Leitfaden: Lebensbereich „Öffentlicher Raum”
Gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz darf niemand aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand
1. beim Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste),
2. bei sozialen Vergünstigungen und
3. bei der Bildung diskriminiert werden.
Alltagssituationen
Unter diesen Bereich fallen alle Aspekte des Zugangs zu bzw. der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Wird einer Frau mit Kopftuch der Zugang zu einem Bekleidungsgeschäft aufgrund ihres Kopftuches verwehrt, handelt es sich beispielsweise um einen Fall der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
Beispiele:
In einem Friseurladen werden unterschiedliche Tarife für Frauen und Männer verrechnet. (GBK III/50/09)
Am Eingang eines Campingplatzes ist ein Schild mit der Aufschrift „Kein Platz für Zigeuner“ angebracht. (GBK III/7)
Eine Vermieterin inseriert ihre Wohnung mit den Worten „Keine Ausländer“.
Einem Mann mit dunkler Hautfarbe wird der Einlass in eine Diskothek verwehrt. (GBK III/16/06)
Eine Person wird mit den Worten: „Wir verkaufen nicht an Ausländer“ aus dem Geschäft geworfen. (LG für ZRS Wien vom 30.03.2007 35R68/07w (35R104/07i))
Einem Rollstuhlfahrer wird die Mitfahrt in einem Bus aufgrund einer fehlenden Rampe verweigert.
Frauen dürfen gratis in die Diskothek, Männer müssen zahlen.
Bei öffentlichen Toilettenanlagen werden Frauen höhere Preise verrechnet als Männern.
Eine polnische Staatsangehörige mit beschränktem Aufenthaltstitel kann nur einen Mobilfunkvertrag unter speziellen Auflagen abschließen.
Eine Tagesmutter verweigert die Betreuung eines muslimischen Kindes. (GBK III/31/07)
Ein Verkehrsunternehmen bietet seinen Fahrgästen unterschiedliche Ermäßigungen für Seniorinnen/Senioren an: Männer erhalten die ermäßigte Fahrkarte ab einem Alter von 65 Jahren, Frauen ab einem Alter von 60 Jahren.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§§ 31, 35, 36 GlBG, § 2 (2) BGStG
Rechtsweg:
Eine Diskriminierung nach den soeben beschriebenen Fällen kann grundsätzlich zivilgerichtlich eingeklagt werden. Für eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung gilt, dass vor der Klage ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden muss. Wünscht die diskriminierte Person eine außergerichtliche Einigung, kann die Gleichbehandlungskommission ein entsprechendes Verfahren führen, während dessen die Gleichbehandlungsanwaltschaft die diskriminierte Person begleitet und unterstützt.
Rechtsfolgen:
Die betroffene Person hat bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Anspruch auf Schadenersatz.
Zusätzlich zu den rechtlichen Möglichkeiten durch das GlBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem EGVG einleiten. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die diskriminierte Person keine Parteistellung hat und im entsprechenden Verfahren nur Zeugin/Zeuge sein kann. Weiters hat die diskriminierte Person kein Recht, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu verlangen. Auch ist keine Wiedergutmachung vorgesehen.
Beispiele:
In einem Friseurladen werden unterschiedliche Tarife für Frauen und Männer verrechnet. (GBK III/50/09)
Am Eingang eines Campingplatzes ist ein Schild mit der Aufschrift „Kein Platz für Zigeuner“ angebracht. (GBK III/7)
Eine Vermieterin inseriert ihre Wohnung mit den Worten „Keine Ausländer“.
Einem Mann mit dunkler Hautfarbe wird der Einlass in eine Diskothek verwehrt. (GBK III/16/06)
Eine Person wird mit den Worten: „Wir verkaufen nicht an Ausländer“ aus dem Geschäft geworfen. (LG für ZRS Wien vom 30.03.2007 35R68/07w (35R104/07i))
Einem Rollstuhlfahrer wird die Mitfahrt in einem Bus aufgrund einer fehlenden Rampe verweigert.
Frauen dürfen gratis in die Diskothek, Männer müssen zahlen.
Bei öffentlichen Toilettenanlagen werden Frauen höhere Preise verrechnet als Männern.
Eine polnische Staatsangehörige mit beschränktem Aufenthaltstitel kann nur einen Mobilfunkvertrag unter speziellen Auflagen abschließen.
Eine Tagesmutter verweigert die Betreuung eines muslimischen Kindes. (GBK III/31/07)
Ein Verkehrsunternehmen bietet seinen Fahrgästen unterschiedliche Ermäßigungen für Seniorinnen/Senioren an: Männer erhalten die ermäßigte Fahrkarte ab einem Alter von 65 Jahren, Frauen ab einem Alter von 60 Jahren.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§§ 31, 35, 36 GlBG, § 2 (2) BGStG
Rechtsweg:
Eine Diskriminierung nach den soeben beschriebenen Fällen kann grundsätzlich zivilgerichtlich eingeklagt werden. Für eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung gilt, dass vor der Klage ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden muss. Wünscht die diskriminierte Person eine außergerichtliche Einigung, kann die Gleichbehandlungskommission ein entsprechendes Verfahren führen, während dessen die Gleichbehandlungsanwaltschaft die diskriminierte Person begleitet und unterstützt.
Rechtsfolgen:
Die betroffene Person hat bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Anspruch auf Schadenersatz.
Zusätzlich zu den rechtlichen Möglichkeiten durch das GlBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem EGVG einleiten. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass die diskriminierte Person keine Parteistellung hat und im entsprechenden Verfahren nur Zeugin/Zeuge sein kann. Weiters hat die diskriminierte Person kein Recht, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu verlangen. Auch ist keine Wiedergutmachung vorgesehen.
Barrierefreiheit
Das Steiermärkische Baugesetz (§ 76) sieht vor, dass neu errichtete Gebäude, die Konsumgüter anbieten, Bauwerke für öffentliche Zwecke, Bauwerke für Bildungszwecke, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, öffentliche Toiletten sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich sind und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mind. 50 Besucherinnen/Besuchern oder Kundinnen/Kunden ausgelegt sind, für Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
Seit 01.01.2016 gelten die Bestimmungen des Bundes Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) zu baulichen Barrieren auch für Bauwerke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baugenehmigung errichtet wurden.
Beispiele:
Eine umgebaute Bäckereifiliale wird mit einer Rampe versehen, die von einer Rollstuhlfahrerin nicht ohne fremde Hilfe bewältigt werden kann. (BG Josefstadt 4C707/11z)
Eine neu gebaute Apotheke wird ohne Rampe gebaut.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 76 Steiermärkisches Baugesetz, § 5 BGStG.
Rechtsweg:
Vor der gerichtlichen Geltendmachung muss ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice durchgeführt werden (§§ 14 ff BGStG). Sollte dieses Verfahren zu keiner Einigung führen, kann Klage bei Gericht eingebracht werden.
Rechtsfolge:
Die betroffene Person hat bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Anspruch auf Schadenersatz.
Seit 01.01.2016 gelten die Bestimmungen des Bundes Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) zu baulichen Barrieren auch für Bauwerke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2006 erteilten Baugenehmigung errichtet wurden.
Beispiele:
Eine umgebaute Bäckereifiliale wird mit einer Rampe versehen, die von einer Rollstuhlfahrerin nicht ohne fremde Hilfe bewältigt werden kann. (BG Josefstadt 4C707/11z)
Eine neu gebaute Apotheke wird ohne Rampe gebaut.
Anwendbare Gesetzesstellen:
§ 76 Steiermärkisches Baugesetz, § 5 BGStG.
Rechtsweg:
Vor der gerichtlichen Geltendmachung muss ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice durchgeführt werden (§§ 14 ff BGStG). Sollte dieses Verfahren zu keiner Einigung führen, kann Klage bei Gericht eingebracht werden.
Rechtsfolge:
Die betroffene Person hat bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Anspruch auf Schadenersatz.