Leitfaden: Lebensbereich „Bildung”
Gemäß dem Gleichbehandlungsgebot steht jedem Menschen der Zugang zu öffentlichen Bildungsangeboten in Österreich gleichermaßen offen. Dies bezieht sich sowohl auf Bildungsleistungen an sich (Schulen, Unterricht, Lehrveranstaltungen an Universitäten etc.), wie auch auf die Vergaben von Stipendien und Beihilfen. Zusätzlich zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen erstreckt sich die Bestimmung auch auf private Aus- und Weiterbildungseinrichtungen (WIFI, BFI etc.). Des Weiteren sieht das Landesgleichbehandlungsgesetz (§ 32) vor, dass Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden (z. B: Landesschulen, wie Volks- und Hauptschulen) einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung gewährleisten müssen. Dies gilt für alle Merkmale, die in § 1 L-GBG angeführt sind (Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung und Identität).
Beispiele:
Eine Mathematikprofessorin im Gymnasium ermahnt einen Schüler ägyptischer Herkunft, der sie auf einen Rechenfehler aufmerksam macht, dass er ruhig sein solle. Andernfalls müsse er „zurück in die Heimat“.
Ein Bub türkischer Herkunft wird in der Schule strenger behandelt und erhält weniger Lernförderungen.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 30 (2) GlBG, § 31 GlBG, § 32 L-GBG.
Rechtsweg:
Menschen, die im Bereich Bildung diskriminiert wurden, haben Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 38 GlBG, wobei es sich um einen Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung handelt.
Rechtsfolge:
Zuerkennung von Schadenersatz für den Vermögensschaden und eine erlittene persönliche Beeinträchtigung, die aus der Diskriminierung folgt.
Beispiele:
Eine Mathematikprofessorin im Gymnasium ermahnt einen Schüler ägyptischer Herkunft, der sie auf einen Rechenfehler aufmerksam macht, dass er ruhig sein solle. Andernfalls müsse er „zurück in die Heimat“.
Ein Bub türkischer Herkunft wird in der Schule strenger behandelt und erhält weniger Lernförderungen.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 30 (2) GlBG, § 31 GlBG, § 32 L-GBG.
Rechtsweg:
Menschen, die im Bereich Bildung diskriminiert wurden, haben Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 38 GlBG, wobei es sich um einen Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung handelt.
Rechtsfolge:
Zuerkennung von Schadenersatz für den Vermögensschaden und eine erlittene persönliche Beeinträchtigung, die aus der Diskriminierung folgt.