Leitfaden: Lebensbereich „Gesundheit”
Für den Bereich Gesundheit gelten neben den Regelungen zum Bereich Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (GlBG) bzw. den Regelungen des Arbeitsrechts die Bestimmungen des Ärztegesetzes (ÄrzteG.):
§ 49 Abs. 1 ÄrzteG: „(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen“.
§ 48 ÄrzteG: „Der Arzt darf die notwendige erste Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr nicht verweigern“.
Laut der Patientencharta Steiermark gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
Artikel 2: „Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.“
Artikel 3: „Patienten und Patientinnen dürfen aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.“
Artikel 4 (1): „Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.“
Beispiele:
Bevorzugung von Privatversicherten bei Wartezeiten beim Arztbesuch.
Nichtbehandlung einer Person, die an AIDS erkrankt ist.
Abfällige Äußerungen des medizinischen Personals zu muslimischen Patientinnen mit Kopftuch.
§ 49 Abs. 1 ÄrzteG: „(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen“.
§ 48 ÄrzteG: „Der Arzt darf die notwendige erste Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr nicht verweigern“.
Laut der Patientencharta Steiermark gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
Artikel 2: „Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.“
Artikel 3: „Patienten und Patientinnen dürfen aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.“
Artikel 4 (1): „Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.“
Beispiele:
Bevorzugung von Privatversicherten bei Wartezeiten beim Arztbesuch.
Nichtbehandlung einer Person, die an AIDS erkrankt ist.
Abfällige Äußerungen des medizinischen Personals zu muslimischen Patientinnen mit Kopftuch.