunft” u.a. Mit diesen Begriffen ist das gesamte Spektrum der rassistischen Gewaltaufrufe abgedeckt. Der Begriff „Rasse” bietet keinerlei semantischen Mehrwert. Daher empfehlen wir die Streichung des Begriffs „Rasse” an der vorliegenden Textstelle.
Ad Art. 1 Z 209 (§ 321 Abs. 1 StGB) – Völkermord
Zu den in den zu schützenden Gruppenkriterien verwendeten Begriff „Rasse” verweisen wir auf die Argumentation zu Verhetzung (§ 283). Die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien bei Völkermord nennt als weitere Kriterien „Kirche oder Religionsgesellschaft”, „Volk”, „Volksstamm” und „Staat”. Um das gesamte Spektrum der rassistischen Völkermorde abzudecken, empfehlen wir den Begriff „Rasse” durch den Begriff „ethnische Gruppe” zu ersetzen.
Ad Art. 2 – Suchtmittelgesetz
Die Entkriminalisierung für den persönlichen Gebrauch zugunsten einer gesundheitlichen Betreuung ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Grundsätzlich braucht es aber eine neue Zielsetzung des Suchtmittelgesetzes. Ob der Besitz zum persönlichen Gebrauch und der Konsum überhaupt strafbar sein soll, ist fraglich. Auf jeden Fall ist hier eine weitere Entkriminalisierung von Nöten. Im Gegenzug sollten jedoch Verschärfungen dort stattfinden, wo Kundinnen und Kunden im Unklaren gelassen werden, was sie überhaupt erwerben. Das betrifft nicht nur einen nichtdeklarierten Verschnitt, sondern auch Designerdrogen.
Ad Art. 3 Z. 9 (§ 198 StPO) – Diversion
Positiv ist die Erweiterung auf alle Straftaten, die mit nicht mehr als fünf Jahren bestraft werden. Die Einschränkung auf den neu geschaffenen Erschwernisgrund ist jedoch strikt abzulehnen. Dieser würde im Fall häuslicher Gewalt keine Diversion mehr zulassen. Und gerade bei häuslicher Gewalt zeigt sich, dass die Rückfallquote bei Diversion deutlich geringer ist, als bei einer strafrechtlichen Verurteilung. Daher ist die Wortfolge „und kein Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 oder 3 StGB anzunehmen ist” zu streichen.
Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark begrüßt die Erweiterung und Definition der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen in Hinblick auf die rechtliche Sanktionierung von Hate Crimes (Hassverbrechen). Diese richten sich gegen eine mit einem bestimmten Merkmal assoziierte Gruppe und können vorhandene Spannungen zwischen der Opfergruppe und der Mehrheitsgesellschaft verschärfen und neue Anfeindungen verursachen.
Ad Art. 1 Z. 12 (§ 74 Abs. 1 Z. 11 StGB) – Kritische Infrastruktur
Hier sollte nicht nur die Versorgung mit Wasser und Energie, sondern auch Kanalsysteme und der Abtransport des Hausmülls explizit Erwähnung finden, da der Zusammenbruch des Entsorgungsbereichs das öffentliche Leben im gleichen Maße beeinträchtigen würde.
Ad Art. 1 Z 41 (§ 106a StGB) – Zwangsheirat
Die Wortfolge „als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,” hat zu entfallen. Die Schutzwürdigkeit besteht unabhängig davon, um welchen Staat es sich handelt. Daher ist nicht einzusehen, dass es hier Ausnahmen gibt. Da es sich hier – wie auch in den Erläuterungen erwähnt – um eine Abschreibübung des § 217 Abs. 2 (Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) handelt, wäre auch dieser entsprechend anzupassen.
Ad Art. 1 Z. 47 (§ 118a StGB) – Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
Anstelle der Qualifizierung auf eine kriminelle Vereinigung (Abs. 4) wäre es besser, auf eine beträchtliche Anzahl von Verletzten abzustellen. In der Regel wären damit Personen, die im Rahmen einer kriminelle Vereinigung handeln, ohnehin erfasst. Und man würde zusätzlich auch jene Einzelpersonen erfassen, die großen Schaden anrichten.
Ad Art. 1 Z. 49 (§120a StGB) – Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Die Aufnahme eines eigenständigen Straftatbestands wegen Cyberbullying wird ausdrücklich begrüßt. Zur besseren Klarheit sollte jedoch im Titel das Wort „Fortgesetzte” entfallen, da es in einigen Fällen ausreicht, wenn – wie auch in den Erläuterungen ausgeführt – nur eine einzige Handlung gesetzt wird.
Eine zusätzliche Qualifizierung, in dem Fall, dass die Belästigung anonym, zumeist unter nichtssagenden Pseudonymen erfolgt, wäre wünschenswert. Die heftigsten Attacken werden schließlich aus dem Irrglauben, deswegen nicht erwischt werden zu können, geführt. Ein erhöhtes Bewusstsein würde zumindest die Spitzen kappen.
Ad Art.1 Z. 88 (§153c StGB) – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Die Reduzierung der Strafandrohung ist hier keinesfalls zielführend. Insbesondere, da die Strafandrohungen des § 153d nicht reduziert werden. Es gibt keinen triftigen Grund, mit diesen beiden Tatbeständen unterschiedlich zu verfahren. Darüber hinaus fällt der § 153c aufgrund seiner Bedeutung künftig in die Zuständigkeit der Landesgerichte. Eine Reduzierung der Strafandrohung würde dies konterkarieren.
Ad Art. 1 Z. 105 (§164 StGB) – Hehlerei
Die Ausdehnung der Privilegierung des § 141 auf die Hehlerei (§ 164) wird ausdrücklich begrüßt.
Ad Art. 1 Z. 153 (§ 205a StGB) – Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Ausdifferenzierung des zehnten Abschnitts durch Schaffung dieses Tatbestandes ist ein längst notwendiger Schritt, da der § 218 als Ermächtigungsdelikt nur eine beschränkte Schutzwirkung hat. Insofern widersprechen wir den Erläuterungen, wonach der Art. 36 der Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bereits mit der Auffangwirkung des § 218 vollständig umgesetzt sei.
Ad Art. 1 Z. 161 u. Z. 162 (§ 211 StGB) – Blutschande
Ergänzend wäre auch der Abs. 4 anzupassen, wonach strafbar bleibt, wer das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Volljährigkeit liegt mittlerweile bei achtzehn.
Ad Art. 1 Z. 166 (§ 218 StGB) – Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Die Neufassung des § 218 schließt jene Lücken, die durch die Rechtsprechung entstanden sind. Dies ist begrüßenswert. Jedoch mangelt es der gewählten Formulierung ebenfalls an Klarheit – nun nicht auf Seiten der Rechtsprechung, sondern bei den Rechtsunterworfenen. Recht muss so gestaltet sein, dass es allgemein verständlich ist. Und im Strafrecht, wo es um nichts Wenigeres geht, als die persönliche Freiheit, können hier keine Abstriche gemacht werden. Daher wäre der selbe Inhalt in allgemein verständlichen Worten neu zu formulieren.
Ad Art. 1 Z. 190 (§ 274 StGB) – Schwere gemeinschaftliche Gewalt
Die Einschränkung des Landfriedensbruchs ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch ein zu zaghafter. Dieser Tatbestand ist ein Anachronismus, der ersatzlos gestrichen gehört.
Ad Art. 1 Z. 192 (§ 278 StGB) – Kriminelle Vereinigung
Dass nun auch Organisationen, die Rassismus fördern bzw. zu rassistischer Diskriminierung aufstacheln, zu den kriminellen Vereinigungen zählen, wird ausdrücklich begrüßt.
Ad Art. 1 Z. 195 (§ 283 StGB) – Verhetzung
Die Schärfung und Erweiterung des Straftatbestands der Verhetzung wird ausdrücklich begrüßt. Kritisch zu sehen ist jedoch, dass die öffentliche Begehung (§ 69) voraussetzt, dass diese unmittelbar geschehen muss. Der Fall, dass jemand mittelbar die Öffentlichkeit erreicht, ist als solches nicht abgedeckt.
Im vorgeschlagenen Text wird für die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien weiterhin der Begriff „Rasse” verwendet. Dazu erlauben wir uns folgenden Hinweis: In der deutschen Sprache ist der Begriff „Rasse“ ein Begriff, der in erster Linie biologische Bedeutung hat. Vor dem Hintergrund einer rassistischen Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit Menschen und Menschengruppen wird diese biologische Bedeutung mit sozialen und kulturellen Bedeutungsinhalten vermischt. Zumindest seit den UNESCO-Erklärungen zu „Rassen“ aus den Jahren 1950, 1951, 1964 und 1967 ist offiziell klar, dass es keine wissenschaftliche Basis für die Annahme gibt, Menschengruppen seien als verschiedene Rassen klassifizierbar. Dennoch wird der Begriff „Rasse“ nach wie vor – auch in Rechtstexten wie dem vorliegenden – verwendet. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark geht davon aus, dass jede Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Zusammenhang mit Menschen Rassismus reproduziert und empfiehlt daher vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Sprache schafft Wirklichkeit“ den Begriff „Rasse“ zu streichen. Die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien nennt als weitere Kriterien „Hautfarbe”, „Sprache”, „Religion oder Weltanschauung”, „Staatsangehörigkeit”, „Abstammung”, „nationale Herkunft”, „ethnische Herkunft” u.a. Mit diesen Begriffen ist das gesamte Spektrum der rassistischen Gewaltaufrufe abgedeckt. Der Begriff „Rasse” bietet keinerlei semantischen Mehrwert. Daher empfehlen wir die Streichung des Begriffs „Rasse” an der vorliegenden Textstelle.
Ad Art. 1 Z 209 (§ 321 Abs. 1 StGB) – Völkermord
Zu den in den zu schützenden Gruppenkriterien verwendeten Begriff „Rasse” verweisen wir auf die Argumentation zu Verhetzung (§ 283). Die Aufzählung der zu schützenden Gruppenkriterien bei Völkermord nennt als weitere Kriterien „Kirche oder Religionsgesellschaft”, „Volk”, „Volksstamm” und „Staat”. Um das gesamte Spektrum der rassistischen Völkermorde abzudecken, empfehlen wir den Begriff „Rasse” durch den Begriff „ethnische Gruppe” zu ersetzen.
Ad Art. 2 – Suchtmittelgesetz
Die Entkriminalisierung für den persönlichen Gebrauch zugunsten einer gesundheitlichen Betreuung ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Grundsätzlich braucht es aber eine neue Zielsetzung des Suchtmittelgesetzes. Ob der Besitz zum persönlichen Gebrauch und der Konsum überhaupt strafbar sein soll, ist fraglich. Auf jeden Fall ist hier eine weitere Entkriminalisierung von Nöten. Im Gegenzug sollten jedoch Verschärfungen dort stattfinden, wo Kundinnen und Kunden im Unklaren gelassen werden, was sie überhaupt erwerben. Das betrifft nicht nur einen nichtdeklarierten Verschnitt, sondern auch Designerdrogen.
Ad Art. 3 Z. 9 (§ 198 StPO) – Diversion
Positiv ist die Erweiterung auf alle Straftaten, die mit nicht mehr als fünf Jahren bestraft werden. Die Einschränkung auf den neu geschaffenen Erschwernisgrund ist jedoch strikt abzulehnen. Dieser würde im Fall häuslicher Gewalt keine Diversion mehr zulassen. Und gerade bei häuslicher Gewalt zeigt sich, dass die Rückfallquote bei Diversion deutlich geringer ist, als bei einer strafrechtlichen Verurteilung. Daher ist die Wortfolge „und kein Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 oder 3 StGB anzunehmen ist” zu streichen.
III. Ergänzend
Anpassungen an das geänderte Volljährigkeitsalter
Die Absenkung der Volljährigkeitsgrenze vom neunzehnten auf das achtzehnte vollendete Lebensjahr wurde noch nicht in allen Bestimmungen des StGBs nachvollzogen. Betroffen sind folgende Bestimmungen: § 23 Abs. 1 Z. 2, § 39 Abs. 1 und § 211 Abs. 4 StGB.
Geltungsbereich für Wahlen
In § 261 Abs. 1 StGB wäre das Wort „beruflichen” zu streichen. Da mit der ständigen Judikatur von VfGH und VwGH die Organe der Vertretung der Studierenden nur als gesetzliche aber nicht als berufliche Interessensvertretung gelten, sind diese Organe gegen Wahlbetrug u.ä. nicht strafrechtlich geschützt. Da der ÖH-Bereich aber von der Schutzwürdigkeit genauso wie die Kammern zu handhaben wären, sollte hier genannte Anpassung erfolgen.
Die Absenkung der Volljährigkeitsgrenze vom neunzehnten auf das achtzehnte vollendete Lebensjahr wurde noch nicht in allen Bestimmungen des StGBs nachvollzogen. Betroffen sind folgende Bestimmungen: § 23 Abs. 1 Z. 2, § 39 Abs. 1 und § 211 Abs. 4 StGB.
Geltungsbereich für Wahlen
In § 261 Abs. 1 StGB wäre das Wort „beruflichen” zu streichen. Da mit der ständigen Judikatur von VfGH und VwGH die Organe der Vertretung der Studierenden nur als gesetzliche aber nicht als berufliche Interessensvertretung gelten, sind diese Organe gegen Wahlbetrug u.ä. nicht strafrechtlich geschützt. Da der ÖH-Bereich aber von der Schutzwürdigkeit genauso wie die Kammern zu handhaben wären, sollte hier genannte Anpassung erfolgen.