Leitfaden: Lebensbereich „Medien”
Besonders die Medienberichterstattung steht in einem Spannungsverhältnis einerseits zwischen dem Auftrag, z. B. über Menschen zu berichten und andererseits der Verpflichtung, die Privatsphäre und die Menschenrechte der Personen zu respektieren, über die berichtet wird. So dürfen zwar Fälle sachlich thematisiert werden, es darf dabei jedoch zu keiner diskriminierenden oder benachteiligenden Darstellung von Menschen oder Gruppen aufgrund von Diskriminierungsmerkmalen kommen.
Der österreichische Rundfunk hat gemäß § 4 Bundesgesetz für den österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) alle Altersgruppen, die Anliegen von Menschen mit Behinderung, die Anliegen von Familien, Kindern sowie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Bedeutung von anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen.
Allgemeine Verhaltensgrundsätze laut dem österreichischen Journalistenkodex:
„Es ist stets darauf zu achten, welche Folgen und welchen Widerhall die journalistische Arbeit in der Öffentlichkeit haben kann. Menschenwürde und Menschenrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Jegliche Diskriminierung von religiösen und ethnischen Werten und von Minderheiten sowie Hetze gegen Rassen [sic!] und das Schüren von Fremdenfeindlichkeit ist mit diesem Journalistenkodex unvereinbar.“
Rechtsweg:
Beschwerde beim Medienrat
Beispiele:
Nennung von Namen und Staatsbürgerschaft bei Täterinnen/Tätern mit Migrationshintergrund (Erkenntnis des Senats 1 des österreichischen Medienrates vom 17.04.2012)
Mögliche Haftung für diskriminierende Inserate (Entscheidung des UVS Steiermark vom 15.03.2005, GZ: 30.9-102/2004)
Einen sehr jungen Bereich in der Rechtsprechung stellen die neuen Medien dar. Wesentliche Merkmale des Internets sind einerseits der freie Zugang zu Information sowie andererseits die Möglichkeit selbst Informationen in Umlauf zu bringen. Dies birgt jedoch durchaus ein Gefahrenpotenzial, besonders hinsichtlich Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung, da es weitestgehend an Kontrollinstanzen zur Überprüfung der bereitgestellten Informationen fehlt. Zwar mag sich der Kampf gegen eine vorliegende Diskriminierung im Internet mitunter schwierig gestalten, schützende Rechtsgrundsätze gibt es jedoch auch in diesem Bereich.
Laut dem Österreichischen Mediengesetz § 1 Abs. 1 Z 8 gilt jeder Mensch, der eine Website besitzt und somit deren Inhalte verfasst und veröffentlicht als MedieninhaberIn. Finden sich auf einer Website herabwürdigende Aussagen, so ist dies durch § 6 Abs. 1 des Mediengesetzes geschützt:
„Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.“
Der österreichische Rundfunk hat gemäß § 4 Bundesgesetz für den österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) alle Altersgruppen, die Anliegen von Menschen mit Behinderung, die Anliegen von Familien, Kindern sowie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Bedeutung von anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zu berücksichtigen.
Allgemeine Verhaltensgrundsätze laut dem österreichischen Journalistenkodex:
„Es ist stets darauf zu achten, welche Folgen und welchen Widerhall die journalistische Arbeit in der Öffentlichkeit haben kann. Menschenwürde und Menschenrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Jegliche Diskriminierung von religiösen und ethnischen Werten und von Minderheiten sowie Hetze gegen Rassen [sic!] und das Schüren von Fremdenfeindlichkeit ist mit diesem Journalistenkodex unvereinbar.“
Rechtsweg:
Beschwerde beim Medienrat
Beispiele:
Nennung von Namen und Staatsbürgerschaft bei Täterinnen/Tätern mit Migrationshintergrund (Erkenntnis des Senats 1 des österreichischen Medienrates vom 17.04.2012)
Mögliche Haftung für diskriminierende Inserate (Entscheidung des UVS Steiermark vom 15.03.2005, GZ: 30.9-102/2004)
Einen sehr jungen Bereich in der Rechtsprechung stellen die neuen Medien dar. Wesentliche Merkmale des Internets sind einerseits der freie Zugang zu Information sowie andererseits die Möglichkeit selbst Informationen in Umlauf zu bringen. Dies birgt jedoch durchaus ein Gefahrenpotenzial, besonders hinsichtlich Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung, da es weitestgehend an Kontrollinstanzen zur Überprüfung der bereitgestellten Informationen fehlt. Zwar mag sich der Kampf gegen eine vorliegende Diskriminierung im Internet mitunter schwierig gestalten, schützende Rechtsgrundsätze gibt es jedoch auch in diesem Bereich.
Laut dem Österreichischen Mediengesetz § 1 Abs. 1 Z 8 gilt jeder Mensch, der eine Website besitzt und somit deren Inhalte verfasst und veröffentlicht als MedieninhaberIn. Finden sich auf einer Website herabwürdigende Aussagen, so ist dies durch § 6 Abs. 1 des Mediengesetzes geschützt:
„Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.“
Cyber-Mobbing
Immer häufiger werden Fälle des sogenannten Cyber-Mobbings in verschiedenen sozialen Netzwerken, privaten Blogs oder auf Websites gemeldet. Cyber-Mobbing bzw. Mobbing ist in Österreich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch kein anerkannter Rechtstatbestand, es kann daher lediglich auf die Regelungen bezüglich Belästigung, Ehrenkränkung bzw. die Fürsorgepflicht seitens der ArbeitgeberInnen im Strafgesetzbuch, Gleichbehandlungsgesetz bzw. Arbeitsrecht zurückgegriffen werden.
Hate Speech
Einen weiteren Themenbereich in Zusammenhang mit dem Internet stellt die sogenannte Hate Speech (Hassrede) dar. Darunter versteht man alle diskriminierenden (sexistischen, rassistischen, heterosexistischen u.a.) Ausdrucksformen. Neben den Merkmalen der ethnischen Herkunft, der Religion und der Hautfarbe, können ebenfalls Merkmale wie Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung oder das Alter Grundlage für Hate Speech sein. In Österreich kann man sich bei Vorfällen von Hate Speech auf § 283 des Strafgesetzbuches (Verhetzung) beziehen:
§ 283. „(1) [...] wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse [sic!], der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“
Handelt es sich um eine Ehrenbeleidigung, kann ebenfalls auf § 1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zurückgegriffen werden.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 283 StGB, § 6 (1) Mediengesetz, § 1330 ABGB.
§ 283. „(1) [...] wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse [sic!], der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“
Handelt es sich um eine Ehrenbeleidigung, kann ebenfalls auf § 1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zurückgegriffen werden.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 283 StGB, § 6 (1) Mediengesetz, § 1330 ABGB.