Leitfaden: Lebensbereich Alltag
In der Antidiskriminierungsberatung erzählen Menschen häufig von Beleidigungen, Beschimpfungen und Übergriffen, die im öffentlichen Raum – außerhalb des Geltungsbereiches des GlBG – stattfinden.
Eine wichtige rechtliche Schutzbestimmung findet sich in § 115 StGB:
„Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“
„Öffentlichkeit“ bzw. „mehrere Leute“ bedeutet im Strafrecht, dass mehr als zwei von der/dem TäterIn und von der/dem Angegriffenen verschiedene Personen die Tat bezeugen können müssen.
Diese Bestimmung nimmt zwar nicht direkt Bezug auf die bisher häufig besprochenen diskriminierten Merkmale, dessen ungeachtet ist die Regelung dennoch ein brauchbares Instrument für Beschwerden gegen diskriminierende Beschimpfungen und Beleidigungen.
Rechtsweg:
Gemäß § 117 Abs. 1 StGB ist dieses nur auf Verlangen des/der Betroffenen (Privatanklagedelikt) zu verfolgen.
Als besondere Norm zum Schutz vor ethnischer oder religiöser Diskriminierung dient § 117 Abs. 3 StGB: „Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.“
§ 283 Abs. 1 nennt als zu schützende Merkmale: Hautfarbe, Ethnie, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung.
Rechtsweg:
Gemäß § 117 Abs. 4 StGB handelt es sich bei dieser Tat um kein Privatanklagedelikt, die beleidigte Person kann sich jedoch der Anklage durch die Staatsanwaltschaft anschließen.
Falls es in derartigen Fällen zu keiner Anklage kommt, weil es z. B. zu wenige Zeuginnen/Zeugen gibt, kann die beleidigte Person selbst Anklage erheben oder es kann Anzeige nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz (StLSG) gemacht werden.
Eine wichtige rechtliche Schutzbestimmung findet sich in § 115 StGB:
„Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“
„Öffentlichkeit“ bzw. „mehrere Leute“ bedeutet im Strafrecht, dass mehr als zwei von der/dem TäterIn und von der/dem Angegriffenen verschiedene Personen die Tat bezeugen können müssen.
Diese Bestimmung nimmt zwar nicht direkt Bezug auf die bisher häufig besprochenen diskriminierten Merkmale, dessen ungeachtet ist die Regelung dennoch ein brauchbares Instrument für Beschwerden gegen diskriminierende Beschimpfungen und Beleidigungen.
Rechtsweg:
Gemäß § 117 Abs. 1 StGB ist dieses nur auf Verlangen des/der Betroffenen (Privatanklagedelikt) zu verfolgen.
Als besondere Norm zum Schutz vor ethnischer oder religiöser Diskriminierung dient § 117 Abs. 3 StGB: „Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.“
§ 283 Abs. 1 nennt als zu schützende Merkmale: Hautfarbe, Ethnie, Sprache, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung.
Rechtsweg:
Gemäß § 117 Abs. 4 StGB handelt es sich bei dieser Tat um kein Privatanklagedelikt, die beleidigte Person kann sich jedoch der Anklage durch die Staatsanwaltschaft anschließen.
Falls es in derartigen Fällen zu keiner Anklage kommt, weil es z. B. zu wenige Zeuginnen/Zeugen gibt, kann die beleidigte Person selbst Anklage erheben oder es kann Anzeige nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz (StLSG) gemacht werden.
Dafür sind folgende Paragraphen des StLSG anwendbar:
§ 2 Anstandsverletzung
„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt […]“
und § 3 Ehrenkränkung
(1) Wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.
Rechtsweg:
Gemäß § 56 VStG ist innerhalb von 6 Wochen ein Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt […]“
und § 3 Ehrenkränkung
(1) Wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.
Rechtsweg:
Gemäß § 56 VStG ist innerhalb von 6 Wochen ein Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.