Leitfaden: Lebensbereich „Behörden”
Für alle Behörden gilt vornehmlich Art. 7 der Bundesverfassung (B-VG): „(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“
Als weitere wichtige Norm gilt für alle BehördenvertreterInnen Art. 1 des B-VG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer [sic!] Diskriminierung: „(1) Jede Form rassischer [sic!] Diskriminierung ist - auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen - verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse [sic!], der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.“
Als weitere wichtige Norm gilt für alle BehördenvertreterInnen Art. 1 des B-VG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer [sic!] Diskriminierung: „(1) Jede Form rassischer [sic!] Diskriminierung ist - auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen - verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse [sic!], der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.“
Polizei
Für die Organe der Polizei gilt die Richtlinien-Verordnung (RLV), die das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelt. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), in dem unter anderem geregelt ist, dass Sicherheitsorgane unvoreingenommen zu handeln haben. Entscheidende Rechtsgrundlage in Bezug auf Diskriminierung ist jedoch § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung. Demnach gilt für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgende Bestimmung: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse [sic!] oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung
empfunden zu werden.“
Beispiele:
Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte verwenden bei Amtshandlungen das vertrauliche „Du“ gegenüber den an der Amtshandlung beteiligten Zivilpersonen.
Bei Personenkontrollen (z.B. in Zügen) werden vorrangig Personen, die den Beamtinnen/Beamten als „nicht-österreichisch“ erscheinen, polizeilich behandelt. (= Ethnic Profiling) (UVS Entscheidung Stmk vom Oktober 2012, 20.3 – 10/2012 und VfGH B1128/02, 20031009)
Rechtsweg:
Beschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) innerhalb von 6 Wochen an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
empfunden zu werden.“
Beispiele:
Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte verwenden bei Amtshandlungen das vertrauliche „Du“ gegenüber den an der Amtshandlung beteiligten Zivilpersonen.
Bei Personenkontrollen (z.B. in Zügen) werden vorrangig Personen, die den Beamtinnen/Beamten als „nicht-österreichisch“ erscheinen, polizeilich behandelt. (= Ethnic Profiling) (UVS Entscheidung Stmk vom Oktober 2012, 20.3 – 10/2012 und VfGH B1128/02, 20031009)
Rechtsweg:
Beschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) innerhalb von 6 Wochen an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Landesbedienstete/Magistratsbedienstete
Bedienstete des Landes bzw. der Gemeinden sind verpflichtet sich an das Gleichbehandlungsgebot (§ 32 L-GBG) des Landesgleichbehandlungsgesetzes zu halten. Demnach darf niemand im Zusammnehang mit Maßnahmen in den bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung, Wohnraum, der Versorgung mit bzw. dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund der im L-GBG angeführten Merkamle diskriminiert werden.
Gericht
Die Gewährung eines fairen Verfahrens vor Gericht stellt eines der wesentlichen Grundprinzipien des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit dar. Daher gibt es die Möglichkeit, dass die beteiligten Parteien einen/eine RichterIn wegen vermuteter Befangenheit gemäß § 19 Jurisdiktionsnorm (JN) ablehnen. Eine/Ein RichterIn ist nach § 19 Z. 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, “die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. […] Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.”
Bei unsachlichen, abfälligen Äußerungen der Richterin / des Richters bzw. bei Äußerungen der Richterin / des Richters, die auf die Voreingenommenheit schließen lassen, und bei willkürlicher Benachteiligung etc. kann Befangenheit vermutet werden.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 7 B-VG, § 1 B-VG, § 5 RLV, § 19 Z 2 JN, § 89 SPG
Rechstweg:
Der Grund für die Ablehnung der Richterin / des Richters muss gegenüber dem zuständigen Gericht glaubhaft gemacht werden.
Bei unsachlichen, abfälligen Äußerungen der Richterin / des Richters bzw. bei Äußerungen der Richterin / des Richters, die auf die Voreingenommenheit schließen lassen, und bei willkürlicher Benachteiligung etc. kann Befangenheit vermutet werden.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 7 B-VG, § 1 B-VG, § 5 RLV, § 19 Z 2 JN, § 89 SPG
Rechstweg:
Der Grund für die Ablehnung der Richterin / des Richters muss gegenüber dem zuständigen Gericht glaubhaft gemacht werden.