Öffnung des Grazer Trauungssaals für gleichgeschlechtliche Paare
Der Trauungssaal in Graz stellt eine öffentliche Räumlichkeit der Stadt Graz dar, die allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zur Verfügung gestellt werden sollte, unabhängig von der sexuellen Orientierung.
Das Verfassungsgerichtshofurteil G 18, 19/2013-8 vom 9.06.2013 sieht vor, dass es zu keinen Unterscheidungen aufgrund des verfassungsgeregelten Gleichheitssatzes sowie Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) geben darf, in welchen Räumlichkeiten die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen werden darf, ausgeführt, dass es auch außerhalb des Amtsgebäudes möglich und statthaft ist.
In Anbetracht des Verfassungsgerichtsurteils erlaubt sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark im Analogieschluss anzuführen, dass auch alle für die Trauung und Verpartnerung vorgesehenen Amtsräumlichkeiten unabhängig der sexuellen Orientierung offen stehen müssen. So stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil fest:“ Die Frage der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft innerhalb oder außerhalb der Amtsräume steht mit dem unterschiedlichen Institut der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits in keinem inneren Sachzusammenhang. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die diese unterschiedliche Behandlung von Menschen, die eine Ehe eingehen, und Menschen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, zu rechtfertigen vermögen…“
Zudem wird im Verfassungsgerichtsurteil B121/11 vom 09.10.2012 ausgeführt, dass „….Eine Rechtfertigung für die Trennung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare hinsichtlich des Ortes der Begründung der rechtsverbindlichen Partnerschaft könne dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon gar nicht entnommen werden….
Selbst wenn Ehe und eingetragene Partnerschaft inhaltlich ident wären, wäre es nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare und eines für verschiedengeschlechtliche Paare vorzusehen, wie etwa verschiedene Steuerformulare und Finanzämter für Menschen mit weißer und schwarzer Hautfarbe…“
Gemäß § 2a (LGBG) Landesgleichbehandlungsgesetzes ist eine eingetragene Partnerschaft dem Anwendungsbereich des Gesetzes gleichermaßen anwendbar und darf zu keiner Schlechterbehandlung führen. Gemäß § 3 LGBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Diesbezüglich dürfen Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbänden niemanden im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen diskriminieren.
Unter Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wird der Bereich der Eheschließung und eingetragenen Partnerschaften subsumiert.
Folglich muss auch der Trauungssaal der Stadt Graz für alle Bürgerinnen und Bürger in Hinblick auf die Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatzes und des Landesgleichbehandlungsgesetzes unabhängig von der sexuellen Orientierung geöffnet werden.
In Anbetracht des Verfassungsgerichtsurteils erlaubt sich die Antidiskriminierungsstelle Steiermark im Analogieschluss anzuführen, dass auch alle für die Trauung und Verpartnerung vorgesehenen Amtsräumlichkeiten unabhängig der sexuellen Orientierung offen stehen müssen. So stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil fest:“ Die Frage der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft innerhalb oder außerhalb der Amtsräume steht mit dem unterschiedlichen Institut der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits in keinem inneren Sachzusammenhang. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die diese unterschiedliche Behandlung von Menschen, die eine Ehe eingehen, und Menschen, die eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen, zu rechtfertigen vermögen…“
Zudem wird im Verfassungsgerichtsurteil B121/11 vom 09.10.2012 ausgeführt, dass „….Eine Rechtfertigung für die Trennung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare hinsichtlich des Ortes der Begründung der rechtsverbindlichen Partnerschaft könne dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon gar nicht entnommen werden….
Selbst wenn Ehe und eingetragene Partnerschaft inhaltlich ident wären, wäre es nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare und eines für verschiedengeschlechtliche Paare vorzusehen, wie etwa verschiedene Steuerformulare und Finanzämter für Menschen mit weißer und schwarzer Hautfarbe…“
Gemäß § 2a (LGBG) Landesgleichbehandlungsgesetzes ist eine eingetragene Partnerschaft dem Anwendungsbereich des Gesetzes gleichermaßen anwendbar und darf zu keiner Schlechterbehandlung führen. Gemäß § 3 LGBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Diesbezüglich dürfen Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbänden niemanden im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen diskriminieren.
Unter Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wird der Bereich der Eheschließung und eingetragenen Partnerschaften subsumiert.
Folglich muss auch der Trauungssaal der Stadt Graz für alle Bürgerinnen und Bürger in Hinblick auf die Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatzes und des Landesgleichbehandlungsgesetzes unabhängig von der sexuellen Orientierung geöffnet werden.