Leitfaden: Lebensbereich „Wohnen”
Unter den Lebensbereich Wohnen fallen neben dem Zugang zu Wohnmöglichkeiten auch der Bereich der Wohnungsinserate und die Wohnsituation selbst (Fürsorgepflicht der VermieterInnen). Grundsätzlich darf Wohnraum nicht in diskriminierender Weise inseriert werden. Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bzw. des Geschlechtes im Zusammenhang mit Wohnraum ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten. Eine Diskriminierung liegt jedoch nicht vor, wenn die Anforderung an das betreffende Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die unmittelbare Privatsphäre betroffen ist (z. B. bei der Untervermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung). Eine Diskriminierung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 36 GlBG).
Spezielle Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen:
Bezüglich mittelbarer Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen. Wenn beispielsweise die Beseitigung von Barrieren für die/den BesitzerIn finanziell unzumutbar wäre (§ 6 BEinstG), stellt dies eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot dar. Es muss einerseits geprüft werden, ob der Aufwand, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden wäre, verhältnismäßig ist, andererseits muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei bzw. die Förderung aus öffentlichen Mitteln überprüft werden (vgl. § 6 Z. 2 BGStG).
Beispiele:
Die/der VermieterIn verweigert einem Schwarzen Menschen die öffentlich ausgeschriebene Wohnung mit dem Hinweis, dass sie/er keine „Afrikaner“ im Haus haben wolle.
Ein Wohnungsinserat enthält die Formulierung: „Nur an Inländer“.
Eine Weiße Frau, die mit einem Schwarzen Mann verheiratet ist, hat Schwierigkeiten, eine Mietwohnung zu finden.
Vermietung von Wohnungen nur an „Studentinnen“ oder alleinstehende Frauen.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§§ 30, 31, 36, 37 GlBG, §§ 5, 6 BEinstG
Rechtsweg und Rechtsfolge:
Im Fall einer Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum hat die diskriminierte Person Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 38 GlBG. Der Anspruch besteht auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Im Rahmen der Vergabe von Gemeindewohnungen besteht ein Anspruch auch nach § 32 in Verbindung mit § 33 L-GBG.
Spezielle Regelungen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen:
Bezüglich mittelbarer Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen. Wenn beispielsweise die Beseitigung von Barrieren für die/den BesitzerIn finanziell unzumutbar wäre (§ 6 BEinstG), stellt dies eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot dar. Es muss einerseits geprüft werden, ob der Aufwand, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden wäre, verhältnismäßig ist, andererseits muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei bzw. die Förderung aus öffentlichen Mitteln überprüft werden (vgl. § 6 Z. 2 BGStG).
Beispiele:
Die/der VermieterIn verweigert einem Schwarzen Menschen die öffentlich ausgeschriebene Wohnung mit dem Hinweis, dass sie/er keine „Afrikaner“ im Haus haben wolle.
Ein Wohnungsinserat enthält die Formulierung: „Nur an Inländer“.
Eine Weiße Frau, die mit einem Schwarzen Mann verheiratet ist, hat Schwierigkeiten, eine Mietwohnung zu finden.
Vermietung von Wohnungen nur an „Studentinnen“ oder alleinstehende Frauen.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§§ 30, 31, 36, 37 GlBG, §§ 5, 6 BEinstG
Rechtsweg und Rechtsfolge:
Im Fall einer Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum hat die diskriminierte Person Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 38 GlBG. Der Anspruch besteht auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Im Rahmen der Vergabe von Gemeindewohnungen besteht ein Anspruch auch nach § 32 in Verbindung mit § 33 L-GBG.
Diskriminierende Beleidigungen durch Nachbarinnen/Nachbarn
Bei Beleidigungen durch Nachbarinnen oder Nachbarn werden häufig sexistische, rassistische, heterosexistische oder antisemitische Begriffe verwendet. Dadurch werden diese Beleidigungen zu diskriminierenden Beleidigungen. Oft sind sie so massiv, dass sie als üble Nachrede oder Ehrenbeleidigung gewertet werden können. Diese Tatbestände sind rechtlich strafbar. Erfolgen sie nicht öffentlich – d.h. vor mindestens 3 Zeuginnen/Zeugen – ist ein strafrechtliches Verfahren aussichtslos. Dennoch können sie bei den Sicherheitsbehörden angezeigt werden. Gemäß § 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes (Ehrenkränkung) sind diese Tatbestände strafbar. Es kann zu einer Verwaltungsstrafe kommen, vorausgesetzt, der Sachverhalt lässt sich beweisen.
Fürsorgepflicht der Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist dazu verpflichtet sicher zu stellen, dass es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung zu keiner Diskriminierung kommt bzw. dass im Falle einer diskriminierenden Situation oder Belästigung angemessene Abhilfe geleistet wird und dass es in Zukunft zu keinen weiteren Belästigungen mehr kommt (vgl. analoge Anwendung Kommentar zum Gleichbehandlungsgesetz GlBG und GBK-GAW-G. Hrsg. von Robert Rebhahn. §§ 6-7 Rn 51.).
Anwendbare Gesetzesstelle:
§ 3 StLSG.
Anwendbare Gesetzesstelle:
§ 3 StLSG.